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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 06.11.2019 VV190016

6. November 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·735 Wörter·~4 min·7

Zusammenfassung

Umteilung Prozess betreffend Eheschutzmassnahmen

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV190016-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 6. November 2019

in Sachen

A._____, Klägerin

gegen

B._____, Beklagter

betreffend Umteilung Prozess Nr. EE190114-... des Bezirksgerichts C._____ in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Eheschutzmassnahmen

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 19. September 2019 gelangte das Bezirksgerichts C._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung der Akten des Eheschutzverfahrens in Sachen A._____ (fortan: Klägerin) gegen B._____ (fortan: Beklagter), Nr. EE190114-..., an ein anderes Gericht des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, bei der Klägerin handle es sich um eine seit Anfang 2018 in einem Arbeitspensum von 80 Prozent am Bezirksgerichts C._____ tätige Verwaltungssekretärin. Sie sei zwar grundsätzlich Bezirksrichterin lic. iur. X._____ und Bezirksrichterin lic. iur. Y._____ zugeteilt, erledige stellvertretend aber auch diverse Arbeiten für praktisch alle übrigen Bezirksgerichtsmitglieder sowie hin und wieder diverse Sekretariatsarbeiten. Dabei stehe sie in regelmässigem Kontakt mit praktisch allen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern sowie Auditorinnen und Auditoren. Vor diesem Hintergrund bestehe der Anschein der Befangenheit aller am Bezirksgerichts C._____ tätigen juristischen Mitarbeitenden (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Sie liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange-

- 3 bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 2. Beim Bezirksgerichts C._____ handelt es sich um ein grosses Landgericht. Dieses beschäftigt die Klägerin als kaufmännische Mitarbeiterin. Zwar ist die Klägerin grundsätzlich zwei bestimmten Bezirksrichterinnen zugeteilt, jedoch übt sie im Rahmen ihrer Stellvertretungsfunktion auch Tätigkeiten für die übrigen Bezirksgerichtsmitglieder aus. Zudem steht sie regelmässig in Kontakt mit dem übrigen juristischen Gerichtspersonal. Damit erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Bezirksgerichts C._____ ein eine Mitarbeiterin betreffendes Verfahren behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, es sei nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Richterinnen und Richter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Auch ist aufgrund der Zusammenarbeit mit den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern davon abzusehen, für die Behandlung der Klage ein Ersatzmitglied heranzuziehen. Demzufolge ist dem Begehren um Umteilung des Eheschutzverfahrens zu folgen und ist das Eheschutzbegehren dem Bezirksgericht Uster zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgerichts C._____ eingereichte Eheschutzbegehren der Klägerin vom 19. September 2019 wird dem Bezirksgericht Uster zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Klägerin, − den Beklagten,

- 4 - − das Bezirksgerichts C._____, unter Rücksendung der Akten (act. 2) und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens EE190114-... nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Uster zur Behandlung zu übersenden und − das Bezirksgericht Uster.

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 6. November 2019 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Beschluss vom 6. November 2019 Erwägungen: I. II. Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgerichts C._____ eingereichte Eheschutzbegehren der Klägerin vom 19. September 2019 wird dem Bezirksgericht Uster zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:  die Klägerin,  den Beklagten,  das Bezirksgerichts C._____, unter Rücksendung der Akten (act. 2) und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens EE190114-... nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Uster zur Behandlung zu übersenden und  das Bezirksgericht Uster. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

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