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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.02.2018 VV180001

21. Februar 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·508 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Umteilung Prozess betreffend Erstreckung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV180001-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur A. Leu

Beschluss vom 21. Februar 2018

in Sachen

A._____, Mieter (Kläger)

gegen

B._____ AG, Vermieterin (Beklagte)

betreffend Umteilung Prozess Nr. MM170110-C des Bezirksgerichts Bülach in Sachen A._____ gegen B._____ AG betreffend Erstreckung

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 überwies das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen die Akten des Verfahrens MM170110-C in Sachen A._____ (fortan Kläger) gegen die B._____ AG (fortan Beklagte) betreffend Erstreckung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, über das Ausstandsbegehren zu befinden und das Verfahren MM170110-C einer anderen Schlichtungsbehörde zuzuweisen. Zur Begründung verwies das Bezirksgericht auf das Schreiben der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen vom 9. Januar 2018, wonach C._____ Mitglied des Verwaltungsrats der beklagten B._____ AG und gleichzeitig ordentliches Mitglied der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach sei (vgl. act. 1 und 2). 2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 4) liess sich die Beklagte nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 orientierte der Kläger die Verwaltungskommission und die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen sodann über den Rückzug seines Erstreckungsbegehrens. Er habe inzwischen eine neue Wohnung gefunden, weshalb eine Mieterstreckung nicht mehr erforderlich sei (act. 6 und 7). Damit erübrigt sich eine Umteilung des Verfahrens MM170110-C an eine andere Schlichtungsbehörde, da die Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs des Gesuchs mittels Erledigungsbeschlusses mangels Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums durch die Mitglieder der Partitätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach vorgenommen werden kann (Wullschleger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Auflage, Art. 51 N 4). Das vorliegende Verfahren ist somit als gegenstandlos geworden abzuschreiben.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Kläger, - die Beklagte sowie - an das Bezirksgericht Bülach, ad Verfahren BV180003-C, unter Rücksendung der Akten Nr. MM170110-C.

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 21. Februar 2018

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:

Lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 21. Februar 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Kläger, - die Beklagte sowie - an das Bezirksgericht Bülach, ad Verfahren BV180003-C, unter Rücksendung der Akten Nr. MM170110-C. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

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