Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV240008-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner Beschluss vom 18. Juni 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin sowie A._____, lic. iur., Privatkläger gegen B._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Umteilung Prozess Nr. GG240042-… des Bezirksgerichts C._____ in Sachen B._____ betreffend mehrfache falsche Anschuldigung etc.
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 20. März 2024 erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beim Bezirksgericht C._____ im Verfahren … Anklage gegen B._____ (fortan: Beschuldigter; act. 2). Sie wirft ihm mehrfache Verleumdung, mehrfache falsche Anschuldigung sowie Pornografie vor. Als Privatkläger konstituierte sich in diesem Verfahren lic. iur. A._____ (act. 2). 2. Das Bezirksgericht C._____ eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts- Nr. GG240042-…. Mit Schreiben vom 2. April 2024 (act. 1) gelangte es an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diese um Zuweisung des Verfahrens Geschäfts-Nr. GG240042-… an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, als Privatkläger habe sich lic. iur. A._____, … [Funktion] am Bezirksgericht C._____, konstituiert. Die Anklage betreffe denn auch ausschliesslich Vorwürfe mit lic. iur. A._____ als Geschädigtem. Bei allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bezirksgerichts C._____ würde dies den Anschein von Befangenheit nach Art. 56 lit. f. StPO begründen. 3. Mit Verfügung vom 11. April 2024 (act. 3) wurden die Parteien zur freigestellten Stellungnahme eingeladen. 4. Einzig persönlich liess sich mit Eingabe vom 19. April 2024 (act. 4) der Beschuldigte vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Umteilung von an Bezirksgerichten des Kantons Zürich hängigen Verfahren ist grundsätzlich die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).
- 3 - 2.1. Der Beschuldigte stellte am 19. April 2024 sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen die ordentlichen Mitglieder der Verwaltungskommission. Er begründet dies damit, dass Obergerichtspräsident lic. iur. D._____ sowie die anderen Mitglieder der Verwaltungskommission Empfänger der inkriminierten E-Mail in Sachen Pornografie seien. Die Verwaltungskommission sei mithin nicht mehr handlungsfähig (act. 4). 2.2. Strittige Ausstandsersuchen, welche sich gegen alle Mitglieder einer Kollegialbehörde richten, sind gemäss § 5a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG, LS 175.2) grundsätzlich von der Aufsichtsbehörde zu entscheiden. Basiert das Ausstandsgesuch jedoch auf unzulässigen bzw. untauglichen Gründen, welche sich als offensichtlich rechtsmissbräuchlich erweisen, kann darüber die betroffene Instanz selbst beschliessen (Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011, E.3.3 mit Verweis auf 8C_543/2011 vom 25. August 2011, E. 2 und 2C_8/2007 vom 27. September 2007, E. 2.4; KIENER, in: VRG Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 5a N 47). Aus der Eingabe des Beschuldigten sowie seinem bisherigen Verhalten (vgl. hierzu auch Beschluss der Verwaltungskommission vom 19. Oktober 2022, Geschäfts-Nr. VV220006-O, E. II.2.2. ff.) ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass es dem Beschuldigten einzig und allein darum geht, die Entscheidunfähigkeit der massgeblichen Verfahrensleitungen, Abteilungen, Kammern bzw. Gerichtsinstanzen herbeiführen zu wollen, mit dem Ziel, dass diese die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren, an welchen seine Person beteiligt ist, nicht mehr führen können. Diese krass treuwidrige Absicht und das grob rechtsmissbräuchliche Verhalten verdienen keinen Rechtsschutz. Auf das Ausstandsbegehren des Beschuldigten gegen den Obergerichtspräsidenten und die übrigen Mitglieder der Verwaltungskommission ist daher nicht einzutreten.
- 4 - III. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Für Strafverfahren ist der Ausstand in Art. 56 StPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, Art. 56 N 9). 2.1. Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme vom 19. April 2024 aus, dass es – sobald im Sinne seines Antrags A._____ suspendiert werde – keinen Grund mehr gebe, das Strafverfahren einem anderen Bezirksgericht zuzuteilen (act. 4). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen. 2.2. In der Sache erweist sich eine Überweisung des Verfahrens Geschäfts- Nr. GG240042-… an ein anderes Gericht als notwendig. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Der im besagten Strafverfahren als Privatkläger auftretende lic. iur. A._____ ist … [Funktion] des besagten Bezirksgerichts. Es ist davon auszugehen, dass zwischen den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ein kollegiales bzw. teilweise sogar freundschaftliches Verhältnis besteht, weshalb es nicht angebracht erscheint, diese ein Verfahren behandeln zu lassen, in welchem ein Kollege als Partei teilnimmt. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht C._____ behandeln zu lassen. Auch ist für die Behandlung des Strafverfahrens kein dem Bezirksgericht C._____ zugeteiltes Ersatzmitglied
- 5 heranzuziehen, zumal sich dadurch an der grundsätzlichen Konstellation nichts ändern würde. Folglich ist das Strafverfahren, Geschäfts- Nr. GG240042-…, dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. IV. 1. Für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG). 2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich im Sinne von § 19 VRG. Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder der Verwaltungskommission wird nicht eingetreten. 2. Das beim Bezirksgericht C._____ eröffnete Strafverfahren gegen den Beschuldigten (Nr. GG240042-…) wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, - Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel, für sich und den - Beschuldigten, - den Privatkläger, - das Bezirksgericht Zürich zur Kenntnisnahme, - das Bezirksgericht C._____, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens
- 6 - - Nr. GG240042-… nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirks- - gericht Zürich zu übersenden. 6. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 18. Juni 2024 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am: