Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV180012-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 19. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch B._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
C._____, Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend Umteilung Prozess Nr. FK180026-… des Bezirksgerichts D._____ in Sachen A._____ gegen C._____ betreffend Unterhalt
1. Prozessverlauf 1.1. Mit Schreiben vom 27. September 2018 gelangte das Bezirksgericht D._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich
- 2 und ersuchte um Zuweisung der von A._____ eingereichten Klage betreffend Kindesunterhalt an ein anderes Gericht des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, der Beklagte, C._____, sei der Ehemann der ehemaligen Verwaltungssekretärin E._____ (ehemals C'._____) gewesen. Letztere habe das Bezirksgericht D._____ am tt.mm.2018 nach über 15 Dienstjahren verlassen. Der zuständige Bezirksrichter, Dr. F._____, habe gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO seinen Ausstand erklärt. Seine Ausstandsgründe träfen für alle Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts D._____ zu, da E._____ im Rahmen ihrer Tätigkeit als Teamkanzlistin und später als Erbschaftskanzlistin mit allen Richterinnen und Richtern direkt zusammengearbeitet habe. Es sei davon auszugehen, dass diese im Falle der Zuweisung des Verfahrens zur Bearbeitung gestützt auf Art. 47 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 48 ZPO in den Ausstand treten würden (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Der Beklagte liess mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 auf eine ablehnende Stellungnahme verzichten. Sein Rechtsvertreter teilte aber mit, dass er am Bezirksgericht G._____ als nebenamtlicher Ersatzrichter tätig sei und dort den Prozess als Rechtsvertreter nicht fortführen könnte (act. 4). Am 8. Oktober 2018 teilte die Rechtsvertreterin der Klägerin deren Stellungnahmeverzicht mit (act. 5). 2. Prozessuales Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die diesem unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). 3. Materielles 3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
- 3 - 3.2. Beim Bezirksgericht D._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. E._____, die mit dem Beklagten verheiratet gewesen war, war eine langjährige kaufmännische Mitarbeiterin des Gerichts und beendete ihre Tätigkeit an diesem nach über 15 Jahren erst vor gut … [Anzahl] Monaten. Die Richter am Bezirksgericht D._____ arbeiten mit den juristischen und kaufmännischen Mitarbeitern eng zusammen. Dies galt auch für die Zusammenarbeit mit E._____. Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Kindesunterhalt der Klägerin müsste das Bezirksgericht D._____ insbesondere die Lebensumstände des weiteren Kindes des Beklagten, des Sohnes H._____, den er zusammen mit E._____ hat, abklären, um dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Kinder gerecht zu werden. Mithin wären die Lebensumstände der ehemaligen kaufmännischen Mitarbeiterin bzw. ihres Sohnes näher abzuklären. Aufgrund der ehemaligen Zusammenarbeit mit E._____ könnte unter diesen Umständen gegen aussen der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter des Bezirksgerichts D._____ seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Richter mit Ausnahme von Bezirksrichter Dr. F._____ (act. 2/2) selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt auch für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Klage Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht D._____ behandeln zu lassen. Demzufolge ist die Klage dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Die beim Bezirksgericht D._____ eingereichte Klage betreffend Kindesunterhalt vom 19. September 2018 wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Rechtsvertreterin der Klägerin, zweifach, für sich und die Klägerin, - den Rechtsvertreter des Beklagten, zweifach, für sich und den Beklagten,
- 4 - − das Bezirksgericht Zürich, − das Bezirksgericht D._____, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens FK180026-… nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 19. Oktober 2018 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:
Beschluss vom 19. Oktober 2018 1. Prozessverlauf 1.1. Mit Schreiben vom 27. September 2018 gelangte das Bezirksgericht D._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung der von A._____ eingereichten Klage betreffend Kindesunterhalt an ein anderes Geri... 1.2. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Der Beklagte liess mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 auf eine ablehnende Stellungnahme verzichten. Sein Rechtsvertreter teilte aber mit, dass ... 2. Prozessuales Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die diesem unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). 3. Materielles 3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und... 3.2. Beim Bezirksgericht D._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. E._____, die mit dem Beklagten verheiratet gewesen war, war eine langjährige kaufmännische Mitarbeiterin des Gerichts und beendete ihre Tätigkeit an diesem nach über 15... Es wird beschlossen: 1. Die beim Bezirksgericht D._____ eingereichte Klage betreffend Kindesunterhalt vom 19. September 2018 wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: die Rechtsvertreterin der Klägerin, zweifach, für sich und die Klägerin, - den Rechtsvertreter des Beklagten, zweifach, für sich und den Beklagten, das Bezirksgericht Zürich, das Bezirksgericht D._____, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens FK180026-… nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.