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Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 03.05.2007 KG060023

3. Mai 2007·Deutsch·Zürich·Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte·PDF·1,990 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Koordinationssitzungen bzw. Absprachen unter mehreren Verteidigern von Mitangeschuldigten. - Entgegennahme von Zahlungen seitens der Geschädigten an das Verteidigerhonorar.

Volltext

Art. 12 lit. a, lit. c BGFA. Koordinationssitzungen bzw. Absprachen unter mehreren Verteidigern von Mitangeschuldigten. - Entgegennahme von Zahlungen seitens der Geschädigten an das Verteidigerhonorar. Die Frage, ob eine Absprache unter Verteidigern zulässig sei, ist anhand der Grundsätze zu beantworten, welche ganz generell für die Führung einer Strafverteidigung gelten. Konkret bedeutet dies, dass der Verteidiger in der Wahl seiner Mittel grundsätzlich frei ist. Immerhin hat er sich an die Rechtsordnung zu halten und insbesondere das für alle Verfahrensbeteiligten ausser dem Angeschuldigten geltende Gebot des fair trial zu beachten, wie es in § 19 StPO und auch in Art. 12 lit. a BGFA zum Ausdruck kommt. Absprachen, die eine unwahre Sachverhaltsdarstellung zum Ziel haben, sind verboten (Erw. III./2.-3.); Die Entgegennahme von Zahlungen seitens der Geschädigten an das Verteidigerhonorar beschlägt die Frage eines persönlichen Interessenkonflikts, um die mögliche persönliche Abhängigkeit, in die sich der Anwalt eines Angeschuldigten allenfalls begibt, wenn er sich für seine Tätigkeit von der Geschädigten bezahlen lässt, deren Interessen naturgemäss mit denjenigen des Angeschuldigten und Schädigers im Widerspruch stehen. Die konkrete Interessenlage ist am strafrechtlichen Vorwurf zu messen (Erw. IV./2.-4.). Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft führt gegen vier Angeschuldigte eine Strafuntersuchung durch wegen Urkundenfälschung und Betrugs zum Nachteil der eigenen Arbeitgeberin. Bereits vor aber auch nach der Verhaftung der Angeschuldigten halten die vier Verteidiger Koordinationssitzungen ab. Thema der Sitzungen bilden die Sachverhaltsdarstellung sowie die Frage der Aussageverweigerung. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung und der Verteidigung der vier Angeschuldigten wurden vorerst von der Arbeitgeberin (AB) [Geschädigte im Strafverfahren] übernommen, wobei diese sich die Rückforderung vorbehielt, falls sich ein vorsätzliches Handeln gegen die Interessen der AB herausstellen würde. Die Angeschuldigten unterzeichneten einen entsprechenden Revers. Die Untersuchungsbehörde erachtet das Vorgehen als unzulässig. Aus den Erwägungen: "III. ... 2. Absprachen zwischen den Verteidigern von Mitangeschuldigten, d.h. von Angeschuldigten, denen strafbares Handeln im gleichen Sachzusammenhang vorgeworfen wird, sind naturgemäss häufig und immer auch heimlich, d.h. sie geschehen ausserhalb des Verfahrens und ohne das Wissen der Strafverfolgungsbehörden. Dies folgt zwangsläufig daraus, dass die Verteidigerarbeit der anwaltli-

