Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV180002-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 9. März 2018
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, Kläger
1, 2 vertreten durch C._____
gegen
D._____, Beklagter
vertreten durch E._____ AG
betreffend Umteilung Prozess Nr. MM180001-D der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Dielsdorf in Sachen A._____ und B._____ gegen D._____ betreffend Anfechtung der Kündigung/Mieterstreckung
- 2 - 1. Prozessverlauf 1.1. Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 überwies die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Dielsdorf die Akten des Verfahrens MM180001-D betreffend Anfechtung der Kündigung/Mieterstreckung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Zur Begründung wurde vorgebracht, beim Beklagten D._____ (fortan Beklagter) handle es sich um ein langjähriges Mitglied der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dielsdorf. Er sei seit ca. 1970 als Beisitzer tätig. Sämtliche Beisitzerinnen und Beisitzer, ein grosser Teil der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie auch der Leitende Gerichtsschreiber arbeiteten mit dem Beklagten regelmässig zusammen und würden ihn auch persönlich näher kennen. Der Beklagte nehme ab und zu an gesellschaftlichen Anlässen des Gerichts teil. Teilweise bestehe sogar ein freundschaftliches Verhältnis. Es liege daher ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO vor (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3 S. 1). Innert Frist liess sich niemand vernehmen (act. 3 S. 2, 4, 5; Art. 138 Ziff. 3 lit. a ZPO). 2. Prozessuales Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, KD130001). 3. Materielles 3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
- 3 - 3.2. Beim Bezirksgericht Dielsdorf handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen amten nebst dem Leitenden Gerichtsschreiber Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Es erscheint als glaubhaft, dass aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit des als Schlichter tätigen Beklagten zu den Mitgliedern und Mitarbeitern des Bezirksgerichts und der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen ein kollegiales, wenn nicht sogar freundschaftliches Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das gegen einen Kollegen eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Vorsitzenden sowie die Schlichterinnen und Schlichter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfahren lediglich mit Ersatzmitgliedern durchzuführen, ohne es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde umzuteilen. Bleibt das Verfahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dielsdorf hängig, könnte gegen aussen der Eindruck erweckt werden, auch ausserordentliche Mitglieder seien nicht ausreichend unabhängig. 3.3. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Das Verfahren ist daher der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Dielsdorf hängige Verfahren MM180001-D wird der Paritätischen
- 4 - Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Vertreterin der Kläger, dreifach, für sich und die Kläger, - die Vertreterin des Beklagten, zweifach, für sich und den Beklagten, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Zürich und - das Bezirksgericht Dielsdorf, unter Rücksendung der Akten MM180001-D und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MM180001-D nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Zürich zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 9. März 2018
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:
Beschluss vom 9. März 2018 1. Prozessverlauf 1.1. Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 überwies die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Dielsdorf die Akten des Verfahrens MM180001-D betreffend Anfechtung der Kündigung/Mieterstreckung an die Verwaltungskommission des ... 1.2. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3 S. 1). Innert Frist liess sich niemand vernehmen (act. 3 S. 2, 4, 5; Art. 138 Ziff. 3 lit. a ZPO). 2. Prozessuales Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des ... 3. Materielles 3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und ... 3.2. Beim Bezirksgericht Dielsdorf handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen amten nebst dem Leitenden Gerichtsschreiber Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibe... 3.3. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Das Verfahren ist daher der P... Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Dielsdorf hängige Verfahren MM180001-D wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Vertreterin der Kläger, dreifach, für sich und die Kläger, - die Vertreterin des Beklagten, zweifach, für sich und den Beklagten, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Zürich und - das Bezirksgericht Dielsdorf, unter Rücksendung der Akten MM180001-D und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MM180001-D nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Zürich zu über... 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.