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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.02.2018 VW170010

27. Februar 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,954 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Kostenerlass

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VW170010-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 27. Februar 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch B._____

betreffend Kostenerlass

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Bezirksgericht Uster durchgeführten Verfahren Nr. GG160038-I einen Betrag von insgesamt Fr. 20'678.85 (act. 3). Davon sind Fr. 11'014.45 betreibbar (resultierend aus der im Urteil des Bezirksgerichts Uster Nr. GG160038-I ausgewiesenen Entscheidgebühr und den weiteren Kosten von Fr. 11'614.45, inkl. Reduktion der Entscheidgebühr um einen Drittel von Fr. 1'800.- auf Fr.1'200.-, act. 4/10 Dispositiv Ziffer 7). Am 26. Juli 2017 stellte die Mutter des Gesuchstellers, B._____, bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ein Gesuch um Erlass der in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 11'014.45 (act. 4/1). Das Gesuch wurde in der Folge durch den Fachspezialisten für Erlassgesuche (act. 4/3) und zu einem späteren Zeitpunkt durch den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich geprüft und mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen (act. 4/7). Der ablehnende Entscheid des Obergerichtspräsidenten wurde der Mutter des Gesuchstellers mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 mitgeteilt (act. 4/8). Gleichzeitig wurde sie darüber informiert, dass die Überprüfung des Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragt werden könne (act. 4/8). In der Folge teilte die Mutter des Gesuchstellers der Zentralen Inkassostelle mit, dass am Kostenerlassgesuch festgehalten werde (act. 2). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um dem Gericht entweder eine Vollmacht für seine Mutter einzureichen oder das Gesuch um Kostenerlass mit seiner eigenen Unterschrift zu versehen; dies vor dem Hintergrund der Volljährigkeit des Gesuchstellers

- 3 und der Unterzeichnung des Gesuchs durch seine Mutter. Zudem wurde der Gesuchsteller mit besagter Verfügung aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von § 6b Abs. 1 VRG zu bezeichnen, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall Zustellungen durch amtliche Veröffentlichungen erfolgen könnten oder auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne (act. 5). Die Verfügung wurde dem Gesuchsteller auf dem Rechtshilfeweg zugestellt. Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 reichte die Mutter des Gesuchstellers eine hinreichende Vollmacht ein (act. 7). Ein Zustellungsdomizil hätten sie leider nicht (act. 7). II. 1. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). 2. Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten lässt der Gesuchsteller zusammengefasst damit begründen, er sei nicht in der Lage, den geschuldeten Betrag zu entrichten. Er leide am Louis-Bar-Syndrom. Dabei handle es sich um eine fortschreitende Nervenkrankheit mit Bewegungsstörungen und Muskelschwäche, wodurch die Lebenserwartung stark verkürzt sei. Zudem leide er an Angstzuständen mit sozialer Phobie. Eine schulische Ausbildung habe er abbrechen müssen. Er generiere keine Einkünfte (act. 4/1, act. 4/4). 3.1. Als Akt der Justizverwaltung (Beschluss des Kassationsgerichts ZH vom 9. Juni 2005, Verfahrensnummer AA050072, E. 4; Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH VU120032-O vom 24. Mai 2012, E. 8) darf der Kostenerlass nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhe-

- 4 bung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2 und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. Insbesondere im Beschluss vom 17. Oktober 2017, Verfahrensnummer KD170003-O, befasste sich die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ausführlich mit der Zulässigkeit des nachträglichen Erlasses von Kosten. Sie erwog: "Im Vordergrund steht das Prinzip, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, die seinerzeitigen Urteile abzuändern. Im Zivilprozess hat das zur Folge, dass ein Kostenerlass (Art. 112 Abs. 1 ZPO) in der Regel nicht bewilligt wird, wenn die betreffende Partei es trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen oder wo ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Entscheid KD150011 vom 19. Oktober 2015 mit Hinweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichtes KE.2011.0001 vom 23. August 2011). Im Strafprozess verhält es sich ähnlich. Für die Verfahrenskosten im engeren Sinn kann der Verurteilte zwar nicht direkt Kostenlosigkeit im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen. Im Ergebnis kommt dem die Bestimmung des Art. 425 StPO freilich nahe: Forderungen aus Verfahrenskosten können vom Strafgericht (und analog von der Staatsanwaltschaft beim Strafbefehl) 'gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden'. Wie im Zivilprozess soll also auch in Strafsachen schon die Sach-Instanz bei der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung tragen. Und wie dort kann auch hier mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sach-Entscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich. […] Immerhin ist es in Berücksichtigung ganz besonderer Verhältnisse nicht ausgeschlossen, dass ausnahmsweise