- 2 chen Schweigepflicht unterliegt. Seitens der Behörden werden Absprachen unter den Verteidigern, sofern verfahrensrelevant, wohl überwiegend als Störung der Untersuchung empfunden, als lästig oder gar als Bedrohung der Wahrheitsfindung. Aus der Sicht der Verteidigung andererseits können Absprachen gerade zur Planung einer gemeinsamen, für alle Mitangeschuldigten geltenden 'Sockelverteidigung', unentbehrlich sein (Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 2. A. 1969, N. 39). Die Frage, ob eine Absprache auch zulässig sei, ist anhand der Grundsätze zu beantworten, welche ganz generell für die Führung einer Strafverteidigung gelten. Der Anwalt leistet seine Verteidigerarbeit nicht etwa als Organ der Rechtspflege, sondern durch die einseitige, parteiische Wahrung der Interessen seines Klienten. Seine Aufgabe ist es, dem staatlichen Strafanspruch entgegen zu treten und auf ein freisprechendes oder möglichst mildes Urteil hinzuwirken. Dazu ist er nur dann in der Lage, wenn ihm bei der Wahl der Verteidigungsmittel ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zugestanden wird (BGE 106 Ia 105). Ganz konkret bedeutet dies, dass der Verteidiger in der Wahl seiner Mittel grundsätzlich frei ist. Immerhin hat er sich an die Rechtsordnung zu halten und insbesondere das für alle Verfahrensbeteiligten ausser dem Angeschuldigten geltende Gebot des fair trial zu beachten, wie es in § 19 StPO und auch in Art. 12 lit. a BGFA zum Ausdruck kommt (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N. 12 zu Art. 12 BGFA). Dem Verteidiger ist es daher verboten, Untersuchungsbehörde und Gericht durch Vorspiegelung falscher Tatsachen bewusst irre zu führen, den Sachverhalt bewusst durch aktives Handeln zu verdunkeln sowie Beweise zu beseitigen oder Beweisquellen zu trüben (Ackermann, Die Verteidigung des Schuldigen, NJW 1954 S. 1385 ff.; Müller, Die Grenzen der Verteidigertätigkeit, ZStrR 114 (1996) S. 178, 188). Wenn diese Kriterien beachtet werden, sind Absprachen unter Verteidigern ohne weiteres zulässig, solange sie dem eigenen Klienten nützen oder wenigstens nicht schaden. Das legitime Ziel solcher Absprachen liegt in der Stärkung der Position der Verteidigung im Verfahren. Die Treuepflicht des Anwalts und seine Aufgabe, die Interessen des Klienten optimal zu wahren, verbieten es ihm von vorneherein, Geschädigten oder anderen Angeschuldigten gegenüber Konzessionen zu machen, welche dem eigenen Mandanten nachteilig sind. Absprachen, die eine unwahre Sachverhaltsdarstel-

- 3 lung zum Ziel haben, sind ebenfalls verboten, denn dem Anwalt ist eine aktive Verdunkelung des Sachverhalts ebenso verboten, wie eine bewusste Irreführung der Untersuchungsbehörde. Dies gilt in noch verstärktem Masse, wenn zur Vermeidung von Kollusionshandlungen Untersuchungshaft verhängt wurde. Es wäre nicht zulässig, dass ein Verteidiger die Kollusionshaft seines Klienten auf dem Wege einer derartigen Absprache mit anderen Angeschuldigten oder ihren Verteidigern umgehen und damit illusorisch machen würde. 3. An diesen Grundsätzen sind die Absprachen zu messen, welche die Verteidiger im Fall AB untereinander sowie mit ihren Klienten und Dritten in den drei 'Koordinationssitzungen' vom 5. August 2003, 1. September 2003 und 13. Oktober 2003 getroffen haben. Für den Beschuldigten ergibt sich vorab, dass die Protokolle dieser Besprechungen keine ihm direkt zuzuordnenden Voten enthalten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er dem dort festgehaltenen Vorgehen jeweils zustimmte, ansonsten wohl eine abweichende Meinungsäusserung protokolliert wäre. In der ersten Sitzung vom 5. August 2003 gingen die Teilnehmer, zumindest die Anwälte und der PR-Berater, offenkundig davon aus, dass die AB durch den real existierenden Vermittler V irregeführt und geschädigt worden sei. Diesen Standpunkt vertritt ja Z, der Klient des Beschuldigten, noch heute. Irgendwelche Anhaltspunkte für Absprachen zur Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung in den künftigen, wohl von den meisten vorausgeahnten Strafverfahren, sind aus diesem Protokoll nicht ersichtlich. Auch die geäusserte Absicht, offenbar im Hinblick auf die zu erwartende Aktivität der Medien eine übereinstimmende Darstellung der Ereignisse in einem 'Hearing' einzuüben, fällt nicht darunter. Das Protokoll der zweiten Sitzung vom 1. September 2003 enthält ebenfalls keine Hinweise auf eine unzulässige Absprache. Die Aussage, dass sich der Schutz der Einzelpersonen (gemeint die Mitglieder der Geschäftsleitung) nicht mehr mit dem Schutz der AB vereinbaren lasse, war in diesem Stadium, nachdem die Polizei mit ihren Ermittlungen und Befragungen begonnen hatte, eine Binsenwahrheit und führte nicht zu verfahrensstörenden Abmachungen. An der dritten Sitzung vom 13. Oktober 2003, die ohne die verhafteten Geschäftsleitungs-Mitglieder abgehalten wurde, wusste Rechtsanwalt Y, Verteidiger von X, offenbar bereits von dessen Geständnis und teilte mit, er könne wegen einer Interessenkollision an

