Art. 12 lit. a und j BGFA; Führung einer Anwaltskanzlei; Mitteilungspflicht Anwaltsregister. Art und Umfang der Voraussetzungen, die an eine ordnungsgemässe Führung einer Anwaltskanzlei zu stellen sind, bestimmen sich nach den besonderen Umständen der Tätigkeit der Anwältin/des Anwaltes. In jedem Fall ist die Erreichbarkeit für die Klientschaft, Gerichte und Behörden zu gewährleisten. Nach Art. 12 lit. j BGFA sind die Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, 'der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register' mitzuteilen. Die Missachtung der Mitteilungspflicht stellt eine Verletzung von Berufsregeln dar. Aus den Erwägungen: "III. ... a. Führung einer Anwaltskanzlei 2. Zu den allgemeinen und vom Gebot einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erfassten Pflichten gehört auch die Pflicht zur Führung einer Kanzlei. Der Rechtsanwalt ist deshalb verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen, sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Art und Umfang der Voraussetzungen, die an eine ordnungsgemässe Führung einer Anwaltskanzlei zu stellen sind, bestimmen sich nach den besonderen Umständen der Tätigkeit des Anwaltes. Dieser hat grundsätzlich selbst zu bestimmen, welche Mittel für seine individuelle Art der Berufsausübung erforderlich sind. Der Rechtsanwalt muss aber gewährleisten, dass er mit seiner Kanzlei die von ihm gewählte Art und Weise und das Mass seiner Berufsausübung ordnungsgemäss sicherstellen kann (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N. 18 mit Hinweisen). In jedem Fall ist die Erreichbarkeit für die Klientschaft, Gerichte und Behörden zu gewährleisten (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 17). 3. Der Beschuldigte ist diesen Verpflichtungen nicht in genügendem Masse nachgekommen. Insbesondere stellte er die Erreichbarkeit für die Klientschaft, Gerichte und Behörden nicht sicher. Dies zeigt sich zum einen in der fehlenden Erreichbarkeit für das Sozialversicherungsgericht, bei welchem der Beschuldigte als Parteivertreter in einem Beschwerdeverfahren aufgetreten ist. In gleicher Weise ergibt sich dies aufgrund der Retournierung der von der Aufsichtskommission an die (vormalige) Geschäftsadresse des Beschuldigten gesandten Gerichtsur-
- 2 kunde. Der Beschuldigte war offensichtlich nicht dafür besorgt, dass postalische Sendungen an seine neue Adresse weitergeleitet wurden. Der Beschuldigte hat damit die für seine Berufsausübung erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen nur ungenügend geschaffen und damit Art. 12 lit. a BGFA verletzt. ... c. Mitteilungspflicht Anwaltsregister 6. Gemäss Art. 5 Abs. 1 BGFA führt jeder Kanton ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 7 und 8 BGFA erfüllen. Das Register hat gemäss Art. 5 Abs. 2 BGFA auch die Geschäftsadresse sowie den Namen des Anwaltsbüros zu führen. Das Anwaltsregister wird im Kanton Zürich durch die Aufsichtskommission geführt (§ 21 lit. b AnwG). Nach Art. 12 lit. j BGFA sind die Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, 'der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register' mitzuteilen. Diese Regelung dient dazu, das Anwaltsregister stets auf dem neuesten Stand zu halten (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 174 mit Hinweisen). Eine Mitteilungspflicht besteht insbesondere für den Fall, dass sich die Geschäftsadresse oder der Name des Anwaltsbüros ändern. 7. Der Beschuldigte hat gemäss seiner Darstellung gegenüber dem Sozialversicherungsgericht seine Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben und die Kanzlei in seine Wohnung gezügelt. Gegenüber der Aufsichtskommission zeigte er bis zum heutigen Zeitpunkt weder eine Änderung seiner Geschäftsadresse noch eine allfällige Berufsaufgabe an. Er hat damit Änderungen der ihn betreffenden Daten der Aufsichtskommission nicht mitgeteilt, weshalb das Anwaltsregister nicht rechtzeitig angepasst werden konnte. Diese Missachtung der Mitteilungspflicht stellt eine Verletzung von Art. 12 lit. j BGFA dar." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 29. März 2007