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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.07.2018 VV180008

17. Juli 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·3,065 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Ablehnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV180008-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Hsu-Gürber

Beschluss vom 17. Juli 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

betreffend Ablehnung der Bezirksrichter lic. iur. C._____, lic. iur. D._____, lic. iur. E._____, BLaw F._____, G._____ und lic. iur. H._____ sowie der nebenamtlichen Ersatzrichter lic. iur. I._____, lic. iur. J._____, lic. iur. K._____, lic. iur. L._____, lic. iur. M._____, lic. iur. N._____, lic. iur. O._____ und Dr. iur. P._____ im Prozess FB170004-… bzw. FB060011-… in Sachen der Parteien betreffend Kollokationsklage

- 2 -

Erwägungen: I. 1. Im Rahmen eines am Bezirksgericht Q._____ hängigen Verfahrens betreffend Kollokationsklage (nach der durch das Obergericht im Jahr 2017 erfolgten Rückweisung FB170004-…, zuvor FB060011-…) stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit am 2. März 2018 der Post übergebener, an das Bezirksgericht Q._____ als untere Aufsichtsbehörde über das Konkursamt Q._____ adressierter, unübersichtlich gestalteter Eingabe neben zahlreichen Anträgen (vgl. act. 2 S. 3 ff.) im Wesentlichen folgende Rechtsbegehren (act. 2 S. 2): "1. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Personen, welche am Bezirksgericht Q._____ und bei der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkursangelegenheiten in irgend einer Funktion tätig sind oder waren. 2. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Personen, welche beim Konkursamt Q._____ in irgend einer Funktion tätig sind oder waren. 3. Beschwerde wegen Rechtsverzögerung, wegen Rechtsverweigerung wegen Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen, ZGB, OR, SchKG, GVG, ZPO ZH, ZPO CH, BV, EMRK, StGB usw. 4. Schadenersatzforderungen wegen grobfahrlässigen Handlungen usw. von Salär-Empfängern des Staates des Kantons Zürich 5. Einsetzung einer neuen, neutralen amtlichen Konkursverwaltung evtl. Einsetzung einer ausseramtlichen, neutralen Konkursverwaltung im hängigen Verfahren betr. R._____ AG in Liq. seit August 1999."

2. Mit Schreiben vom 28. März 2018 übermittelte das Bezirksgericht Q._____ die obgenannte Eingabe an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Hinweis, dass sich Bezirksrichterin lic. iur. E._____, Bezirksrichterin BLaw F._____, Bezirksrichter G._____ sowie der Leitende Gerichtsschreiber lic. iur. H._____ und dessen Nachfolger lic. iur. I._____ als nicht befangen erachteten (act. 1). Gleichzeitig gaben Gerichtspräsident lic. iur. C._____ und Vizegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ die gewissenhafte Erklärung ab, sich ge-

- 3 genüber dem Gesuchsteller nicht mehr unbefangen zu fühlen (act. 4/1-2). Am 9. April 2018 ging eine weitere Eingabe des Gesuchstellers ein, worin im Wesentlichen an den bisher gestellten Anträgen festgehalten und zudem um ein persönliches Gespräch mit dem Präsidenten des Obergerichts Zürich sowie um die öffentliche Durchführung des Verfahrens ersucht wurde (act. 6 S. 2 f.). 3. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 wurde dem Gesuchsteller und der B._____ AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 9). Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 hielt der Gesuchsteller sinngemäss an den gestellten Anträgen fest (act. 10). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Auch bei einer Rückweisung durch die obere Instanz gilt für die Fortsetzung des Verfahrens das bisherige Recht weiter (Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 404 N 24). Für Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO), wobei das Stellen eines Ablehnungsbegehrens kein Rechtsmittel darstellt. Auf das vorliegende Ablehnungsverfahren kommt somit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zur Anwendung. 2. Nach § 101 Abs. 1 GVG sowie § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Ausstandsbegehren, die sich gegen Mitglieder der Bezirksgerichte richten. Die Ver-

