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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.09.2020 VW200005

4. September 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,128 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Kostenerlass

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VW200005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 4. September 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Bezirksgericht Uster durchgeführten Verfahren Nr. FP100050-I einen Betrag von insgesamt Fr. 14'320.90 (act. 3). Nachdem die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ihn mit Schreiben vom 2. Juni 2020 um Begleichung dieser Schuld gebeten hatte (act. 4/1), stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Kostenerlass, welches bei der Zentralen Inkassostelle am 23. Juni 2020 einging (act. 4/2). Zudem liess er ihr zahlreiche Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zukommen (act. 4/3/1- 5). Am 16. Juli 2020 lehnte der stellvertretende Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich das Erlassgesuch einstweilen ab (act. 4/4), was dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 23. Juli 2020 (act. 3) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 3). Am 20. August 2020 erklärte der Gesuchsteller gegenüber der Zentralen Inkassostelle, an seinem Erlassgesuch festhalten zu wollen (act. 2). Mit Schreiben vom 27. August 2020 überwies diese das Erlassgesuch daher zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). II. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.

- 3 - III. 1. Der Gesuchsteller unterlässt es, sein Gesuch um Kostenerlass zu begründen (act. 2 und act. 4/2). Seine finanziellen Verhältnisse ergeben sich indes aus den ins Recht gereichten Unterlagen, namentlich aus den Steuerunterlagen (act. 4/3/3-4), der Bestätigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses (act. 4/3/1) sowie den Bankunterlagen (act. 4/3/5). 2.1. Der Erlass von ausstehenden Verfahrenskosten greift in die Rechtskraft der entsprechenden Entscheide ein und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen. Zwar ist eine eigentliche Notlage nicht vorausgesetzt, da die Vollstreckung von Verfahrenskosten in jedem Fall an die Garantien des Betreibungsrechts zum Existenzminimum gebunden ist (Art. 92 f. SchKG). Die zu erlassenden Kosten müssen aber für den Schuldner doch eine so relevante Belastung bedeuten, dass sich der Erlass rechtfertigt. Davon kann nach gängiger Praxis der Verwaltungs- und Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich nicht ausgegangen werden, wenn eine Forderung entweder überhaupt noch nicht entstanden ist oder nicht eingefordert werden kann. Nicht einforderbar sind namentlich Kosten aus Verfahren, für welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Die Gebühren des Gerichts werden in einem solchen Fall zwar der unterliegenden Partei auferlegt, aber zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege "einstweilen auf die Gerichtskasse genommen". Diese Kosten können von der Inkassostelle erst und nur eingefordert bzw. gegebenenfalls in Betreibung gesetzt werden, wenn gerichtlich festgestellt worden ist, dass der Gesuchsteller in "günstige wirtschaftliche Verhältnisse" gekommen ist (§ 92 ZPO/ZH) resp. dass er "zur Nachzahlung in der Lage ist" (Art. 123 ZPO; vgl. zum Ganzen Beschluss der Rekurskommission OGer ZH vom 21. September 2016, Nr. KD160006-O, E. 3; Beschlüsse der Verwaltungskommission OGer ZH vom 4. Februar 2020, Nr. VW200001-O, E. III.2.1 bzw. vom 8. Oktober 2019, Nr. VW190008-O, E. III.3). Vor diesem Zeitpunkt bzw. vor der Durchführung eines entsprechenden Verfahrens liegt keine hinrei-

- 4 chende Belastung des Gesuchstellers vor und fehlt es daher an den Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles, welcher einen Kostenerlass rechtfertigen würde. 2.2. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 8. Dezember 2011, Nr. FP100050-I (act. 4/7), ergibt sich, dass dem Gesuchsteller für das Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (act. 4/7 Dispositiv- Ziffer 5). Die Kosten für den unbegründeten Entscheid wurden den damaligen Parteien je zur Hälfte auferlegt und einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, jedoch mit dem Hinweis, dass eine Nachforderung nach § 92 aZPO/ZH vorbehalten bleibe. Die Forderung von Fr. 14'320.90, welche aus dem besagten Verfahren resultiert, kann daher von der Zentralen Inkassostelle erst (nötigenfalls auf dem Betreibungsweg) eingefordert werden, wenn der Gesuchsteller in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist und dies in einem gerichtlichen Nachverfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien festgestellt wurde (Art. 123 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Art. 135 Abs. 4 StPO). Vor diesem Zeitpunkt, d.h. vor der gerichtlichen Feststellung der Nachzahlungspflicht, liegt keine gegenwärtig resultierende ernstliche Belastung des Gesuchstellers und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde, da die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. Da der Verwaltungskommission ein entsprechender Gerichtsentscheid nicht bekannt ist, die Zentrale Inkassostelle die Forderung von Fr. 14'320.90 zudem zurzeit als nicht betreibbar qualifiziert (act. 3) und diese somit das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchstellers mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht hindert, ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen, weil der Gesuchsteller in diesem Umfang aktuell nicht beschwert ist. Auf das Gesuch um Kostenerlass ist daher nicht einzutreten. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen.

- 5 - 2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Kostenerlass wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

- 6 - Zürich, 4. September 2020

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 4. September 2020 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Kostenerlass wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz s...

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