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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.02.2018 VW180001

27. Februar 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,351 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Kostenerlass

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VW180001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 27. Februar 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Bezirksgericht Winterthur durchgeführten Verfahren Nr. GG170013-K einen Betrag von Fr. 3'535.25 (act. 3). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 stellte der Gesuchsteller bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Kostenerlass, welches zuständigkeitshalber an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) weitergeleitet wurde (act. 4/3). Dieses wurde in der Folge durch den Fachspezialisten für Erlassgesuche (act. 4/5) und zu einem späteren Zeitpunkt durch den stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft und mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen (act. 4/9). Die negative Einschätzung des stellvertretenden Generalsekretärs wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 mitgeteilt (act. 4/10). Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Überprüfung seines Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 4/10). 2. In der Folge teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er an seinem Erlassgesuch festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). II. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und

- 3 des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. III. 1. Das Erlassgesuch begründet der Gesuchsteller zusammengefasst damit, er sei ausgesteuert und werde von der Arbeitslosenkasse finanziell nicht mehr unterstützt. Seine Ehefrau verdiene rund Fr. 1'500.- pro Monat. Nebst den hohen Krankenkassenprämien müsse er seine beiden sich in Ausbildung befindenden Kinder unterstützen. Mit Hilfe seines Pensionskassengeldes habe er versucht, sich im Autohandel selbständig zu machen. Dies sei jedoch nicht einfach. Aufgrund des Strafregistereintrags bezüglich Verfälschung des Arbeitszeugnisses sei eine Suche nach einer Anstellung schwierig. Seine finanzielle Lage erlaube es ihm nicht, die ausstehende Forderung zu begleichen (act. 1, 4/3). 2. Als Akt der Justizverwaltung (Beschluss des Kassationsgerichts vom 9. Juni 2005, Verfahrensnummer AA050072, E. 4; Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH VU120032-O vom 24. Mai 2012, E. 8) darf der Kostenerlass nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2 und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt

- 4 werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD170003-O vom 17. Oktober 2017, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen. In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Kostenerlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Prozessführung verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird. Eine Gutheissung des vorliegenden Kostenerlassgesuchs würde die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragungspflicht umgehen und diese faktisch aufheben, zumal sie einen erst kürzlich gefällten Kostenentscheid - nämlich jenen im Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. April 2017, Verfahrensnummer GG170013-K - ausser Kraft setzen würde. Hinweise, dass der Gesuchsteller erst nach Fällung des massgeblichen Urteils des Bezirksgerichts Winterthur mittellos geworden wäre, bestehen keine. Vielmehr war er den eigenen Angaben zufolge bereits Ende 2016 ausgesteuert und erhielt keine Arbeitslosenunterstützung mehr (act. 4/3). Die Angaben zur Lohnhöhe seiner Ehefrau von Fr. 1'500.- bezogen sich sodann auf die Monate Januar bis März 2017 (act. 4/4) und somit auf einen Zeitraum vor der Urteilsfällung. Auch ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass sich die Vermö-

- 5 genssituation des Gesuchstellers und seiner Ehegattin seit dem Urteil vom 10. April 2017 erheblich verschlechtert hätte (vgl. dazu act. 4/7-8). Das Bezirksgericht Winterthur hielt denn in seiner im Rahmen eines Verfahrens betreffend Kostenerlass erlassenen Verfügung vom 14. Juli 2017 (Verfahrensnummer GA170008-K) auch fest, dass ihm die geschilderte Lebenssituation des Gesuchstellers am 10. April 2017, dem Zeitpunkt der Urteilsfällung, bekannt gewesen sei und dass seither keine nachträgliche Verschlechterung der finanziellen Leistungsfähigkeit eingetreten sei (act. 4/2 S. 3). Könnte der Gesuchsteller bei diesen Gegebenheiten nur wenige Monate nach Ergehen des massgeblichen Urteils die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden der Kostenentscheid und Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 136 Abs. 1 StPO bzw. Art. 117 lit b ZPO bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus einem neueren Entscheid resultieren, damit nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2 und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH KE.2011.0001 vom 23. August 2011; Entscheid OGer BE ZK 11 72 EIC vom 13. September 2011, mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Ein Kostenerlass kommt daher im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage, und das Gesuch ist abzuweisen. IV. 1.1. Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers. Aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind sie auf Fr. 200.- anzusetzen. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.

- 6 - 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

- 7 - Zürich, 27. Februar 2018

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 27. Februar 2018 Erwägungen: I. II. III. IV. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz s...

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