- 4 waltungskommission ist daher zur Behandlung des Ablehnungsbegehrens gegen die abgelehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts Q._____ zuständig. Soweit der Gesuchsteller ein Ablehnungsbegehren gegen sämtliche weiteren am Bezirksgericht Q._____ tätigen Personen wie juristische Mitarbeitende, kaufmännisches Personal usw. sowie gegen Mitarbeiter des Konkursamtes Q._____ stellte (act. 2 S. 5 f.) und in diesem Zusammenhang weitere Anträge aufführte (vgl. act. 2 S. 3 f.), ist darauf - soweit die Ausstandsbestimmungen diese Personen überhaupt betreffen - mangels Zuständigkeit der Verwaltungskommission nicht einzutreten. 3. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die vom Gesuchsteller beabsichtigte Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Seit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung ist die Rüge der Rechtsverzögerung (und Rechtsverweigerung) auch bei nach bisherigem Recht zu führenden Verfahren (vgl. Art. 405 ZPO) nach Art. 319 lit. c ZPO mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO geltend zu machen. Zuständig für solche Beschwerden sind die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich (§ 10 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und Beschluss vom 27. Juni 2018 über die Konstituierung des Obergerichts per 1. Juli 2018 [OP180002-O]). 4. Schliesslich ist mangels Zuständigkeit der Verwaltungskommission auch auf die Rechtsbegehren betr. Schadenersatzforderungen wegen grobfahrlässiger Handlungen von Kantonsangestellten sowie betreffend Einsetzung einer neuen, neutralen amtlichen oder ausseramtlichen Konkursverwaltung und sämtliche damit im Zusammenhang stehenden weiteren Anträge (act. 2 S. 3 f.) nicht einzutreten. 5. Falls mit dem Antrag, es seien der Gesuchsteller und allenfalls weitere Personen durch den Präsidenten des Obergerichts persönlich zu einem Gespräch zu empfangen (act. 6 S. 2), beabsichtigt wurde, den Obergerichtspräsidenten ausserhalb des Prozessverfahrens privat über die im Streit liegenden Fragen zu informieren, ist darauf hinzuweisen, dass dies einem Richter nicht erlaubt ist und den Anschein der Befangenheit begründen könnte (Verbot des Berichtens; ZR 60 Nr. 33; vgl. auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfas-

- 5 sungsgesetz, Zürich 2002, § 96 N 37). Im Übrigen findet die Behandlung eines streitigen Ausstandsbegehrens vor Verwaltungskommission ohne kontradiktorisches Verfahren in einer nichtöffentlichen Sitzung oder bei Einstimmigkeit durch Zirkularentscheid statt. Die Parteien haben dabei keinen Anspruch auf einen mündlichen Parteivortrag (§ 16 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010; Lebrecht, Der Ausstand von Justizbeamten nach zürcherischem Prozessrecht, SJZ 86/1990 S. 297 ff., S. 299). Die Anträge des Gesuchstellers betreffend Empfang von ihm und allenfalls weiteren Personen zu einem Gespräch mit dem Obergerichtspräsidenten sowie auf Durchführung eines öffentlichen Verfahrens sind demnach abzuweisen. 6. Schliesslich machte der Gesuchsteller geltend, er habe auch lic. iur. I._____ abgelehnt. Dieser werde jedoch irrtümlicherweise im Rubrum nicht erwähnt, was zu berichtigen sei (act. 10 S. 2). Bei lic. iur. I._____ handelt es sich um den Leitenden Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Q._____, welcher auch nebenamtlicher Ersatzrichter ist. Das Rubrum ist deshalb insofern zu ergänzen, dass auch gegen den nebenamtlichen Ersatzrichter lic. iur. I._____ ein Ablehnungsbegehren gestellt wurde. III. 1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie §§ 95 ff. GVG hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. So kann gemäss § 96 GVG jeder Justizbeamte abgelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen, wenn "andere Umstände" als die in § 96 Ziff. 1-3 GVG aufgezählten vorliegen, "die ihn als befangen erscheinen lassen" (§ 96 Ziff. 4 GVG). Die Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob die geltend gemachten Ablehnungsgründe unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Justizbeamten geben (BGE 115 V 257 E. 5a mit Hinweisen; Pra. 1989 Nr. 221 S. 769). Zu beurteilen ist dies immer bezogen auf den zur Ausübung des Justizamtes in der konkreten Sa-

