Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.02.2025 VV240015

10. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·408 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Umteilung Prozess Nr. MO240419-I des Bezirksgerichts Uster in Sachen ... und ... an eine andere Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV240015-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 10. Februar 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Kläger gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Suva, Beklagte vertreten durch C._____ AG betreffend Umteilung Prozess Nr. MO240419-I des Bezirksgerichts Uster in Sachen A._____ und B._____ gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt betreffend Forderung (Schadenersatz)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 (act. 1) ersuchte das Bezirksgericht Uster die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich um Zuweisung des bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen hängigen Verfahrens Geschäfts-Nr. MO240419-I in Sachen A._____ und B._____ gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt betreffend Forderung (Schadenersatz) an eine andere Schlichtungsbehörde. Zur Begründung brachte es vor, bei A._____ (fortan: Klägerin 1) handle es sich um eine am Bezirksgericht Uster tätige Verwaltungssekretärin. Als solche arbeite sie eng mit den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern, welche als Schlichtungsvorsitzende in Miet- und Pachtsachen tätig seien, zusammen. Es sei davon auszugehen, dass alle Schlichtungsvorsitzenden gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 48 ZPO in den Ausstand träten, sollte ihnen das Verfahren zur Bearbeitung zugewiesen werden. 2.1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 orientierte das Bezirksgericht Uster die Verwaltungskommission über ein bei ihm eingegangenes Schreiben der Klägerin 1 vom 29. Januar 2025, wonach sich die Parteien verglichen hätten und das Verfahren Geschäfts-Nr. MO240419-I als erledigt abgeschrieben werden könne (act. 4-5). 2.2. Bei diesen Gegebenheiten erübrigt sich eine Umteilung des Verfahrens Geschäfts-MO240419-I an eine andere Schlichtungsbehörde, da die Abschreibung des Verfahrens infolge Vergleichs mittels Erledigungsbeschlusses mangels Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums durch die Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Uster vorgenommen werden kann (Wullschleger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Auflage, Art. 51 N 4). Das vorliegende Verfahren ist somit als gegenstandlos geworden abzuschreiben.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Kläger, - die Beklagte und - das Bezirksgericht Uster. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 10. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

VV240015 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.02.2025 VV240015 — Swissrulings