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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.02.2025 VV240012

10. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,460 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Ausstand der Mitglieder der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV240012-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. A. Wenker und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger Beschluss vom 10. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Ausstand der Mitglieder der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, nämlich Rechtsanwältin Dr. S. Pestalozzi-Früh im Verfahren Nr. KG230072-O

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) eröffnete gegen Rechtsanwalt lic. iur. HSG LL.M. A._____ (fortan: Gesuchsteller) mit Beschluss vom 7. März 2024 unter der Geschäfts- Nr. KG230072-O ein Disziplinarverfahren wegen mehrfacher Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA) (act. 3/5). Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 bestimmte die Aufsichtskommission Rechtsanwältin Dr. S. Pestalozzi-Früh (fortan: die Abgelehnte) als Referentin (act. 3/27). Mit Eingabe vom 2. September 2024 (act. 2) stellte der Gesuchsteller bei der Aufsichtskommission ein Ausstandsbegehren gegen die Abgelehnte. Mit Schreiben vom 19. September 2024 (act. 1) leitete die Aufsichtskommission die Eingabe des Gesuchstellers vom 2. September 2024 (act. 2) samt Akten des Geschäfts-Nr. KG230072-O (act. 3) an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Prüfung des Ausstandsbegehrens weiter. 2. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und gewährte der Abgelehnten mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 (act. 4) das rechtliche Gehör. 3. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 (act. 5) erklärte die Abgelehnte, es bestünden keine Ausstandsgründe. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 (act. 6) wurde diese Eingabe dem Gesuchsteller zur allfälligen Stellungnahme zugestellt. Der Gesuchsteller liess sich mit Eingabe vom 8. November 2024 nochmals vernehmen (act. 7). Diese Stellungnahme wurde der Abgelehnten mit Verfügung vom 13. November 2024 zugestellt (act. 8). Die Abgelehnte liess sich hierzu nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif. II. 1. Die Aufsichtskommission beaufsichtigt Personen, die im Kanton Zürich den Anwaltsberuf ausüben. Sie ist insbesondere zuständig für die Durchführung von

- 3 - Disziplinarverfahren (§ 21 AnwG). Auch wenn die Aufsichtskommission mit den Sanktionsbefugnissen teils gerichtsähnliche Aufgaben wahrnimmt, steht sie dem Rechtsanwalt, der die Rechtmässigkeit ihrer Aufgabenwahrnehmung bestreitet, funktionell eher als Gegenpartei bzw. als Verwaltungsbehörde gegenüber (BGE 126 I 228 E. 2c.bb f.). Damit findet Art. 30 BV (sowie Art. 6 EMRK) keine direkte Anwendung. Indessen gewährleistet auch Art. 29 Abs. 1 BV die korrekte Besetzung der Entscheidbehörde; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung (BGer 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015, E. 2.2. m.w.H.). Der Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde bedeutet, dass kein befangenes Behördenmitglied am Entscheid mitwirken darf. Eine Amtsperson ist demnach zum Ausstand verpflichtet, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Wann Mitglieder einer Verwaltungsbehörde in den Ausstand zu treten haben, ergibt sich einerseits aus dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht und andererseits aus den aus Art. 29 Abs. 1 BV herleitbaren Grundsätzen. Bei Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsbehörden ist den jeweiligen konkreten Verhältnissen, etwa der besonderen Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, Rechnung zu tragen (BGer 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015, E. 2.2. m.w.H.). 2. Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Die Voraussetzungen für eine Befangenheit und damit eine Ausstandspflicht sind generell dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken. Die Umstände können einerseits in der Person des Verwaltungsbeamten oder der Richterin selber liegen, andererseits auf äusseren Gründen wie namentlich der Verfahrens- oder Gerichtsorganisation beruhen. Eine tatsächliche Befangenheit ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Dabei kann allerdings nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (KIENER, in: Griffel