- 4 den weiteren Sitzungen nicht mehr teilnehmen. In der Folge wurden vor allem die sich aus der Verhaftung der Geschäftsleitung ergebenden negativen Folgen für die AB erörtert, aber auch diverse untersuchungstaktische Fragen besprochen. So empfahl Rechtsanwalt C seinen Kollegen, die Angeschuldigten zu veranlassen, nur noch in ihrer Gegenwart Aussagen zu machen. Später kamen die Anwälte - immer gemäss dem Protokoll - überein, ihren Mandanten nahe zu legen, Aussagen gegenüber der Polizei generell zu verweigern und nur noch in ihrer Anwesenheit beim Bezirksanwalt auszusagen. Es ist nicht ersichtlich, was daran unzulässig wäre. Wenn die Anwälte ihr Teilnahmerecht durchsetzen wollten, dann war dies der einzig gangbare Weg, weil nach der damals geltenden Prozessordnung mangels Delegationsmöglichkeit (vgl. § 25 StPO in der aktuellen Fassung) bei einer polizeilichen Befragung kein Recht auf Anwesenheit des Verteidigers bestand (zur Problematik vgl. Delnon/Rüdy, Untersuchungsführung und Strafverteidigung, ZStrR 1989 S. 50). Abgesehen davon muss es dem Verteidiger freigestellt sein, im Rahmen seiner Beratungstätigkeit dem Klienten nicht nur die Vorund Nachteile einer Aussage darzulegen, sondern ihm auch entsprechend Rat zu erteilen, wenn dies im Interesse der Verteidigung liegt. Zwar ist auch der Beschuldigte gewissermassen als 'Beweisquelle' zu betrachten, die der Verteidiger nicht trüben soll. Das Recht des Angeschuldigten, sich nicht selber belasten zu müssen, setzt jedoch hier zusammen mit der Interessenwahrungspflicht des Anwalts eine Grenze (vgl. Stratenwerth, Darf der Verteidiger dem Beschuldigten raten, zu schweigen? in: SJZ 1978 S. 217 ff.; Albrecht, in: Niggli/Weissenberger, Strafverteidigung, Basel 2002, Rz 2.38). Der Rat des Verteidigers an seinen Klienten, ein diesem zustehendes prozessuales Recht auch wirklich auszuüben, kann nicht unzulässig sein. ... IV. ... 2. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA hat der Anwalt jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er geschäftlich oder privat in Verbindung steht, zu meiden. Ein verbotener Interessenkonflikt liegt dann vor, wenn der Anwalt bei der Wahrung der Interessen seines Klienten Entschei-

