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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.03.2024 VV240004

7. März 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·556 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Umteilung Prozess betreffend gemeinsames Scheidungsbegehren mit vollständiger Einigung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV240004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 7. März 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und B._____, Gesuchstellerin betreffend Umteilung Prozess Nr. FE230105-A des Bezirksgerichts Affoltern in Sachen A._____ und B._____-C._____ betreffend gemeinsames Scheidungsbegehren mit vollständiger Einigung

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 gelangte das Bezirksgericht Affoltern a.A. an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung der Akten des Scheidungsverfahrens in Sachen A._____ (fortan: Gesuchsteller) und B._____-C._____ (fortan: Gesuchstellerin), Geschäfts-Nr. FE230105-A, an ein anderes Gericht des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine seit dem 1. März 2022 in einem Arbeitspensum von 60 Prozent am Bezirksgericht Affoltern a.A. tätige Verwaltungssekretärin. Sämtliche Bezirksgerichtsmitglieder und Gerichtschreiberinnen bzw. Gerichtsschreiber wiesen aufgrund der Zusammenarbeit mit der Gesuchstellerin die erforderliche Unabhängigkeit nicht auf. Es bestehe zumindest bei objektiver Betrachtung der Anschein von Befangenheit nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Innert Frist teilten sie dem Gericht in einer gemeinsamen Eingabe mit, dass sie sich eine Umteilung der Ehescheidung ans Bezirksgericht Horgen oder allenfalls ans Bezirksgericht Dietikon wünschten. Zudem orientierten sie darüber, dass sie nicht mehr durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ vertreten würden (act. 4). Diese wurde daher aus dem Rubrum entfernt. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). 4. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

- 3 - 5. Die Gesuchstellerin des Verfahrens Geschäfts-Nr. FE230105-A ist am Bezirksgericht Affoltern als kaufmännische Mitarbeiterin in einem Teilzeitpensum tätig. Aufgrund ihrer Tätigkeit am Bezirksgericht Affoltern und ihrer Zusammenarbeit mit den Mitgliedern und Mitarbeitern des Bezirksgerichts erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Gericht ein Verfahren behandeln zu lassen, das von einer eigenen Mitarbeiterin eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Gerichtsmitglieder seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Dem Umteilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfahren Geschäfts-Nr. FE230105-A antragsgemäss dem Bezirksgericht Horgen zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht Affoltern hängige Scheidungsverfahren Geschäfts- Nr. FE230105-A wird dem Bezirksgericht Horgen zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - die Gesuchstellerin, - das Bezirksgericht Horgen und - das Bezirksgericht Affoltern, unter Rücksendung der Akten Geschäfts- Nr. FE230105-A und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. FE230105-A nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Horgen zu übersenden.

- 4 - 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 7. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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