- 6 che berufenen einzelnen Funktionär (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 95 ff. N 4 und N 7). Verlangt der Justizbeamte selber den Ausstand, so hat dieser das Vorliegen eines Ausschluss- oder Ablehnungsgrunds der zuständigen Behörde ohne Verzug mitzuteilen und zu erklären, ob er selber den Ausstand verlange oder ob er es der Partei überlasse, ihn abzulehnen (Hauser/Schweri, a.a.O., § 97 N 3). Der Ausstand tritt dabei nicht schon mit der fraglichen Erklärung ein. Vielmehr bedarf es (bei einem streitigen Ausstandsbegehren, vgl. § 101 Abs. 1 GVG) dazu der Bewilligung durch die zuständige Behörde (Hauser/Schweri, a.a.O., § 97 N 4). Nicht mit dem Gesetz vereinbar sind Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehren, welche vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 95 ff. N 7 und § 96 N 6). Ebenfalls unzulässig sind sodann Ablehnungs- bzw. Ausstandsbegehren für zukünftige mögliche Prozesse (Hauser/Schweri, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 95 ff. N 12). 2. Gerichtspräsident lic. iur. C._____ und Vizegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ verlangen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens selber den Ausstand. Diese beiden Ausstandsbegehren können insofern als streitig qualifiziert werden, als Gerichtspräsident lic. iur. C._____ und Vizegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ den Ausstand aus anderen Gründen verlangen, als der Gesuchsteller geltend machte. 2.1. Gerichtspräsident lic. iur. C._____ führte zur Begründung seines Ausstandsbegehrens aus, am 28. März 2018 habe ein Auto neben ihm angehalten, wobei der Gesuchsteller in diesem Auto gesessen sei. Der Gesuchsteller habe die Scheibe heruntergelassen und ihn mit "Herr Gerichtspräsident" angesprochen. Da er keine Veranlassung gesehen habe, sich ausserhalb des Gerichtsgebäudes mit dem Gesuchsteller zu unterhalten, sei er weitergegangen. Der Gesuchsteller habe daraufhin laut rufend Bezug auf sein Ablehnungsbegehren genommen und habe wissen wollen, weshalb dieses noch nicht behandelt worden sei. Sodann habe der Gesuchsteller ihn laut aus dem Auto schreiend mehrfach einen Lügner

- 7 und Betrüger genannt. Aufgrund dieses Ereignisses fühle er sich als Richter gegenüber dem Gesuchsteller nicht mehr unbefangen (act. 4/1). Zur Begründung ihres Ausstandsbegehrens führte Vizegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ aus, sie fühle sich gegenüber dem Gesuchsteller nicht mehr unbefangen aufgrund diverser Vorkommnisse anlässlich von ihr geführter Verfahren, aufgrund von dort geäusserten Animositäten und Diffamierungen sowie aufgrund des Umstandes, dass der Gesuchsteller nicht davor zurückschrecke, seine gerichtlichen, mit Anwürfen auch an sie versehenen Eingaben in von ihr nicht geführten Verfahren in Kopie an ihr privates Umfeld zuzustellen (act. 4/2). 2.2. Dem den Ausstand verlangenden Justizbeamten darf auf seine gewissenhafte Erklärung hin, es liege ein Ausstandsgrund vor, der Ausstand nicht verweigert werden (Hauser/Schweri, a.a.O., § 100 N 10). Gestützt auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der gewissenhaften Erklärung ist Gerichtspräsident lic. iur. C._____ im Verfahren FB170004-… der Ausstand zu bewilligen. Bei dieser Sachlage erweist sich das durch den Gesuchsteller gegen Gerichtspräsident lic. iur. C._____ gestellte Ablehnungsbegehren als gegenstandslos und ist auf die betreffenden Ausführungen nicht weiter einzugehen. 2.3. Wie bereits ausgeführt, beziehen sich die Ausstands- und Ablehnungsgründe immer nur auf den zur Ausübung des Justizamts in der konkreten Sache berufenen einzelnen Funktionär und ist ein vom Eintritt einer Bedingung abhängiges Ablehnungs- oder Ausstandsbegehren nicht mit dem Gesetz vereinbar (vgl. vorstehend Ziff. III./1.). Dies gilt auch für ein durch die Justizperson selber gestelltes Ausstandsbegehren. Vizegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ war bislang in keiner Funktion im Verfahren FB060011-… bzw. FB170004-… tätig. Sie machte auch nicht geltend, in Zukunft für dieses Verfahren zuständig zu sein. Insofern erfolgte ihr Ausstandsbegehren implizit unter der Bedingung, dass sie für das Verfahren FB170004-… zuständig wird, was unzulässig ist. Auf das Gesuch von Vizegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ um Bewilligung des Ausstandes für das Verfahren FB170004-… ist deshalb nicht einzutreten.

