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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.05.2016 VV160003

18. Mai 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,124 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Umteilung eines Prozesses betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV160003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 18. Mai 2016

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

sowie

1. Kantonspolizei Zürich,

2. A._____, Privatkläger

gegen

B._____, Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Umteilung Prozess Nr. GG160006-E des Bezirksgerichts Hinwil in Sachen der Parteien betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

- 2 -

Erwägungen: I. 1. Am 27. März 2016 erhob die Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfolgend: Anklägerin) beim Bezirksgericht Hinwil Anklage betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. gegen B._____ (nachfolgend: Beschuldigter) (act. 2/1). Die Anklägerin bezeichnete als am Verfahren zu beteiligende Privatkläger ferner die Kantonspolizei Zürich (nachfolgend: Privatklägerin 1), A._____ (nachfolgend: Privatkläger 2) sowie C._____ (act. 2/2). 2. Mit Schreiben vom 5. April 2016 gelangte das Bezirksgericht Hinwil an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung des Strafverfahrens an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 7. April 2016 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Während die Anklägerin mit Eingabe vom 13. April 2016 auf eine Stellungnahme explizit verzichtete (act. 6) und der Privatkläger 2 sich innert Frist nicht vernehmen liess, liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. April 2016 fristgerecht Stellung nehmen und den Antrag stellen, das Verfahren an das Bezirksgericht Zürich zu überweisen (act. 4). C._____ äusserte sich in seiner Eingabe vom 12. April 2016 sodann dahingehend, dass er nicht Privatkläger sei (act. 5). 4. In der Folge wurde C._____ aus dem Rubrum gestrichen und den Parteien mit Verfügung vom 27. April 2016 Frist zu einer allfälligen Stellungnahme zum Antrag des Beschuldigten vom 13. April 2016 angesetzt (act. 7). Innert Frist liess sich keiner der Beteiligten mehr vernehmen.

- 3 - II. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). III. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Für Strafverfahren ist der Ausstand in Art. 56 StPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 56 N 9). Ein kollegiales Verhältnis oder allgemeiner gesellschaftlicher Umgang zwischen Gerichtsmitgliedern und Verfahrensbeteiligten reichen für sich alleine in der Regel nicht aus, um einen solchen Anschein der Befangenheit zu erwecken. Anders kann es bei enger Zusammenarbeit und besonderer beruflicher Nähe aussehen, wobei stets die Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (Keller, a.a.O., Art. 56 N 27 m.w.H.). 2.1. Zur Begründung seines Antrages bringt das Bezirksgericht Hinwil vor, der Privatkläger 2 sei vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2011 Leitender Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts Hinwil gewesen und habe auch zuvor schon viele Jahre als juristischer Sekretär an diesem Gericht gearbeitet. Nach wie vor amte er als nebenamtlicher Ersatzrichter am Bezirksgericht Hinwil. Sämtliche am Bezirksgericht Hinwil tätigen voll- und nebenamtlichen Bezirks- und Ersatzrichter würden zu regelmässig stattfindenden Zusam-

- 4 menkünften eingeladen und hätten untereinander ein kollegiales Verhältnis. Aufgrund der sehr engen Verbundenheit des Privatklägers 2 mit dem Bezirksgericht Hinwil und der sehr engen Beziehung zwischen ihm und allen am Bezirksgericht Hinwil tätigen Richtern bestehe gegen aussen der Anschein der Befangenheit, wenn diese Richter im vorliegenden Verfahren amten müssten. Zudem wäre auch die erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleistet (act. 1). 2.2. Der Beschuldigte erklärte sich mit dem Antrag des Bezirksgericht Hinwil einverstanden und beantragte wie bereits erwähnt die Überweisung an das Bezirksgericht Zürich (act. 4). Die anderen Parteien haben weder gegen den Antrag des Bezirksgerichts Hinwil noch denjenigen des Beschuldigten Einwände erhoben. 3. Beim Bezirksgericht Hinwil handelt es sich um ein kleineres Landgericht. Der Privatkläger 2 arbeitete jahrelang zunächst als juristischer Sekretär, danach als Leitender Gerichtsschreiber mit den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Bezirksgerichts Hinwil eng zusammen. Auch in seiner aktuellen Tätigkeit als Ersatzrichter ist von einer solchen engen Zusammenarbeit auszugehen, so etwa bei Verfahren des Kollegialgerichts. Erfahrungsgemäss können in derartigen Konstellationen enge persönliche Bindungen entstehen, die über allgemeine kollegiale und berufliche Beziehungen hinausgehen, was das Bezirksgericht Hinwil mit seinen Ausführungen bestätigt. Gegen Aussen könnte damit bei objektiver Betrachtung der Eindruck erweckt werden, die Richter des Bezirksgerichts Hinwil seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt auch für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht Hinwil behandeln zu lassen oder dafür Ersatzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist der Strafprozess in Übereinstimmung mit dem unwidersprochenen Antrag des Beschuldigten dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht Hinwil hängige Verfahren GG160006-E wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Anklägerin, - die Privatkläger 1 und 2, - den Vertreter des Beschuldigten, zweifach, - das Bezirksgericht Zürich, - das Bezirksgericht Hinwil, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens GG160006-E nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Zürich, 18. Mai 2016

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am:

Beschluss vom 18. Mai 2016 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht Hinwil hängige Verfahren GG160006-E wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Anklägerin, - die Privatkläger 1 und 2, - den Vertreter des Beschuldigten, zweifach, - das Bezirksgericht Zürich, - das Bezirksgericht Hinwil, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens GG160006-E nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

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