- 5 auch in einem solchen Fall der Erlass von Verfahrenskosten bewilligt wird - wobei immer im Auge zu behalten ist, dass die grosse Zahl der Kostenpflichtigen ihre Verpflichtungen erfüllen, und dass der Grundsatz der Rechtsgleichheit ein sehr restriktives Handhaben des Erlasses verlangt. Ein solcher Erlass setzt zu diesen besonderen Verhältnissen hinzu voraus, dass die betreffende Person dauernd mittellos ist. Wenn das Letztere der Fall ist, wird der Erlass dann bewilligt, wenn die betreffende Person erst nach dem Sachentscheid in diese (dauernd) ungünstige Lage geraten ist. In diesem Fall konnte (im Zivilprozess) die unentgeltliche Rechtspflege von der Sachinstanz wegen der Bestimmung von Art. 117 lit. a ZPO gar nicht bewilligt werden (OGerZH KD160001 vom 18. März 2016). Und Analoges gilt im Strafverfahren, weil eine Reduktion der Kosten oder der Verzicht auf eine Kostenauflage im Sinne von Art. 425 StPO im Zeitpunkt des Sachentscheides gar nicht möglich gewesen wäre und insofern veränderte Verhältnisse zu berücksichtigen sind." (E. 3.3.). Ein Kostenerlass kann somit in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH KD170003-O vom 17. Oktober 2017, E. 3.3). Vielmehr hätte sie ihre schlechte finanzielle Lage bereits im Zivil- bzw. Strafprozess vorbringen müssen und wäre dieser von der Sachinstanz Rechnung zu tragen gewesen. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Kostenerlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Prozessführung verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird.

- 6 - 3.3. Diesen Erwägungen folgend kann dem Gesuch des Gesuchstellers um Erlass der fälligen und betreibbaren Teilforderung von Fr. 11'014.45 nicht entsprochen werden. Zwar ergibt sich aus dem eingereichten Klinikbericht der Klinik C._____ vom 17. August 2017 und dem nervenärztlichen Attest von D._____ vom 13. März 2017 bzw. aus dessen Ergänzung am 5. Oktober 2017, dass der Gesuchsteller am sog. Louis-Bar-Syndrom leidet und aufgrund der Schwere der Krankheit (Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent) nicht in der Lage ist, eine Ausbildung zu absolvieren bzw. eine Erwerbstätigkeit auszuüben (act. 4/2, act. 4/6/2 und act. 4/6/4). Jedoch gilt zu berücksichtigen, dass sich der Gesuchsteller schon vor dem mit Urteil vom 16. Mai 2017 erledigten Verfahren des Bezirksgerichts Uster, Nr. GG160038-I, in ungünstigen Verhältnissen befand, nämlich bereits damals erkrankt war und die begonnene Lehre bereits im Jahre 2015 aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste (act. 4/6/1). Seine schlechte gesundheitliche und finanzielle Lage bestand damit bereits vor dem massgeblichen Sachentscheid vom 16. Mai 2017. Könnte der Gesuchsteller unter diesen Umständen nur wenige Monate nach dem Ergehen des Urteils des Bezirksgerichts Uster die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden der Kostenentscheid und Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 425 StPO sowie Art. 117 lit. b ZPO bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Ein entsprechendes Vorgehen, d.h. eine Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs, wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus einem neueren Entscheid resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH KD170005-O vom 2. November 2017, E. 3.2 und KD160001-O vom 18. März 2016, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH KE.2011.0001 vom 23. August 2011; Entscheid OGer BE ZK 11 72 EIC vom 13. September 2011, mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Ein Kostenerlass kommt daher im jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage, und das Gesuch ist abzuweisen. Für die Vereinbarung

- 7 von Ratenzahlungen und/oder Stundungen hat sich der Gesuchsteller praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden. IV. 1.1. Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers. Aufgrund seiner angespannten finanziellen Verhältnisse sind sie auf Fr. 200.- anzusetzen. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission. 3. Der Gesuchsteller hat davon abgesehen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (act. 7), weshalb der vorliegende Entscheid grundsätzlich im Amtsblatt publiziert oder gar auf die Eingabe nicht eingetreten werden könnte. Dem Gericht steht diesbezüglich jedoch ein Ermessen zu, da es sich bei § 6b Abs. 2 VRG um eine Kann-Bestimmung handelt. Aus Billigkeitsgründen ist auch dieser Beschluss dem Gesuchsteller auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen.

Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erlass der Kosten in der Höhe von Fr. 11'014.45 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

- 8 - 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Vertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, auf dem Rechtshilfeweg sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Zürich, 27. Februar 2018

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 27. Februar 2018 Erwägungen: I. II. IV. 1.2. Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erlass der Kosten in der Höhe von Fr. 11'014.45 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Vertreterin des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, auf dem Rechtshilfeweg sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz s...

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