- 8 - 3. Ablehnungsbegehren können nur gegen einzelne, namentlich genannte Justizpersonen gerichtet werden, die sich mit einer Sache konkret befasst haben (Hauser/Schweri, a.a.O., § 101 N 4). Der Gesuchsteller hat die abgelehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts Q._____ zwar einzeln und mit Namen genannt (act. 2 S. 5). Von diesen abgelehnten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern war jedoch einzig Gerichtspräsident lic. iur. C._____ als Bezirksrichter konkret mit dem Verfahren FB060011-… bzw. FB170004-… befasst. Alle anderen abgelehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder waren im genannten Verfahren nicht in richterlicher Funktion tätig, weshalb insofern auf die Ablehnungsbegehren nicht einzutreten ist. Dies gilt auch für die Ablehnungsbegehren betreffend Bezirksrichter lic. iur. H._____, Ersatzrichter lic. iur. K._____ und Ersatzrichter lic. iur. I._____. Diese wirkten zwar im Verfahren FB060011-… mit, jedoch nicht in richterlicher Funktion, sondern als Gerichtsschreiber bzw. im Fall von lic. iur. H._____ als Leitender Gerichtsschreiber, mithin als Kanzleibeamte. Für Ablehnungsbegehren gegen Kanzleibeamte ist gemäss § 101 Abs. 3 GVG das betroffene Gericht zuständig und nicht - wie bereits ausgeführt - die Verwaltungskommission. 4. Im Übrigen bleibt - insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass das Verfahren FB170004-… aufgrund des Gerichtspräsident lic. iur. C._____ bewilligten Ausstandes einer anderen Einzelrichterin bzw. einem anderen Einzelrichter zuzuteilen sein wird - anzumerken, dass jedenfalls hinsichtlich jener Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts Q._____, welche nie in irgendeiner Funktion im Verfahren FB060011-… bzw. FB170004-… tätig waren, kein Ablehnungsgrund ersichtlich ist und ein solcher durch den Gesuchsteller auch nicht substantiiert geltend gemacht wurde. Insbesondere können diesen Personen - entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (act. 2 S. 6 ff.) - allfällige bisher erfolgte Verfahrensfehler nicht angelastet werden. Zudem sind prozessuale Fehler grundsätzlich mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, führen aber nicht dazu, dass Befangenheit der Mitwirkenden anzunehmen wäre (BGE 125 I 119 E. 3e; BGE 116 Ia 14 E. 5b, BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGE 115 Ia 400 E. 3b; BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb mit Hinweisen). Soweit der Gesuchsteller betreffend die nebenamtlichen Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter vorbrachte, dass für diese Gerichtspräsident lic. iur. C._____ und der Leitende Gerichtsschreiber lic. iur. H._____ "zu-

