Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV240013-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 31. Oktober 2024 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Kläger gegen C._____ AG Beklagte vertreten durch D._____ AG, betreffend Umteilung Prozess Nr. MO240430-C der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Bülach in Sachen A._____ und B._____ gegen E._____ AG handelnd für F._____
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 25. September 2024 (Geschäfts-Nr. BV240015-C, act. 1) ersuchte das Bezirksgericht Bülach die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich darum, über das Ausstandsbegehren sowie über die Prozessüberweisung des bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach hängigen Verfahrens in Sachen A._____ und B._____ (fortan: Kläger) gegen E._____ AG, handelnd für F._____ (Geschäfts- Nr. MO240430-C) zu befinden. Zur Begründung brachte es vor, die Paritätische Schlichtungsbehörde habe am 23. September 2024 den Ausstand für alle Mitglieder erklärt, da es sich beim Kläger 2 um den Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde handle. Er sei überdies Leitender Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Bülach. 2. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 (act. 3) wurde die E._____ AG, handelnd für F._____, als Beklagte zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liess sie sich nicht vernehmen. Da die Kläger bereits in ihrem Schlichtungsbegehren vom 18. September 2023 (recte: 2024) um Umteilung des Schlichtungsverfahrens ersucht haben (act. 2/2/1 S. 2), konnte von einer Fristansetzung abgesehen werden. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 wiesen die Kläger die Verwaltungskommission darauf hin, dass als Beklagte die C._____ AG (fortan: Beklagte) eingeklagt worden sei (act. 4). Entsprechend wurde das Rubrum im vorliegenden Verfahren angepasst. Von einer erneuten Fristansetzung zur Stellungnahme an die Beklagte konnte abgesehen werden. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Verfahren Geschäfts-Nr. KD130001-O). 4.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht,
- 3 so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 4.2. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Bülach amten nebst den Leitenden Gerichtsschreibern Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Es ist davon auszugehen, dass zwischen dem als Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde tätigen Kläger 2 und den Mitgliedern bzw. Mitarbeitern des Bezirksgerichts sowie der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen aufgrund ihrer Zusammenarbeit ein kollegiales, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einem Kollegen eingeleitet wurde. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Gleichermassen äusserte sich die Vorsitzende des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO240430- C mit Schreiben vom 23. September 2024 (act. 2/1). Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfahren lediglich mit Ersatzmitgliedern durchzuführen, anstatt es an eine andere Schlichtungsbehörde umzuteilen. Bleibt das Verfahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Bülach hängig, könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, auch ausserordentliche Mitglieder seien nicht ausreichend unabhängig. 4.3. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Insofern ist dem durch die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen beim Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde eingereichten Ausstandsgesuch (act. 2/1) zu folgen. Das Verfahren Geschäfts- Nr. MO240430-C ist der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Winterthur zur weiteren Behandlung zu überweisen.
- 4 - Es wird beschlossen: 1. Das bei der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Bülach hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO240430-C wird der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Winterthur zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Kläger, zweifach, - die Vertreterin der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagte, - die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Winterthur und - das Bezirksgericht Bülach, ad Verfahren BV240015-C, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO240430-C nach Abschreibung am Register direkt der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Winterthur zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
- 5 - Zürich, 31. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: