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Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.11.2008 KG070028

6. November 2008·Deutsch·Zürich·Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte·PDF·1,413 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Mandatsführung als amtlicher Verteidiger. Sorgfältige und gewissenhafte Wahrung der Mandanteninteressen.

Volltext

Art. 12 lit. a BGFA. Mandatsführung als amtlicher Verteidiger. Sorgfältige und gewissenhafte Wahrung der Mandanteninteressen. Dem Beschuldigten als amtlichem Verteidiger eines aus früheren Verfahren bekannten Angeschuldigten wird vorgeworfen, - die Akten an die Staatsanwaltschaft zu spät retourniert zu haben (Ziff. 3), - den Angeschuldigten vor dessen Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft im Gefängnis nicht besucht zu haben (Ziff. 5), - auf den ersten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nicht reagiert zu haben (Ziff. 6), - zu wichtigen Zeugeneinvernahmen, einschliesslich Konfrontationseinvernahmen mit Zeugen, nicht erschienen zu sein und seine Nichtteilnahme auch nicht rechtzeitig angekündigt zu haben (Ziff.7). Aus den Erwägungen: "III. ... 2. Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Für den Strafverteidiger bedeutet dies, dass er zu einer gewissenhaften und auf eine optimale Wahrung der Mandanteninteressen ausgerichteten Mandatsausübung verpflichtet ist. Der amtliche, wie auch der erbetene Verteidiger haben alle Massnahmen vorzukehren, die im betreffenden Verfahrensstadium erforderlich sind. Dem Verteidiger steht diesbezüglich jedoch ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Aufsichtskommission hat grundsätzlich nicht die Aufgabe, zu überprüfen, ob der Anwalt dieses Ermessen richtig ausübt. Sie ist keine allgemeine Kontrollinstanz zur Beurteilung der Qualität anwaltlicher Mandatsführung. In konstanter Rechtsprechung, sowohl unter dem alten zürcherischen Anwaltsgesetz wie auch unter dem BGFA, hat die Kommission es deshalb abgelehnt, Fragen der 'Richtigkeit' oder 'Zweckmässigkeit' anwaltlichen Handelns zu überprüfen. Diese Aufgabe obliegt dem Zivilrichter. Disziplinarrechtlich relevant ist ein Verhalten erst, wenn es 'gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des Recht suchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen', und wenn in dieser Hinsicht ein 'grobes Fehlverhalten' vorliegt (Fellmann, a.a.O., N 15 zu Art. 12). Grobes Fehlverhalten ist nach der Rechtsprechung der Aufsichtskommission anzunehmen, wenn eine krasse und wider besseres Wissen oder gar böswillig erfolgte Verlet-

- 2 zung von Klienteninteressen vorliegt (ZR 98/1999 Nr. 50 S. 221, ZR 107/2008, Nr. 36, S. 133 f.). 3. Im Licht der vorstehenden Beurteilungskriterien ist der oben geschilderte Sachverhalt, bzw. das von der Staatsanwaltschaft beanstandete Verhalten des Beschuldigten disziplinarrechtlich zu würdigen. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die von der Staatsanwaltschaft als verspätet gerügte Aktenrückgabe durch den Beschuldigten keiner disziplinierungswürdigen Berufspflichtverletzung gleichkommt. Dass der Beschuldigte die vollständigen Untersuchungsakten nicht schon innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen, sondern nach telefonischer Abmahnung erst nach vier Wochen zurückgab, stellt kein krasses Fehlverhalten dar - einmal, weil die beanspruchte Zeit für das Studium der vollständigen Untersuchungsakten im betreffenden Fall nicht unangemessen lang erscheint und sodann die eingetretene Verspätung auch nicht so bedeutend war, dass sie den geordneten Gang der Untersuchung hätte gefährden können. 4. Bedeutsamer sind dagegen die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe seine Verteidigerpflichten dadurch verletzt, dass er den Angeschuldigten vor dessen Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft nie im Gefängnis besucht habe, auf den ersten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nicht reagiert habe und insbesondere zu wichtigen Zeugeneinvernahmen, einschliesslich Konfrontationseinvernahmen mit Zeugen, nicht erschienen sei und seine Nichtteilnahme auch nicht rechtzeitig angekündigt habe. Tatsächlich hat die Aufsichtskommission in einem früheren Entscheid als schwere Pflichtverletzung gewertet, dass ein Anwalt in einem Haftfall seinen Mandanten im ersten Monat nach seiner Bestellung als amtlicher Verteidiger nie besucht und auch ohne Rücksprache mit ihm auf die Teilnahme an einer Zeugeneinvernahme verzichtet hatte (ZR 70/1971 Nr. 102, siehe dazu Hansruedi Müller, Die Grenzen der Verteidigertätigkeit, in: ZStrR 114/1996, Heft 2, S. 192). 5. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte den Angeschuldigten erst mehr als drei Monate nach Erhalt der Besuchserlaubnis und nachdem der Angeschuldigte zwei Mal (im Beisein des Beschuldigten) einvernommen worden war, im Gefängnis besucht. Zu seiner Rechtfertigung bringt der Beschuldigte vor, er hätte

