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Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.07.2007 KG060011

5. Juli 2007·Deutsch·Zürich·Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte·PDF·506 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Werbung.

Volltext

Art. 12 lit. d BGFA. Werbung. Die Bestimmung von Art. 12 lit. d BGFA verlangt, dass die Werbung objektiv bleibt und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Der Vorbehalt der Objektivität bedeutet, dass der Anwalt an die Grundsätze des UWG gebunden ist und Anwaltswerbung daher nicht unlauter sein darf. Aus den Erwägungen: 1. Das an die Adressaten gerichtete Schreiben des Beschuldigten vom 6. März 2006 ist zunächst unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 lit. d BGFA zu überprüfen. Diese Bestimmung verlangt von einer grundsätzlich zulässigen Werbung eines Anwaltes, dass diese objektiv bleibt und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Was das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit betrifft, so handelt es sich unbestreitbar bei der Projektierung der Anflugszonen um ein politisch und planerisch sehr aktuelles Thema, an welchem breite Kreise der Bevölkerung grosses Interesse und auch Engagement zeigen. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang an das vom Fluglärm betroffene Publikum gelangt, wie er dies mit seinem Schreiben vom 13. März 2006 getan hat, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das gilt umso mehr, als er entgegen der nicht näher substanziierten Behauptung der Verzeigerin nur solche Personen auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung aufmerksam gemacht haben will, welche sich bei früherer Gelegenheit gegen übermässigen Fluglärm gewehrt hätten. Ein öffentliches Informationsbedürfnis solcher Kreise über bestehende Beschwerdemöglichkeiten ist ohne weiteres anzunehmen (vgl. hiezu ZR 94 Nr. 31, bestätigt in ZR 104 Nr. 40). Die Werbung muss allerdings auch gemäss den neuen Bestimmungen des BGFA objektiv bleiben. In diesem Zusammenhang wirft die Verzeigerin dem Beschuldigten mit planerischen Überlegungen, über welche durchaus verschiedene Ansichten denkbar sind, vor, er rufe zum Widerstand gegen die Projektierungs-zonen auf, obwohl er offensichtlich die Materie nicht verstanden habe. Der Vorbehalt der Objektivität in Art. 12 lit. d BGFA bedeutet bloss, dass der Anwalt an die Grundsätze des UWG gebunden ist und Anwaltswerbung daher

- 2 nicht unlauter sein darf. Die Werbung darf weder den (potentiellen) Klienten täuschen, noch den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N 115 zu Art. 12 BGFA). Fehlende Objektivität in diesem Sinne, namentlich ein möglicher Verstoss gegen das UWG oder eine Täuschung des Publikums, ist im Schreiben an die Adressaten nicht erkennbar. Die unterschiedlichen Auffassungen der Verzeigerin einerseits und des Beschuldigten andererseits über die Projektierungszonen und deren Zielsetzung hat die Aufsichtskommission nicht zu beurteilen. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu entscheiden, ob die in der Werbung geforderte Objektivität erfüllt ist bzw. ein Verstoss dagegen vorliegt. Das beanstandete Schreiben ist keineswegs reisserisch gestaltet und kann in seinem Inhalt als grundsätzlich objektiv bezeichnet werden. Der Beschuldigte weist die Adressaten zudem auf die Möglichkeit hin, selber eine Beschwerde bei der zuständigen Rekurskommission zu führen, wobei mit einem Kostenvorschuss von ca. Fr. 1'500.-- gerechnet werden müsse. Er selber wünschte für den Fall seiner Mandatierung eine Umtriebsentschädigung von lediglich Fr. 40.--, was erkennbar macht, dass sein Schreiben - obwohl mit Anwaltsbriefkopf - weniger als anwaltschaftliche Werbung denn als politisch motivierte Aktion zu qualifizieren ist. Ein Verstoss gegen Art. 12 lit. d BGFA liegt demnach nicht vor." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 5. Juli 2007

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