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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.01.2019 VW190001

24. Januar 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,613 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Kostenerlass

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VW190001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 24. Januar 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus verschiedenen an den zürcherischen Gerichten und bei den zürcherischen Strafverfolgungsbehörden durchgeführten Verfahren einen Betrag von Fr. 11'837.70, wobei es sich bei Fr. 4'700.- um betreibbare und bei Fr. 7'137.70 um nicht betreibbare Forderungen handelt (act. 3). Mit Eingabe vom 10. August 2018 stellte er bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ein Gesuch um Erlass der Kosten in der Höhe von Fr. 3'900.- (act. 4/7). Dieses wurde am 16. August 2018 durch den Fachspezialisten für Erlassgesuche (act. 4/8) und zu einem späteren Zeitpunkt durch den stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft und mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen (act. 4/11). Die negative Einschätzung des stellvertretenden Generalsekretärs wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 24. September 2018 mitgeteilt (act. 4/12). Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 4/12). 2. In der Folge teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). II. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verord-

- 3 nung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. III. 1. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Kostenerlass damit, er leide an einer Persönlichkeitsstörung und beziehe eine Invalidenrente. Aufgrund seines Krankheitsbildes könne er wie bis anhin auch in Zukunft nicht auf dem freien Arbeitsmarkt arbeiten. Seine Lebensgeschichte sei schwierig. Er müsse diese in einer Psychotherapie aufarbeiten. Eine Gesamtschuldensanierung wäre sein grösster Wunsch (act. 2, act. 4/7). 2.1. Der Gesuchsteller ersucht um Erlass der Kosten in der Höhe von Fr. 3'900.- (act. 4/7). Da sich die betreibbaren Forderungen auf Fr. 4'700.- und die nicht betreibbaren Forderungen auf Fr. 7'137.70 belaufen, ist unklar, für welche konkreten Schulden er um Erlass ersucht. Es ist daher der Erlass für alle, d.h. die betreibbaren und die nicht betreibbaren Schulden zu prüfen. 2.2. Als Akt der Justizverwaltung (Beschluss des Kassationsgerichts vom 9. Juni 2005, Verfahrensnummer AA050072, E. 4; Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH Nr. VU120032-O vom 24. Mai 2012, E. 8) darf der Kostenerlass nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH Nrn. KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2, und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass

- 4 rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH Nr. KD170003-O vom 17. Oktober 2017, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird. 2.3. Eine Gutheissung des vorliegenden Gesuchs um Erlass der betreibbaren Schulden würde die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragungspflicht umgehen und diese faktisch aufheben, zumal sie erst kürzlich gefällte Kostenentscheide bzw. solche neueren Datums betreffen und ausser Kraft setzen würde, nämlich den Kostenentscheid im Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. Juni 2017, Nr. GG170026-K (Gerichtskosten von Fr. 3600.-), jenen in der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. April 2018, Nr. GA180003-K (Gerichtskosten von Fr. 200.-) sowie jenen im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. Mai 2012, Nr. C- 5/HRG/2012/1558 (Kosten von Fr. 900.-). Im Verfahren des Bezirksgerichts

- 5 - Winterthur, Nr. GG170026-K, war der Gesuchsteller zwar amtlich verteidigt, jedoch wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. In den beiden anderen Verfahren berief er sich offenbar nicht auf seine Bedürftigkeit. Hinweise, dass der Gesuchsteller erst nach der Fällung der massgeblichen Entscheide mittellos geworden wäre, bestehen keine. So führte der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 6. September 2017 an das Obergericht Zürich aus, er lebe schon seit über zehn Jahren von einer Invaliditätsrente und Ergänzungsleistungen (act. 4/1). Damit ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers erst seit den erwähnten Entscheiden erheblich verschlechtert hätte. Könnte der Gesuchsteller bei diesen Gegebenheiten nur wenige Jahre nach Ergehen der Entscheide die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden die Kostenentscheide und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus einem neueren Entscheid resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission O- Ger ZH Nrn. KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2, und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH KE.2011.0001 vom 23. August 2011; Entscheid OGer BE ZK 11 72 EIC vom 13. September 2011, mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Ein Erlass der betreibbaren Schulden kommt daher im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage. 2.4. Hinsichtlich der nicht betreibbaren Forderungen in der Höhe von Fr. 7'137.70 (act. 3) gilt sodann zu berücksichtigen, dass diese von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte erst eingefordert werden können, wenn der Gesuchsteller in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist und das in einem gerichtlichen Nachverfahren unter Wahrung des Gehörs der Parteien festgestellt wurde (Art. 123 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Art. 135 Abs. 4 StPO). Vor diesem Zeitpunkt liegt keine gegenwärtig resultie-

- 6 rende ernstliche Belastung und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde, zumal die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. Da eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers nicht vorliegt, die Zentrale Inkassostelle die aus den Verfahren Nrn. GG170026-K, NV/2012/3009 STAZL bzw. NV/2010/3305 STAWU (act. 4/14/2-4) resultierenden Forderungen von insgesamt Fr. 7'137.70 zudem zurzeit als nicht betreibbar qualifiziert und diese somit das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchstellers mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht hindern, ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt deshalb ausgeschlossen, weil der Gesuchsteller in diesem Umfang aktuell nicht beschwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission OGer ZH vom 21. September 2016, Verfahrensnummer KD160006-O, E. 3). 3. Damit bleibt festzuhalten, dass das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen ist. Für die Vereinbarung einer Stundung oder Ratenzahlungen hat sich der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden. IV. 1.1. Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers. Aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind sie auf Fr. 200.- anzusetzen. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.

- 7 - 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Zürich, 24. Januar 2019

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Beschluss vom 24. Januar 2019 Erwägungen: I. II. III. IV. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz s...

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