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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.09.2024 VW240002

3. September 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,147 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Kostenerlass

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW240002-O Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 3. September 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus den beiden am Bezirksgericht Bülach durchgeführten Verfahren Geschäfts- Nrn. EB230484-C und EB230492-C einen Betrag von insgesamt Fr. 650.- (act. 3). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 (act. 4/1) teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) mit, dass er nicht in der Lage sei, die offenen Rechnungen zu begleichen. Er und seine Frau würden ihren Lebensunterhalt seit dem 1. März 2022 mit der AHV-Rente und Ergänzungsleistungen bestreiten, weshalb er um Erlass der Kosten ersuche. Am 12. Dezember 2023 (act. 4/2) informierte ihn die Zentrale Inkassostelle darüber, dass eine erste informelle Prüfung durch den Fachspezialisten für Erlassgesuche ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der Kosten aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. EB230484- C wohl nicht gegeben seien. Nach weiterer Korrespondenz zwischen dem Gesuchsteller und der Zentralen Inkassostelle (siehe act. 4/3 mit Hinweisen) beantragte Ersterer mit Schreiben vom 26. März 2024 (act. 4/3) erneut den Erlass der Kosten. Am 4. April 2024 (act. 4/4) lehnte die Zentrale Inkassostelle auch das Gesuch um Erlass der Kosten aus dem Verfahren Geschäfts- Nr. EB230492-C mit derselben Begründung wie im Schreiben vom 12. Dezember 2023 ab. Trotz dieser negativen Rückmeldung hielt der Gesuchsteller mit Schreiben vom 8. April 2024 (act. 4/5) an seinem Erlassgesuch fest, weshalb es zur weiteren Prüfung zuständigkeitshalber dem stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts vorgelegt wurde. Am 29. Juli 2024 lehnte dieser das Gesuch ab (act. 4/6), was dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 6. August 2024 (act. 4/7) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sein Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte er mit Eingabe vom 13. August 2024 (act. 4/8) Gebrauch, weshalb die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch am 22. August 2024 an die Verwaltungskommission überwies (act. 1).

- 3 - 2. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass zuständig. 3. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Gesuchs (act. 2) im Wesentlichen vor, seit März 2022 lebten er und seine Ehegattin von der AHV-Rente und Ergänzungsleistungen. Sie müssten sehr sparsam leben (act. 4/1, act. 2/1). 4.1. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Geschäfts-Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Geschäfts- Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finan-

- 4 ziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In all diesen Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Geschäfts-Nr. KD170003-O, E. 3.3). 4.2. Eine solche letztgenannte Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Der Gesuchsteller legt nicht dar, dass er erst nach der Fällung der massgeblichen Entscheide des Bezirksgerichts Bülach vom 15. September 2023 (Geschäfts- Nr. EB230484-C) und vom 8. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. EB230492-C) in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos geworden wäre. Vielmehr führt er selbst aus, dass er seit dem 1. März 2022 von der AHV-Rente und Ergänzungsleistungen lebe und nicht über die notwendigen Mittel verfüge, um die Kosten zu begleichen (act. 4/1). Seine finanziellen Verhältnisse waren demnach bereits im Jahre 2022 prekär. Die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Geschäfts-Nr. KD190002-O, E. 3.2, vom 2. November 2017, Geschäfts-Nr. KD170005-O, E. 3.2 und vom 18. März 2016, Geschäfts-Nr. KD160001-O, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH vom 23. August 2011, Geschäfts-Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK 11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom

- 5 - 29. Dezember 2000). Das Kostenerlassgesuch des Gesuchstellers ist daher abzuweisen. 5.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers. 5.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG, LS 175.2). 6. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. Die Akten der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (act. 4/1-10) werden dieser nach dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach der Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.

- 6 - 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 3. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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