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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 14.10.2025 VW250001

14. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,637 Wörter·~8 min·9

Zusammenfassung

Kostenerlass

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW250001-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 14. Oktober 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) schuldet dem Kanton Zürich aus den beiden am Bezirksgericht Zürich bzw. Obergericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren Geschäfts-Nrn. GC220106-L und SU220072-O einen Betrag von insgesamt Fr. 1'250.- (act. 3, act. 4/12). Nachdem die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 3. Februar 2025 in beiden Verfahren je eine Rechnung (act. 4/1-2) und am 17. März 2025 (act. 4/3-4) je ein Erinnerungsschreiben zukommen lassen hatte, ersuchte die Gesuchstellerin am 30. März 2025 um Erlass der besagten Kosten (act. 4/5). Im Rahmen von weiterer Korrespondenz mit der Zentralen Inkassostelle beantragte die Gesuchstellerin überdies die Umwandlung der ihr in den massgeblichen Verfahren auferlegten Busse (act. 4/7-8). Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 (act. 4/9) informierte die Zentrale Inkassostelle die Gesuchstellerin darüber, dass eine erste informelle Prüfung durch den Fachspezialisten für Erlassgesuche ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der Kosten aus den oberwähnten Verfahren wohl nicht gegeben seien. Trotz dieser negativen Rückmeldung hielt die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 7. Juli 2025 (act. 4/10) an ihrem Erlassgesuch fest, weshalb es zur weiteren Prüfung zuständigkeitshalber dem stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts vorgelegt wurde. Am 16. September 2025 lehnte dieser das Gesuch ab (act. 4/11), was der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 25. September 2025 (act. 4/12) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihr Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 29. September 2025 (act. 2) Gebrauch, weshalb die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch am 30. September 2025 an die Verwaltungskommission überwies (act. 1). 1.2. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die massgeblichen Akten des Bezirksgerichts Zürich Geschäfts-

- 3 - Nr. GC220106-L sowie des Obergerichts Geschäfts-Nr. SU220072-O bei (act. 6/1-28, act. 7/1-48). 2. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass zuständig. 3. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen vor, sie sei arbeitslos und verfüge über kein Vermögen. Sie beziehe Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Ihr Einkommen reiche lediglich zur Deckung der notwendigsten Lebenshaltungskosten. Ohnehin lägen inzwischen fundierte wissenschaftliche Studien vor, wonach die Effektivität der generellen Maskentragungspflicht relativiert würden. Deshalb rechtfertige sich die wegen des Verstosses gegen diese Pflicht auferlegte Sanktion nicht mehr (act. 2, act. 4/5, act. 4/8, act. 4/10). 4.1. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Geschäfts-Nr. KD170005- O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsver-

- 4 fahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Geschäfts- Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In all diesen Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Geschäfts-Nr. KD170003-O, E. 3.3). 4.2. Eine solche letztgenannte Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Die Gesuchstellerin macht weder geltend noch dokumentiert sie, dass sie erst nach der Fällung der massgeblichen Entscheide des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 2022 (Geschäfts-Nr. GC220106-L) und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2024 (Geschäfts-Nr. SU220072-O) in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos geworden wäre. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Das Urteil des Obergerichts erging nur wenige Monate vor der erstmaligen Beantragung des Kostenerlasses. Sowohl im bezirksgerichtlichen als auch im obergerichtlichen Verfahren weigerte sich die Gesuchstellerin trotz Aufforderung ausdrücklich, Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen zu machen (act. 4/15 E. V.2.2, act. 6 Prot. S. 6, act. 7/31). Es ist daher auf weitere Abklärungen zu ihren finanziel-

- 5 len Verhältnissen zu verzichten. Auch im Rahmen der Korrespondenz mit der Zentralen Inkassostelle belegte die Gesuchstellerin ihre finanziellen Verhältnisse nicht. Immerhin ergibt sich aus dem Protokoll des Verfahrens Geschäfts-Nr. GC220106-L, dass die Gesuchstellerin bereits damals keiner Arbeitstätigkeit nachging und ihren Lebensunterhalt aus den Einkünften des Ehegatten bestritt (act. 6 Prot. S. 6). Auch heute noch ist sie gemäss eigenen Angaben arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld (act. 4/8 S. 2). Überdies spricht die Höhe der auferlegten Busse von Fr. 100.-, welche am unteren Rande des Strafrahmens festgesetzt wurde, für nicht besonders gute finanzielle Verhältnisse bereits im Urteilszeitpunkt. Bei diesen Gegebenheiten wäre die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Geschäfts-Nr. KD190002-O, E. 3.2, vom 2. November 2017, Geschäfts- Nr. KD170005-O, E. 3.2 und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001- O, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH vom 23. August 2011, Geschäfts- Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK 11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Das Kostenerlassgesuch der Gesuchstellerin ist daher abzuweisen. 4.3. Ferner fehlt es auch am Kriterium der dauernden Mittellosigkeit. Für die Beurteilung des Vorliegens einer dauernden Mittellosigkeit massgeblich sind nicht nur die aktuellen Einkünfte und Vermögenswerte der gesuchstellenden Person, sondern auch jene, welche erst innerhalb der nächsten Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können (vgl. Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 112 N 5; BSK ZPO-Hofmann/Baeckert, Art. 112 N 2; ZR 83 [1984] Nr. 75). Einem Erlassgesuch ist demnach nicht zu entsprechen, wenn eine aktuell bestehende Mittellosigkeit in Zukunft durch eigene Anstrengungen wie der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. der Veräusserung von Vermögenswerten oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (bspw. Leistungen aus Erbschaft bzw.

- 6 - Eherecht, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann. Bei der verheirateten Gesuchstellerin ist überdies die Unterstützungspflicht des Ehegatten zu beachten (Art. 159 Abs. 3 ZGB, Art. 163 Abs. 1 ZGB). Die verheiratete (act. 7/31) Gesuchstellerin ist 48 Jahre alt und hat eine Ausbildung als Kauffrau absolviert (act. 6 Prot. S. 6). Es erscheint nicht unmöglich, dass sie bis zum Pensionsalter einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich ihre finanzielle Situation positiv entwickeln wird. Unter diesen Umständen kann nicht von dauernder Mittellosigkeit ausgegangen werden und rechtfertigt sich ein Kostenerlass auch aus diesem Grunde nicht. 5. Aus ihrer Eingabe vom 25. Juni 2025 ergibt sich weiter, dass die Gesuchstellerin um Erlass oder Umwandlung in gemeinnützige Arbeit der ihr mit Urteil vom 22. November 2024, Geschäfts-Nr. SU220072-O, auferlegten Busse von Fr. 100.- ersucht (act. 4/8). Bussenschulden können jedoch – anders als Forderungen aus Verfahrenskosten – ganz grundsätzlich nicht erlassen werden. Vielmehr sieht das Gesetz für den Fall, dass eine Busse nicht bezahlt wird, den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe vor (vgl. Art. 106 Abs. 2 und 5 StGB). Derartige Anordnungen fallen aber nicht in die Zuständigkeit der Zentralen Inkassostelle, sondern der Vollzugsbehörde. Damit ist auch dieser Antrag abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 6.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Gesuchstellerin. 6.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG, LS 175.2). 7. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.

- 7 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin, sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. Die Akten der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (act. 4/1-15) werden dieser nach dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach der Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert. Gleiches gilt für die beigezogenen Akten des Bezirksgerichts Zürich Geschäfts-Nr. GC220106-L (act. 6/1-28) und der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Geschäfts- Nr. SU220072-O (act. 7/1-48). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

- 8 - Zürich, 14. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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