- 3 den Angeschuldigten erst nach dessen Einvernahmen und nach Erhalt und Studium der Untersuchungsakten besuchen wollen. Nur um den Angeschuldigten bzw. dessen Verhältnisse kennenzulernen, sei ein Besuch nicht notwendig gewesen, da er den Angeschuldigten schon zuvor in drei Gerichtsverfahren vertreten und deshalb zur Genüge gekannt habe. Nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte nach Erhalt der Besuchsbewilligung am 21. Februar 2007 den Angeschuldigten nicht schon vor der ersten Einvernahme am 2. März 2007, an welcher er teilnahm, im Gefängnis besuchte, sondern dies erst nach Studium der am 15. März 2007 erhaltenen Untersuchungsakten zu tun gedachte. Wenig verständlich ist dagegen, dass er danach mit einem Besuch nochmals ca. zwei Monate und zudem bis nach der zweiten Einvernahme mit dem Angeschuldigten zuwartete. Ein Besuch bei dem in Untersuchungshaft einsitzenden Mandanten dient nicht bloss dem Zweck, diesen und dessen Verhältnisse kennenzulernen, sondern mit ihm die Verteidigung bezüglich der im aktuellen Strafverfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu besprechen, einschliesslich des Verhaltens in bevorstehenden Einvernahmen. Dass der Beschuldigte seinen Mandanten erstmals erst am 1. Juni 2007 im Gefängnis besuchte, ist mit seiner Pflicht zur bestmöglichsten Wahrung der Mandanteninteressen nicht in Einklang zu bringen. 6. Ebensowenig ist mit einer sorgfältigen Berufsausübung vereinbar, dass der Beschuldigte zum ersten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft keine Stellung nahm. Der Beschuldigte begründet dies damit, dass er in drei vorangehenden Verfahren erfolgreich Einsprache gegen den dannzumal gegen den Angeschuldigten angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzug erhoben habe mit dem Argument, der Angeschuldigte gehöre gestützt auf § 58 Ziff. 3 StPO wegen Fortsetzungsgefahr in Untersuchungshaft. Er habe deshalb keinen Sinn gesehen, zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung einer Massnahme (Untersuchungshaft), welche er zuvor gerichtsnotorisch befürwortet hätte, Stellung zu nehmen. Zu diesem Rechtfertigungsversuch ist festzuhalten, dass sich ein Verteidiger zweifellos Gedanken über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bzw. einer Einsprache machen sollte. Seine Beurteilung der Erfolgschancen eines Rechtsmittels oder einer Einsprache und erst recht, ob wegen Aussichtslosigkeit darauf verzichtet werde sollte, hat er dann jedoch mit seinem

