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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 12.12.2025 VW250003

12. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,753 Wörter·~9 min·7

Zusammenfassung

Kostenerlass

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW250003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 12. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus verschiedenen durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 23'894.50 (act. 3), bestehend aus nicht betreibbaren Forderungen von Fr. 8'644.55 und betreibbaren Forderungen von Fr. 15'249.95 einschliesslich Geldstrafenforderungen von insgesamt Fr. 1'170.-. Mit Eingabe vom 14. August 2025 (act. 4/1) stellte der Gesuchsteller bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (fortan: Zentrale Inkassostelle) ein Gesuch um Erlass der Gesamtschuld. Im Rahmen einer ersten informellen Prüfung kam der Fachspezialist für Erlassgesuche zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen Kostenerlass wohl nicht gegeben seien, was dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 19. August 2025 mitgeteilt wurde (act. 4/2). Trotz dieser negativen Rückmeldung hielt der Gesuchsteller mit Schreiben vom 15. September 2025 (act. 4/3) an seinem Erlassgesuch fest, weshalb es zur weiteren Prüfung zuständigkeitshalber der Präsidentin des Obergerichts vorgelegt wurde. Diese lehnte das Gesuch am 14. Oktober 2025 ab (act. 4/4). Die entsprechende Mitteilung an den Gesuchsteller erfolgte mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 (act. 4/5). Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sein Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. November 2025 (act. 2) Gebrauch, weshalb die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch am 25. November 2025 an die Verwaltungskommission überwies (act. 1). 2. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig (siehe zur Ausnahme E. 5).

- 3 - 3. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Gesuchs (act. 2, act. 4/1, act. 4/3) nebst zahlreichen Ausführungen in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst das Folgende vor: Er befinde sich im ambulanten Straf- bzw. Massnahmenvollzug des Kantons Zürich. Aufgrund seiner langjährigen Inhaftierung und der schlechten finanziellen Verhältnisse werde er auf unbestimmte Zeit ausserstande sein, die Schulden zu begleichen. Frühestens Ende 2029 werde die Massnahme aufgehoben. Für seinen Lebensunterhalt sei er auf das Sozialwesen des Kantons Zürich angewiesen. Aus seinem Pekulium könne er die Schulden nicht abzahlen. In einem Verfahren der Staatsanwaltschaft St. Gallen habe er einen Pflichtverteidiger nach Art. 132 StPO erhalten. 4.1. Der Gesuchsteller ersucht um Erlass der in der Abrechnung vom 16. Oktober 2025 auf Fr. 8'644.55 bezifferten nicht betreibbaren Forderungen (act. 3), bestehend aus Kosten aus den Verfahren Geschäfts-Nrn. FE150223-L, WT160111-O, WW200287-O, WW220071-O, WW220092-O, WW230212-O und QD252951-R bzw. den diesen zugrunde liegenden Verfahren. 4.2. Der Erlass von ausstehenden Verfahrenskosten greift in die Rechtskraft der entsprechenden Entscheide ein und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen. Zwar ist eine eigentliche Notlage nicht vorausgesetzt, da die Vollstreckung von Verfahrenskosten in jedem Fall an die Garantien des Betreibungsrechts zum Existenzminimum gebunden ist (Art. 92 f. SchKG). Die zu erlassenden Kosten müssen aber für den Schuldner doch eine so relevante Belastung bedeuten, dass sich der Erlass rechtfertigt. Davon kann nach gängiger Praxis der Verwaltungs- und Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich nicht ausgegangen werden, wenn eine Forderung entweder überhaupt noch nicht entstanden ist oder nicht eingefordert werden kann. Dies gilt namentlich für Gerichtskosten, welche einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden. Diese können von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte erst eingefordert werden, wenn der Gesuchsteller in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0], Art. 123 Abs. 1 der Zivil-

