Ein Empfehlungsschreiben, gerichtet an "BesucherInnen des Informationsabends X", das eine Offerte für Entschädigungsverfahren enthält und das die zu erwartenden Kosten für eine Beteiligung in einem Klagepool beziffert, verstösst weder gegen Art. 12 lit. d noch Art. 12 lit. a BGFA. Aus den Erwägungen der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte: "2. c) Nach § 7 Abs. 2 AnwG hatte der Rechtsanwalt sich bisher 'aufdringlicher Empfehlung' zu enthalten. Gemäss Art. 12 lit. d BGFA können Anwältinnen und Anwälte nunmehr ausdrücklich Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Diese neue Regelung gemäss BGFA trägt der Tendenz Rechnung, wonach eine Lockerung des bisherigen Werbeverbotes bereits vollzogen wurde und beispielsweise eine Informationsbroschüre eines Anwaltsbüros unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig erachtet wurde. Bei jenem Entscheid war beachtet worden, dass die Broschüre nur einem bestimmten geschlossenen Kreis von Interessenten zugestellt wurde (vgl. hiezu ZR 94 Nr. 31). Die Werbung muss allerdings auch gemäss den neuen Bestimmungen des BGFA objektiv bleiben, sie darf aber besondere Kenntnisse, bevorzugte Arbeitsgebiete oder Tarife aufzeigen. Das BGFA verzichtete im Zusammenhang mit der Werbung ausdrücklich darauf, einen Bezug zur 'Berufswürde' festzuschreiben, da dieser Begriff unklar sei (vgl. genannte Botschaft, BBl 1999 S. 6056 f.). Wenn der Beschuldigte sich anlässlich eines Informationsabends an eine bestimmte Gruppe von möglichen Klienten wendet, die sich offenbar für Probleme rund um X und damit verbunden für allfällige Entschädigungsverfahren interessieren, so erscheint dies unter der neuen Bestimmung von Art. 12 lit. d BGFA als zulässig. Angesprochen wird eine bestimmte Gruppe, nämlich die Eigentümer von Wohn- und Gewerbeliegenschaften im Sicherheitsplan in Y, für die wohl ein allgemeines (bzw. öffentliches) Interesse besteht, sonst hätten sie kaum am entsprechenden Informationsabend teilgenommen. Die Werbung ist im Übrigen nicht reisserisch gestaltet, sondern sie kann noch als grundsätzlich objektiv bezeichnet werden. Der Ausgang der allfälligen Verfahren wird als offen geschildert. Es fehlen ferner Hinweise dafür, dass falsche Informationen abgegeben werden, und es kann auch nicht von einem verpönten übermässigen 'Sich-
- 2 - Herausstellen' gesprochen werden. Damit liegt mit Bezug auf die gerügte Werbung kein Verstoss gegen die Bestimmung von Art. 12 lit. d BGFA vor. d) Soweit die Verzeigerin einen Verstoss gegen das BGFA rügt, da der Beschuldigte ein Kostendach, und damit allenfalls einen Honorarverzicht gewähre, fehlt es von allem Anfang an einem Verhalten des Beschuldigten, das Anlass zu einer Disziplinierung geben könnte. Es ist schlicht nicht ersichtlich, inwiefern mit der Zusicherung eines Kostendachs gegen die Bestimmungen von Art. 12 BGFA verstossen werden sollte. Diesbezüglich wurde im Sinne einer Liberalisierung kein fester Tarif vorgeschrieben (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999, BBl 1999, S. 6040), sondern es wurde - dies als wesentliche Bestimmung bezüglich der Honorarfragen - bestimmt, dass die Klienten bei der Übernahme des Mandates über die Grundsätze der Rechnungsstellung aufzuklären und periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren sind (Art. 12 lit. g BGFA). Eine Beschränkung des Honorars ist nicht ausgeschlossen und kann auch aus Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, nicht abgeleitet werden." Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 6. Mai 2004