- 4 - [Hrsg.], VRG Kommentar, 3. Aufl., 2014, § 5a N 15 m.w.H.). Typische Grundkonstellationen, welche regelmässig Anlass zu Befangenheitsrügen geben, sind: Ein Verhalten, das auf eine besondere Beziehung einer Justizperson zu einer Verfahrenspartei oder ihrem Anliegen schliessen lässt, die Mehrfachbefassung einer Justizperson mit ein und derselben Streitsache (sog. Vorbefassung), bestimmte berufliche Beziehungen sowie die mögliche Einwirkung von äusserem Druck auf die Entscheidfindung (KIENER, in: Griffel [Hrsg.], VRG Kommentar, 3. Aufl., 2014, § 5a N 18). Eine Ausstandspflicht besteht insbesondere bei besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft zu einer Partei oder ihrem Vertreter. Die Beziehung muss aufgrund ihrer Art und Dauer eine Intensität aufweisen, die über den gesellschaftlich üblichen Umgang hinausgeht und bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit bzw. die Gefahr einer Voreingenommenheit erweckt. Persönliche Bekanntschaft, Duzfreundschaft, gemeinsames Studium oder gemeinsamer Militärdienst genügen für sich allein genommen nicht für die Annahme einer Befangenheit (KIENER, in: Griffel [Hrsg.], VRG Kommentar, 3. Aufl., 2014, § 5a N 19 m.w.H.). Negative Äusserungen zur Person einer Partei oder ihrer Sache können den Eindruck der Befangenheit rechtfertigen (KIENER, in: Griffel [Hrsg.], VRG Kommentar, 3. Aufl., 2014, § 5a N 23 m.w.H.). 3. In zeitlicher Hinsicht sind die Parteien nach Massgabe von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten, Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen, d.h. sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt (KIENER, in: Griffel [Hrsg.], VRG Kommentar, 3. Aufl., 2014, § 5a N 42). 4. Bereits beim Beschluss vom 7. März 2024 (act. 3/5) wirkte die Abgelehnte mit. Weder in seinen Fristerstreckungsgesuchen (act. 3/13, 3/16, 3/19, 3/22) noch in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2024 (act. 3/25) stellte der Gesuchsteller jedoch ein Ausstandsgesuch, obwohl er bereits in diesem Zeitpunkt Kenntnis von den von ihm angeführten Ausstandsgründen hatte (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in seiner Eingabe vom 2. September 2024 [act. 2], wonach als Ausstandsgründe ein Bewerbungsgespräch "vor einiger Zeit" sowie die Mitwir-

- 5 kung der Abgelehnten am Beschluss vom 2. Juli 2020 [act. 3/6/29] geltend gemacht werden). Der Gesuchsteller hat damit die Ausstandsgründe nicht unverzüglich vorgebracht. Bereits deshalb ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. 5. Selbst wenn jedoch der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt hätte, so macht er keine objektiven Gesichtspunkte glaubhaft, die geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken: 6. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Ausstandsgesuchs vom 2. September 2024 (act. 2) einerseits vor, er habe "vor einiger Zeit" in der Kanzlei der Abgelehnten ein Bewerbungsgespräch gehabt. Die Abgelehnte habe ihn in dessen Verlauf nur angestarrt und nicht gesprochen. Die Abgelehnte hielt hierzu in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 (act. 5) fest, dass sie sich nicht daran erinnern könne, je an einem Gespräch mit dem Gesuchsteller teilgenommen zu haben. Sie gehe von einem Irrtum aus. Darüber hinaus führe der Gesuchsteller nicht aus, wann dieses Bewerbungsgespräch angeblich stattgefunden habe. In seiner Stellungnahme vom 8. November 2024 (act. 7) hält der Gesuchsteller fest, dass "bei der Art und Weise, wie Frau Sybille Pestalozzi- Früh Bewerbungsgespräche führt, [auf]fällt […], dass die von Prof. h.c. Dr. h.c. RA A._____ bezeichnete und despektierliche Vorgehensweise gar nicht bestritten wird […]". Der zeitliche Aspekt sei im Übrigen nicht von Relevanz. 7. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller – trotz eines entsprechenden Hinweises der Abgelehnten – nicht weiter spezifiziert, wann das behauptete Bewerbungsgespräch stattgefunden haben soll und auch keinerlei Unterlagen dazu ins Recht reicht. Damit kommt der Gesuchsteller seinen Substantiierungspflichten nicht hinreichend nach und es bleibt unklar, ob das behauptete Bewerbungsgespräch überhaupt stattgefunden hat bzw. wann dieses stattgefunden haben soll. Dabei ist der Zeitpunkt eines allfälligen Bewerbungsgesprächs durchaus von Relevanz – je weiter ein solches zurückliegt, desto weniger wahrscheinlich ist eine Befangenheit. Selbst wenn das Bewerbungsgespräch aber erst kürzlich stattgefunden hätte (was aufgrund der Formulierung des Gesuchstellers ["vor einiger Zeit"] ausgeschlossen werden kann), wäre aber – wie beim

