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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 16.05.2019 VW190005

16. Mai 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,297 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Kostenerlass

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VW190005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 16. Mai 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: I. 1. Aus dem bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich durchgeführten und mit Beschluss vom 7. Dezember 2018 erledigten Verfahren Nr. UH180333-O resultierte eine Forderung des Kantons Zürich gegen A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) von Fr. 900.- (act. 5/16). Diese wurde mit der von ihm im Voraus geleisteten Kaution verrechnet (act. 5/16 Dispositiv-Ziffer 3). Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 gelangte der Gesuchsteller an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Erlass der erwähnten Gerichtsgebühr (act. 5/3). In den darauffolgenden Tagen liess der Gesuchsteller der Verwaltungskommission weitere E-Mails und Schreiben zukommen (act. 5/4-5/6). Diese übermittelte die Eingaben in der Folge an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) zur weiteren Prüfung und orientierte den Gesuchsteller am 8. Januar 2019 darüber (vgl. act. 5/7). Am 14. Januar 2019 wies sie diesen sodann darauf hin, dass er sich für weitere Korrespondenz betreffend Kostenerlass an die Zentrale Inkassostelle zu wenden habe (act. 5/9). Seine weiteren Eingaben richtete der Gesuchsteller daher direkt an die erwähnte Stelle (act. 5/10-13, act. 5/15). 2. Mit E-Mail vom 11. April 2019 (act. 1) wandte sich der Gesuchsteller erneut an die Verwaltungskommission und ersuchte diese um Weiterleitung seines Anliegens an die zuständige Stelle. Dabei bezog er sich insbesondere auf weiteren schriftlichen Verkehr mit der Zentralen Inkassostelle. Da sich aus der erwähnten E-Mail nicht mit hinreichender Klarheit ergab, ob der Gesuchsteller hinsichtlich des Verfahrens Nr. UH180333-O ein Gesuch um Kostenerlass stellen wollte oder nicht, ersuchte ihn die Verwaltungskommission mit Schreiben vom 16. April 2019 sowie samt beigelegtem Formular um entsprechende abschliessende Mitteilung (act. 2). Gleichzeitig orientierte sie den Gesuchsteller über die Voraussetzungen eines Kostenerlasses. Am

- 3 - 25. April 2019 erklärte dieser, dass er ein Erlassgesuch stellen wolle (act. 4). Die Verwaltungskommission eröffnete daher in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die Akten der Zentralen Inkassostelle bei (act. 5). II. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. III. 1. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Kostenerlass sinngemäss damit, dieses werde nicht infolge von geltend gemachter Mittellosigkeit gestellt, sondern aufgrund eines Fehlers von Staatsanwalt lic. iur. Ph. Rothenbach im Rahmen des Untersuchungsverfahrens. Seitens der Staatsanwaltschaft sei eine falsche Aussage gemacht worden. Diese habe im Endeffekt zur Kostenauflage im Verfahren Nr. UH180333-O geführt. Er, der Gesuchsteller, ersuche daher um Erlass der ihm mit Beschluss der III. Strafkammer vom 7. Dezember 2018 auferlegten Gerichtsgebühr (act. 3, act. 4). 2.1. Im Beschluss vom 7. Dezember 2018 ordnete die III. Strafkammer die Verrechnung der dem Gesuchsteller auferlegten Gerichtsgebühr von Fr. 900.mit der von ihm geleisteten Kaution von Fr. 1'500.- (act. 6) an und erstattete ihm Letztere unter Vorbehalt weiterer staatlicher Verrechnungsansprüche im Mehrbetrag zurück (act. 5/16 Dispositiv-Ziffer 3). Mit der gültig angeordneten bzw. zustande gekommenen Verrechnung der beiden Forderungen ging die Schuld des Gesuchstellers von Fr. 900.- am 7. Dezember 2018 unter, wes-

- 4 halb nach diesem Datum mangels Forderungsexistenz kein Erlass mehr beantragt bzw. gewährt werden konnte. Wäre der Gesuchsteller mit der Verrechnung nicht einverstanden gewesen, hätte er das in Dispositiv-Ziffer 5 des besagten Beschlusses erwähnte Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht erheben und damit die Verrechnungserklärung aufheben lassen müssen. Ohne einen entsprechenden Rechtsmittelentscheid bestand nach dem 7. Dezember 2018 infolge gültiger Verrechnungserklärung keine staatliche Forderung gegenüber dem Gesuchsteller mehr. Insofern fehlt es dem Gesuchsteller an einem Rechtsschutzinteresse zur Behandlung seines Anliegens, weshalb auf das Kostenerlassgesuch nicht einzutreten ist. 2.2. Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten wäre, wäre ihm kein Erfolg beschieden. Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, Kostenschuldnern bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanierung zu ermöglichen und damit einhergehend ihre Resozialisierung zu erleichtern bzw. ihr wirtschaftliches Fortkommen zu fördern. Für einen Kostenerlass massgeblich sind somit sozial-ethische Gedanken. Er gründet auf der sozialen Solidarität und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen (vgl. dazu Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 24. Juni 2015, Nr. VU150019-O, E. II.3.3). Als Akt der Justizverwaltung darf der Kostenerlass jedoch nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH Nr. KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2, und Nr. KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3). 2.3. Die über den Kostenerlass entscheidende Behörde ist somit nicht befugt, die Rechtmässigkeit der den Gerichtsforderungen zugrunde liegenden Ent-

- 5 scheidungen und Kostenauflagen zu überprüfen. Damit ist es ihr aber auch nicht möglich darüber zu befinden, ob den massgeblichen Behörden im Zusammenhang mit der Entscheidfindung Sorgfaltspflichtverletzungen oder prozessuale Fehler unterlaufen sind. Hätte der Gesuchsteller den massgeblichen Beschluss der III. Strafkammer und die darin enthaltene Kostenregelung infolge eines Verfahrensfehlers anfechten wollen, hätte er hierfür den ordentlichen Rechtsmittelweg beschreiten müssen. Eine Überprüfung im Rahmen eines Verfahrens betreffend Kostenerlass wäre hingegen nicht mehr möglich gewesen. Insoweit hätte der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen selbst im Falle des Eintretens auf das Gesuch einen Kostenerlass nicht zu begründen vermögen. Erwägungen zu einem allfälligen Kostenerlass infolge Mittellosigkeit des Gesuchstellers hätten sich ferner nicht aufgedrängt, da dieser im Gesuch ausdrücklich festhielt, das Gesuch werde nicht mit seiner Bedürftigkeit begründet (act. 3 S. 2). 3. Demnach bleibt abschliessend festzuhalten, dass auf das Gesuch um Erlass der im Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2018, Nr. UH180333-O, auferlegten Gerichtsgebühr von Fr. 900.- mangels Rechtsschutzinteresses des Gesuchstellers nicht einzutreten ist. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. 2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Kostenerlass wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

- 7 -

Zürich, 16. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 16. Mai 2019 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Kostenerlass wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz s...

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