- 9 ständig" und die nebenamtlichen Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter demzufolge von diesen beiden Personen "abhängig" seien (act. 2 S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass ohne nähere, konkrete Anhaltspunkte nicht generell angenommen werden kann, nebenamtliche Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter bildeten sich aus Rücksicht auf die ordentlichen Mitglieder des Gerichts keine eigene Meinung oder trauten sich nicht, diese zu vertreten (ebenso betreffend Gerichtsschreiber; Diggelmann, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 47 N 37). Derartige Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden auch vom Gesuchsteller nicht dargetan. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ausstandsbegehren von Gerichtspräsident lic. iur. C._____ für das Verfahren FB170004-… zu bewilligen ist. Auf das Ausstandsbegehren von Vizegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ ist nicht einzutreten. Das Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers betreffend Gerichtspräsident lic. iur. C._____ ist zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben. Auf die Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers betreffend die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts Q._____ ist nicht einzutreten. Schliesslich sind die zahlreichen weiteren Anträge des Gesuchstellers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Nach dem Gesagten erweisen sich die Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. act. 2 S. 4 f.) abzuweisen ist (§ 87 i.V.m. § 84 Abs. 1 ZPO/ZH). 2. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.-- festzusetzen, wobei im Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren von Gerichtspräsident lic. iur. C._____ und Vizegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ keine Kosten zu erheben sind (§ 203 Ziff. 3 GVG) und zudem zu berücksichtigen ist, dass sechs weitere, weitgehend identische Ablehnungsbegehren gestellt wurden (Geschäfts-Nr. VV180003-O bis

- 10 - VV180007-O und VV180009-O). Vorliegend erwies sich das gegen Gerichtspräsident lic. iur. C._____ gestellte Ablehnungsbegehren als gegenstandslos. Auf die übrigen Ablehnungsbegehren wird nicht eingetreten und die weiteren Anträge des Gesuchstellers werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Wird der Prozess gegenstandslos oder entfällt das rechtliche Interesse an der Klage, entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Kostenfolge (§ 65 Abs. 1 ZPO/ZH). Vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsteller Gerichtspräsident lic. iur. C._____ im Wesentlichen verschiedene prozessuale Fehler vorwirft und solche - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen sind, rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gesuchsgegnerin hat sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Mangels wesentlicher Umtriebe ist ihr keine Entschädigung auszurichten. 3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen: 1. Das Ausstandsbegehren von Gerichtspräsident lic. iur. C._____ betreffend das Verfahren FB170004-… wird bewilligt. 2. Auf das Ausstandsbegehren von Vizegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ betreffend das Verfahren FB170004-… wird nicht eingetreten. 3. Das Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers betreffend Gerichtspräsident lic. iur. C._____ wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 4. Auf die Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers betreffend die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts Q._____ wird nicht eingetreten.

- 11 - 5. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 6. Die weiteren Anträge des Gesuchstellers werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 7. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. 8. Der Gesuchsgegnerin wird keine Entschädigung ausgerichtet. 9. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Gesuchsteller − Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchsgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 10 und 11 − das Bezirksgericht Q._____, ad FB170004-… und zuhanden der abgelehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht Q._____, ad FB170004-…, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 7 und 8) 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

- 12 - Zürich, 17. Juli 2018

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Hsu-Gürber versandt am:

Beschluss vom 17. Juli 2018 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Das Ausstandsbegehren von Gerichtspräsident lic. iur. C._____ betreffend das Verfahren FB170004-… wird bewilligt. 2. Auf das Ausstandsbegehren von Vizegerichtspräsidentin lic. iur. D._____ betreffend das Verfahren FB170004-… wird nicht eingetreten. 3. Das Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers betreffend Gerichtspräsident lic. iur. C._____ wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 4. Auf die Ablehnungsbegehren des Gesuchstellers betreffend die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts Q._____ wird nicht eingetreten. 5. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 6. Die weiteren Anträge des Gesuchstellers werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 7. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. 8. Der Gesuchsgegnerin wird keine Entschädigung ausgerichtet. 9. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:  den Gesuchsteller  Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchsgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 10 und 11  das Bezirksgericht Q._____, ad FB170004-… und zuhanden der abgelehnten Mitglieder und Ersatzmitglieder und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  das Bezirksgericht Q._____, ad FB170004-…, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 7 und 8) 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift mu... Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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