- 6 - Ausstandsgrund der persönlichen Feindschaft – erforderlich, dass die dabei geformte Beziehung aufgrund ihrer Art und Dauer eine Intensität aufweist, die über den gesellschaftlich üblichen Umgang hinausgeht und bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit bzw. die Gefahr einer Voreingenommenheit erweckt (vgl. E. II.2 vorstehend). Ein einzelnes Bewerbungsgespräch, welches i.d.R. nur ein oder zwei Stunden dauert, ist aber objektiv gesehen hinsichtlich Intensität und Qualität nicht geeignet, um die Meinungsbildung und Urteilsfällung zu beeinflussen. Dies umso mehr, als der Gesuchsteller der Abgelehnten ein lediglich passives Verhalten vorwirft. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen von Bewerbungsgesprächen regelmässig vorkommt, dass eine die Arbeitgeberin vertretende Person das Interview führt, während eine andere Person sich passiv verhält und lediglich zuhört und beobachtet. Dies ist grundsätzlich kein Ausdruck persönlicher Ablehnung. Auch der Gesuchsteller scheint im Übrigen davon auszugehen, dass die Abgelehnte generell Bewerbungsgespräche in der von ihm beanstandeten Art führt (siehe act. 7: "Bei der Art und Weise, wie Frau Sybille Pestalozzi-Früh Bewerbungsgespräche führt […]").Selbst wenn die Behauptungen des Gesuchstellers daher zutreffen sollten, so würde dies keinen Ausstandsgrund begründen. 8. Andererseits bringt der Gesuchsteller vor, dass die Abgelehnte bereits den Fall entschieden habe, bei dem es um eine Anzeige von Herrn B._____ gegangen sei, der ihm vorgeworfen habe, er (der Gesuchsteller) würde die Titel Prof. h.c. und Dr. h.c. zu Unrecht führen. Beim Entscheid in dieser Angelegenheit sei offenkundig gewesen, dass die Abgelehnte ihm "unbedingt ein Fehlverhalten vorwerfen [wollte]". Die Formulierungen im Entscheid seien "durchwegs und konsequent negativ". Dies, obwohl die Anerkennung der Universität in Europa und in Nordamerika einwandfrei nachgewiesen worden sei. Im Entscheid werde auch keine "Note" an Herrn B._____ gerichtet. Die Abgelehnte weist in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 (act. 5) darauf hin, dass am Beschluss neben dem Präsidenten und der Vizepräsidentin der Aufsichtskommission fünf weitere Mitglieder mitgewirkt hätten. Im Übrigen habe der Fall nichts mit dem hängigen Verfahren KG230072-O zu tun. Der Gesuchsteller hält in seiner Stel-

- 7 lungnahme vom 8. November 2024 (act. 7) daran fest, dass der Interessenkonflikt bei der Abgelehnten läge. 9. Beim vom Gesuchsteller erwähnten Verfahren geht es um das Verfahren Geschäfts-Nr. KG190058-O (act. 3/6/1–51). Referentin im vorerwähnten Verfahren war Vizepräsidentin lic. iur. E. Lichti Aschwanden (vgl. Verfügung vom 5. März 2020; act. 3/6/22). Am Beschluss vom 2. Juli 2020 (act. 3/6/29) wirkten Präsident lic. iur. B. Gut, Vizepräsidentin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberstaatsanwalt lic. iur. M. Bürgisser, die Abgelehnte, Rechtsanwalt lic. iur. M. Baudacci, Rechtsanwalt Dr. G. Rauber und Bezirksrichter Dr. E. Pahud sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Horber mit (act. 3/6/29). Wie bereits die Abgelehnte anmerkt, war sie somit nicht alleine an der Entscheidfindung beteiligt, sie war noch nicht einmal Referentin des betreffenden Verfahrens. Woraus der Gesuchsteller ableiten will, die Formulierungen seien der Abgelehnten zuzuschreiben, ist nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus wirkte die Abgelehnte seit dem Beschluss vom 2. Juli 2020, Geschäfts-Nr. KG190058-O (act. 3/6/29) an diversen anderen Beschlüssen mit (so am Beschluss vom 3. Dezember 2020, Geschäfts- Nr. KG200060-O [act. 3/7/10], am Beschluss vom 7. Oktober 2021, Geschäfts- Nr. KG200064-O [act. 3/8/19] und am Beschluss vom 6. Oktober 2022, Geschäfts-Nr. KG210056-O [act. 3/9/33]), ohne dass in diesen Verfahren ein Ausstand Thema gewesen wäre. Es erschliesst sich weiter nicht, inwiefern die Formulierungen des Beschlusses vom 2. Juli 2020 (act. 3/6/29) "negativ" sein sollen. Der Gesuchsteller unterlässt es denn auch, konkrete angeblich "negative" Formulierungen genauer zu bezeichnen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass hinsichtlich der Verwendung des Titels "Prof. h.c. Dr. h.c." keine Verletzung der Berufsregeln festgestellt wurde. Der Gesuchsteller selbst hat denn auch in seiner Beschwerde vom 10. August 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich festgehalten, dass die Ausführungen der Aufsichtskommission zu den vom Gesuchsteller verwendeten Titeln, die ihm von der C._____ University verliehen worden waren, sachlich und rechtlich zutreffend seien (act. 3/6/33, Ziff. 9). Inwiefern im Beschluss vom 2. Juli 2020, Geschäfts-Nr. 190058-O (act. 3/6/29) der Anzeiger Staatsanwalt Dr. iur. B._____ persönlich hätte adressiert werden sollen, erhellt sich ebenfalls nicht; dieser hatte im be-