- 4 prozessordnung [ZPO, SR 272], § 16 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]) und dies gerichtlich festgestellt wurde. Vor diesem Zeitpunkt liegt keine gegenwärtig resultierende ernstliche Belastung und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde, zumal die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. 4.3. Wie dargelegt, wurden die Kosten in den massgeblichen Entscheiden (Geschäfts-Nrn. FE150223-L, WT160111-O, WW200287-O, WW220071-O, WW220092-O, WW230212-O und QD252951-R bzw. im diesbezüglichen Einspracheverfahren) unter Hinweis auf den Rückforderungsvorbehalt nach Art. 123 Abs. 1 ZPO, Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. § 16 Abs. 4 VRG einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (act. 7/1 DZ IV, act. 7/18 DZ 4 des Erkenntnisses, act. 7/24 DZ 5, act. 7/30 DZ 4, act. 7/31 DZ 4, act. 7/33 DZ 4). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass das Nachzahlungsverfahren in Bezug auf diese Forderungen bereits eingeleitet wurde. Der Verwaltungskommission ist ein Gerichtsentscheid betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nicht bekannt, die Zentrale Inkassostelle macht Entsprechendes nicht geltend. Damit ist die Forderung im Umfang von Fr. 8'644.55 aktuell nicht fällig und hindert sie das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchstellers mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht, weshalb kein Härtefall im obgenannten Sinne vorliegt. Folglich ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen, weil der Gesuchsteller in diesem Umfang zurzeit nicht beschwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission OGer ZH Geschäfts-Nr. KD160006- O vom 21. September 2016, E. 3). Auf das Gesuch um Kostenerlass ist daher insoweit nicht einzutreten. 5. Weiter beantragt der Gesuchsteller den Erlass der mit Entscheiden vom 19. Mai 2015, Geschäfts-Nr. QD252952-R, bzw. vom 13. Mai 2025, Geschäfts-Nr. QD252951-R, auferlegten Forderungen aus Geldstrafe von Fr. 300.- und Fr. 870.- (act. 7/16 DZ 2und 5, act. 7/17 DZ 2 und 4). Aus Geldstrafen resultierende Schulden können – anders als Forderungen aus Verfahrenskosten – ganz grundsätzlich nicht erlassen werden. Vielmehr sieht das Gesetz für den Fall, dass eine Geldstrafe nicht bezahlt wird, den Vollzug einer

- 5 - Ersatzfreiheitsstrafe vor (vgl. Art. 36 Abs. 1 StGB). Derartige Anordnungen fallen nicht in die Zuständigkeit der Zentralen Inkassostelle, sondern der Vollzugsbehörde. Die Verwaltungskommission hat keine Befugnis, im Rahmen des Erlassverfahrens über einen solchen Antrag in der Sache zu befinden. Damit ist auf diesen Antrag ebenfalls nicht einzutreten. 6.1. Der Gesuchsteller ersucht schliesslich um Erlass der betreibbaren Forderungen von insgesamt Fr. 15'249.95, resultierend aus zahlreichen Verfahren gemäss Auflistung der Zentralen Inkassostelle (act. 3, act. 7). Da der Betrag von Fr. 15'249.95 auch die Forderungen aus Geldstrafe in der Höhe von Fr. 1'170.- enthält, welche bereits in E. 5 beurteilt wurden, belaufen sich die hier zu beurteilenden betreibbaren Forderungen auf Fr. 14'079.95. 6.2. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Geschäfts-Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Geschäfts- Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- bzw. Strafprozess als auch im verwaltungsrechtlichen Verfahren ist es bereits der Sachinstanz möglich,

- 6 im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO, § 16 VRG). In all diesen Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivilund Strafprozessordnung bzw. im Verwaltungsrechtspflegegesetz vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Geschäfts-Nr. KD170003-O, E. 3.3). 6.3. Hinweise, dass die Prozessarmut des Gesuchstellers erst nach Fällung der massgeblichen Entscheide eingetreten wäre, bestehen keine. Vielmehr ergibt sich aus der Verfügung der Direktion der Justiz und des Inneren vom 15. Februar 2016, Geschäfts-Nr. WT160111-O (2015/781/AK), dass schon damals von der Mittellosigkeit des Gesuchstellers ausgegangen wurde (act. 7/1 E. 7.3). Auch im Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2023, Geschäfts-Nr. UE220343-O, wurde auf die schwierigen finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers hingewiesen (act. 7/21 E. III b). Der Gesuchsteller ist damit schon seit Längerem mittellos und wurde nicht erst nach dem Ergehen der massgeblichen Entscheide bedürftig. Könnte er bei diesen Gegebenheiten nur wenige Jahre nach Ergehen der massgeblichen Entscheide die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würde dies eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragungspflicht darstellen und würden Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 117 ZPO bzw. § 16 VRG bedeutungslos. Die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche

- 7 nicht zu vereinbaren. Damit ist das Gesuch in Bezug auf die betreibbaren Forderungen abzuweisen. 7.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers (§ 13 Abs. 1 VRG). 7.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG). 8. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und for-

- 8 melle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 12. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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