- 4 - Mandanten zu besprechen. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft einfach unbeantwortet gelassen, offensichtlich ohne die Frage eines Einspracheverzichts vorher mit dem Mandanten besprochen zu haben. Dies ist mit der anwaltlichen Pflicht zur gewissenhaften Betreuung der Mandanteninteressen nicht vereinbar. Dagegen lag es in der Ermessensfreiheit des Beschuldigten, sich zum zweiten Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft, zu welchem er Stellung nahm, 'eher rudimentär' - so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft - vernehmen zu lassen. Die Begründung des Beschuldigten, er hätte es als genügend erachtet, auf die fehlende Flucht- bzw. Verdunkelungsgefahr sowie den Verhältnismässigkeitsgrundsatz hinzuweisen und im Interesse des Angeschuldigten seine Meinung hinsichtlich Wiederholungsgefahr nicht kundzutun, ist nachvollziehbar. 7. Mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Wahrung der Mandanteninteressen ist sodann auch nicht vereinbar, dass der Beschuldigte zu angekündigten wichtigen Konfrontationseinvernahmen mit Zeugen nicht erschien. Er behauptet nicht, dass er die Notwendigkeit oder Zweckmässigkeit einer Teilnahme mit seinem Mandanten erörtert und dessen Zustimmung zum Verzicht erhalten habe. Statt dessen führt er zur Rechtfertigung seiner Nichtteilnahme an, er sei nach dem Wortlaut der Einvernahmeanzeigen der Staatsanwaltschaft als Verteidiger des Angeschuldigten wohl berechtigt, nicht aber verpflichtet gewesen, den Einvernahmen beizuwohnen. Zudem sei auf den Anzeigen nirgends vermerkt gewesen, dass das Nichterscheinen des Verteidigers einer vorgängigen Entschuldigung bedürfe. Sodann habe er seine Eingabe vom 31. Juli 2007 an die Staatsanwaltschaft 'mit den begründeten Beweisanträgen als genügend erachtet'. Zu letzterem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst in der erwähnten Eingabe ausdrücklich die Einvernahme von Zeugen 'unter Beisein des Verteidigers' bzw. zwecks 'Befragung durch den Verteidiger' verlangt hatte. Mit seinem Nichterscheinen und der nachträglich abgegebenen Verzichterklärung widersprach der Beschuldigte somit seinen eigenen Verfahrensanträgen. Hinzu kommt, dass es um Konfrontationseinvernahmen mit Zeugen in einem Strafverfahren ging, welches nicht von Bagatellen handelte, sondern in welchem dem Mandanten des Beschuldigten eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe drohte. Unter diesen Um-

- 5 ständen kann sich der Beschuldigte zur Rechtfertigung seiner Nichtteilnahme nicht auf die Einvernahmeanzeige der Staatsanwaltschaft berufen, wonach er zum Erscheinen berechtigt aber nicht verpflichtet sei. Er hatte sich ein eigenes Urteil darüber zu bilden, ob seine Anwesenheit bei den Einvernahmen für eine optimale Interessenwahrung erforderlich war. Davon ist er selbst zunächst ausgegangen, wie seine Beweisantragseingabe vom 31. Juli 2007 belegt. Dass später eingetretene Umstände es gerechtfertigt hätten, auf eine Teilnahme zu verzichten, hat der Beschuldigte nicht behauptet, geschweige denn substanziert. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte nach seiner Beweiseingabe und vor Durchführung der Zeugeneinvernahmen mit dem Angeschuldigten keinen Besuchskontakt hatte. 8. Die Nichtteilnahme an wichtigen Zeugeneinvernahmen entgegen dem eigenen Beweisantrag und in einem Verfahren, in welchem dem Angeschuldigten eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrasse drohte, ist als schwere und wider besseres Wissen erfolgte Verletzung der Mandanteninteressen zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall kommen weitere Unzulänglichkeiten bei der Wahrung der Mandanteninteressen in Form eines unterlassenen rechtzeitigen Gefängnisbesuches und einer unterlassenen Stellungnahme zum ersten Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft hinzu. Insgesamt liegt ein grobes, gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossendes Fehlverhalten des Beschuldigten vor. Somit ist eine Disziplinar-strafe auszusprechen." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 6. November 2008

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