- 8 treffenden Verfahren weder Parteistellung noch war dieser im Mitteilungssatz des besagten Urteils aufgeführt. Soweit der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen sinngemässe eine Vorbefassung geltend machen wollte, ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Verfahren Geschäfts-Nr. KG190058-O (act. 3/6/1–51) und dem Verfahren Geschäfts-Nr. KG230072-O ersichtlich ist. 10. Abschliessend bringt der Gesuchsteller in seiner Stellungnahme vom 8. November 2024 (act. 7) vor, dass aus dem Gesamtbild der Stellungnahme der Abgelehnten vom 17. Oktober 2024 (act. 5) eine klare Abneigung hervorgehe. Keine einzige Formulierung in der knapp gehaltenen Stellungnahme habe "konstruktiven" oder "positiven" Charakter, alles sei "negativ". Darüber hinaus verwende die Abgelehnte bei sich selbst den Doktortitel, wohingegen sie den Gesuchsteller niemals Prof.h.c. Dr. h.c. RA A._____, sondern "Gesuchsteller" nenne. Auch darin sei eine Bestätigung des Interessenkonflikts zu sehen. 11. Inwiefern die Stellungnahme der Abgelehnten vom 17. Oktober 2024 (act. 5) die vom Gesuchsteller behauptete Ablehnung zum Ausdruck bringen soll, ist nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin schildert ihre Sicht und lehnt einen Ausstandsgrund ab. Die Formulierungen sind üblich und angemessen. Der Gesuchsteller legt denn auch nicht genauer dar, an welchen konkreten Formulierungen er sich weshalb stört. Auch mit der nicht namentlichen Nennung des Gesuchstellers verwendet die Abgelehnte lediglich die gemäss dem vorliegenden Verfahren im Rubrum festgehaltene Parteibezeichnung. Dies entspricht den juristischen Gepflogenheiten, was auch dem Gesuchsteller als Anwalt bekannt sein dürfte. Hieraus kann nicht auf eine Befangenheit geschlossen werden. 12. Entgegen dem Gesuchsteller (act. 7) ist es nicht an der Abgelehnten zu substantiieren, dass ihr "Wut und Rache" fernliegen. Vielmehr ist es Aufgabe des Gesuchstellers, allfällige Ausstandsgründe glaubhaft zu machen. Dies ist ihm nicht gelungen. Das Ausstandsbegehren erweist sich damit als unbegründet, weshalb es abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

- 9 - III. 1. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren ist auf Fr. 700.-- festzusetzen (vgl. § 9 und § 20 Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG, LS 211.11]). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 26 des Anwaltsgesetzes [AnwG, LS 215.1] i.V.m. § 36 AnwG i.V.m. § 37 AnwG i.V.m. § 13 Abs. 1 VRG; PLÜSS, in: Griffel [Hrsg.], VRG Kommentar, 3. Aufl., 2014, § 13 N 41). 2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 26 AnwG i.V.m. § 36 AnwG i.V.m. § 37 AnwG i.V.m. § 17 Abs. 1 VRG). 3. Entscheide der Verwaltungskommission betreffend Ausstandsbegehren können mit Rekurs an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weitergezogen werden (§ 19 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV OG, LS 212.51]). Es wird beschlossen: 1. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gegen Rechtsanwältin Dr. S. Pestalozzi-Früh wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 700.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller; - Rechtsanwältin Dr. S. Pestalozzi-Früh. und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- 10 - - die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, ad KG230072-O, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 3/1– 31). 6. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 10. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw C. Honegger versandt am:

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