- 5 dungen zu treffen hat, die potentiell einen Konflikt mit seinen eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen entstehen lassen können. Es geht letztlich darum, dass vertrauliches Anwaltswissen nur zugunsten, niemals aber zulasten des Geheimnisherrn verwendet wird (Fellmann, a.a.O., N. 84 f. zu Art. 12 lit. c. BGFA; Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 93 f.). Ein Interessenkonflikt kann entstehen mit Bezug auf eigene Interessen des Anwalts, bei einer Doppelvertretung und beim Parteiwechsel. Vorliegend geht es um die erstgenannte Variante eines persönlichen Interessenkonflikts, um die mögliche persönliche Abhängigkeit, in die sich der Anwalt eines Angeschuldigten allenfalls begibt, wenn er sich für seine Tätigkeit von der Geschädigten bezahlen lässt, deren Interessen naturgemäss mit denjenigen des Angeschuldigten und Schädigers im Widerspruch stehen. 3. Die konkrete Interessenlage ist am strafrechtlichen Vorwurf zu messen, wie er den angeschuldigten Geschäftsleitungs-Mitgliedern gegenüber erhoben wird. Sie sollen in einer gemeinsamen inszenierten Aktion die AB einerseits um ca. Fr. 9 Mio. erleichtert und ihr andererseits ca. Fr. 30 Mio. an Vergütungen aus der 'Gemeinsamen Einrichtung' zugehalten bzw. die Beitragssumme an diese entsprechend reduziert haben. Es handelt sich hier um eine sehr spezielle Verquikkung von Schädigung und Bevorteilung, welche die Geschädigteneigenschaft der AB in einem besonderen Licht erscheinen lässt. Als der Beschuldigte irgendwann vor dem 24. September 2003 die Verteidigung von Z übernahm, war jedoch noch von einem anderen Szenario auszugehen. Sein Klient stellte sich ebenso wie die anderen Geschäftsleitungs-Mitglieder auf den Standpunkt, die AB sei nicht durch sie, sondern durch den Vermittler V getäuscht und veranlasst worden, Leistungen zu erbringen. Dies ist, jedenfalls aufgrund der vorliegenden Akten, noch heute der Standpunkt, welchen der Klient des Beschuldigten einnimmt und den dieser als Verteidiger zu vertreten hat, wenn er die Anforderungen, die seine Rolle als Verfechter eines einseitigen Parteistandpunktes an ihn stellt, erfüllen will. Ist aber, immer aus der Sicht der Verteidigung, dem Angeschuldigten Z keine Schädigung der AB vorzuwerfen, stellt sich die Frage eines Interessengegensatzes zwischen dem Klienten und der AB gar nicht und der Vorwurf, mit der Entgegennahme von

- 6 - Zahlungen an das Verteidigerhonorar einen Interessenkonflikt heraufbeschworen zu haben, stösst ins Leere. 4. Selbst wenn aber der Beschuldigte aus damaliger Sicht davon hätte ausgehen müssen, sein Klient habe die AB im strafrechtlichen Sinne geschädigt, würde dies die Annahme eines Interessengegensatzes nicht rechtfertigen. Das Honorar war vom Klienten geschuldet und wurde von der AB unter Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung für den Fall, dass ihm eine Schädigung der Gesellschaft nachgewiesen würde, an seiner Stelle bezahlt. Den Verteidiger brauchte die Quelle, aus welcher sein Honorar letztlich stammte, nicht zu interessieren, denn er ging gegenüber der AB keinerlei Verpflichtung ein und unterhielt zu ihr auch keine Kontakte, die sich auf die Klientenbeziehung auswirken konnten, und zwar weder vor, noch nach der Einleitung des Strafverfahrens. Die zeitweise und bedingte, an die erwähnte auflösende Bedingung geknüpfte Übernahme der Honorarzahlungen durch die AB stellte ein Entgegenkommen des Verwaltungsrates, für den Rechtsanwalt C mehr oder weniger in Eigenregie handelte, gegenüber den vier Mitgliedern der Geschäftsleitung dar. Auf die Anwaltstätigkeit des Beschuldigten wurde mit diesen Zahlungen kein Einfluss ausgeübt, schon gar nicht ein solcher zum Nachteil des Klienten. Im Gegenteil ermöglichte der (vielleicht zu) grosszügige Arbeitgeber mit seiner Honorargarantie dem Angestellten den Beizug eines Privatverteidigers seines Vertrauens. Dies könnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsbesorgung einem Organ der AB zum Vorwurf gemacht werden, doch trifft es wohl zu, dass, wie Rechtsanwalt C ausführte, nach der Praxis von Banken und Versicherungen der Arbeitgeber die Verteidigungskosten des möglicherweise straffälligen Direktors übernimmt, bis sich herausstellt, dass dieser gegen die Interessen des Arbeitgebers gehandelt hat. Zwar lassen sich Situationen denken, in welchen eine persönliche Abhängigkeit des Verteidigers, bestehend in der Sicherheit der Honorarzahlung, diesen zu einer nicht optimalen Interessenvertretung veranlassen könnte. Hier bestand dieses Risiko jedoch zu keiner Zeit. Dem Beschuldigten kann daher nicht zur Last gelegt werden, er sei im Zusammenhang mit den Honorarzahlungen der AB einen Interessenkonflikt im Sinne von Art. 12 lit. c BGFA eingegangen."

- 7 - Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. Mai 2007

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