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Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.12.2007 KG070027

6. Dezember 2007·Deutsch·Zürich·Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte·PDF·924 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Verbot der direkten Kontaktnahme mit der Gegenpartei.

Volltext

Art. 12 lit. a BGFA. Verbot der direkten Kontaktnahme mit der Gegenpartei. Das Verbot des Direktkontaktes ist im BGFA, welches die Berufsregeln abschliessend umschreibt, zwar nicht ausdrücklich umschrieben, es ist indessen Ausfluss des in Art. 12 lit. a BGFA enthaltenen allgemeinen Gebotes zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung. Die direkte Kontaktnahme mit der Gegenpartei bleibt somit auch unter Geltung des eidgenössischen Anwaltsgesetzes weiterhin grundsätzlich verboten. Im Verfahren vor der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte wird geltend gemacht, der Beschuldigte habe zwei Verwaltungsräte der AG kontaktiert, im Wissen darum, dass die AG anwaltlich vertreten sei. Aus den Erwägungen: „5. Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA 5.1. Dem Beschuldigten wird eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA vorgeworfen. Gemäss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ‘ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft’ auszuüben. Dieses Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erstreckt sich auf die gesamte Berufstätigkeit (BGE 130 II 270 E.3.2). Die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA will letztlich im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstellen (Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 9). Dementsprechend hat die Aufsichtskommission Verstösse gegen diese Berufsregel zu sanktionieren. 5.2. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob und inwieweit ein Rechtsanwalt mit einer durch einen Rechtsanwalt vertretenen Gegenpartei direkt verkehren darf bzw. ob eine solche Fallkonstellation eines Direktkontaktes überhaupt vorliegt. 5.3. Vor dem Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes war es den Rechtsanwälten in der ganzen Schweiz untersagt, mit einer Gegenpartei, die anwaltlich vertreten ist, direkten Kontakt aufzunehmen (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 51; Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2006 │2A.355/2006 vom 8. November 2006, E. 4.1 [= PRA 2007 Nr. 87]). Teils gehörte das entsprechende Ver-

- 2 bot zu den gesetzlichen Berufspflichten (vgl. etwa § 11 Abs. 1 des alten Zürcher Anwaltsgesetzes vom 3. Juli 1938), teils handelte es sich bloss um eine private Regel der Standesorganisation (vgl. Art. 41 der Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbands vom 5. Mai 1995), welcher aber regelmässig allgemeinverbindlicher Charakter zukam. Dieses Verbot des Direktkontaktes ist im BGFA, welches die Berufsregeln abschliessend umschreibt, zwar nicht ausdrücklich umschrieben. Ein entsprechendes Verbot des Rechtsanwaltes ist indessen Ausfluss des in Art. 12 lit. a BGFA enthaltenen allgemeinen Gebotes zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 51) und als solches auch in Art. 28 der ‘SCHWEIZERISCHEN STANDESREGELN’ enthalten. Die direkte Kontaktnahme mit der Gegenpartei bleibt somit auch unter Geltung des eidgenössischen Anwaltsgesetzes weiterhin grundsätzlich verboten (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 51; Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2006 │2A.355/2006 vom 8. November 2006, E. 4.1 [= PRA 2007 Nr. 87]; so auch: Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri, Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte, vom 7. September 2005, OG AK 05 17, E. 5c). Dafür sind aber nicht Gründe der Kollegialität unter Angehörigen desselben Berufsstands massgeblich, sondern der Schutz der anwaltlich vertretenen Gegenpartei. Umgeht ein Rechtsanwalt nämlich seinen Berufskollegen und tritt er direkt mit der Gegenpartei in Kontakt, so führt dies unmittelbar zu einer Gefährdung des Vertrauensverhältnisses zwischen dieser und ihrem Rechtsvertreter, wobei mittelbar auch das Vertrauen in den gesamten Anwaltsstand und damit die Interessen des rechtsuchenden Publikums überhaupt in Mitleidenschaft gezogen werden. Indem es das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient stärkt, dient das Verbot der direkten Kontaktnahme mit der Gegenpartei demnach auch dem geordneten Gang der Rechtspflege. Nicht nur im Partikularinteresse des Anwaltsstands liegt es weiter, das Kräftegleichgewicht zwischen den Konfliktparteien insoweit zu wahren, als ein ungebührliches Beeindrucken bzw. eine Beeinflussung der (anwaltlich vertretenen) Partei durch den unmittelbaren Kontakt mit dem gegnerischen Anwalt ausgeschlossen wird (Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2006│2A.355/2006 vom 8. November 2006, E. 4.1 [= PRA 2007 Nr. 87]; dazu auch: Handbuch über die Be-

- 3 rufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 177; Walter Fellmann/Oliver Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbands, Bern 1996, S. 92, Ziffer 2 a; Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 51). Somit setzt die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA voraus, dass der Rechtsanwalt eine anwaltlich vertretene Gegenpartei grundsätzlich nur mit Einwilligung von deren eigenem Rechtsanwalt direkt kontaktiert (vgl. auch Art. 28 der ‘SCHWEIZERISCHEN STANDESREGELN’). 5.4. Das Verbot des Direktkontaktes mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei gilt indessen nicht absolut, sondern ist in Würdigung aller Umstände zu handhaben. Ein direktes Gespräch mit der Gegenpartei ist zulässig, wenn diese den direkten Kontakt selber sucht oder anderweitige triftige Gründe vorliegen, so namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit. Relevant ist in diesem Zusammenhang unter anderem, von wem die Initiative zur Kontaktaufnahme ausgegangen ist und ob eine Absicht des Anwaltes, den Direktkontakt zum Vorteil seines Klienten auszunützen, vorgelegen hat bzw. unter den gegebenen Umständen anzunehmen war. Eine zeitgemässe Auslegung der Generalklausel ändert nichts daran, zumal die ‘SCHWEIZERISCHEN STANDESREGELN’ einen solchen Direktkontakt nur mit Einwilligung der Kollegin oder des Kollegen oder in begründeten Ausnahmefällen zulassen (Art. 28 Abs. 1 der ‘SCHWEIZERISCHEN STANDESREGELN’). Auch das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid vom 8. November 2006 Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot einer direkten Kontaktnahme mit der Gegenpartei aufgelistet. So sei etwa an Fälle besonderer Dringlichkeit zu denken, in denen es nicht möglich ist, den Rechtsvertreter der Gegenpartei rechtzeitig zu erreichen. Weiter könne es vorkommen, dass die Gegenpartei selbst an den Rechtsanwalt herantritt und dieser die direkte Kontaktnahme nur schwer zu verhindern vermöchte (PRA 2007 Nr. 87, vgl. auch Handbuch, a.a.O., S. 177 f.).“ (Im konkreten Fall ist keine Sanktionierung erfolgt, da die betreffenden Personen in ihrer Funktion als Verwaltungsrat und nicht als Vertreter der anwaltlich vertretenen AG kontaktiert wurden.)

- 4 - Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 6. Dezember 2007

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