Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV150004-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 16. April 2015
in Sachen
A._____, Kläger
gegen
B._____, Beklagte
betreffend Umteilung Prozess Nr. FE150009-.. in Sachen A._____ und B._____, … / … … [Ort] des Bezirksgerichts C._____ betreffend Ehescheidung / Scheidung auf Klage
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 25. Februar 2015 ging beim Bezirksgericht C._____ die Scheidungsklage von A._____ (nachfolgend: Kläger) gegen B._____ (nachfolgend: Beklagte) ein (act. 2/1). Gleichentags eröffnete das Bezirksgericht C._____ das Scheidungsverfahren FE150009-.. und überwies die Akten an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Bezirksgericht zuzuweisen. Zur Begründung brachte es vor, beim Kläger handle es sich um den … Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft D._____, weshalb sich alle Gerichtsmitarbeitenden befangen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO fühlten (act. 1). 2. Der Kläger erklärte bereits in seiner Scheidungsklage vom 24. Februar 2015, mit der Umteilung an ein anderes Gericht einverstanden zu sein (act. 2/1). Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zum Umteilungsersuchen Stellung zunehmen (act. 3). Nach Ablauf der zehntägigen Frist stellte die Beklagte mit Eingabe vom 28. März 2015 den Antrag auf Überweisung des Verfahrens an das Kantonsgericht Schaffhausen (act. 5). II. 1. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). 2. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht ange-
- 3 bracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein kleineres Landgericht. Der Kläger des besagten Scheidungsverfahrens ist als … Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft D._____ tätig. Die Staatsanwaltschaft D._____ bearbeitet die in den Bezirken C._____, E._____, F._____ und G._____ begangenen Delikte im Bereich "Strafverfolgung Erwachsene", welche nicht in die Zuständigkeit der Besonderen Staatsanwaltschaften fallen. Die Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft D._____ nehmen damit als Anklagebehörde an Strafverfahren teil, welche insbesondere am Bezirksgericht C._____ durchgeführt werden. Unter diesen Umständen ist glaubhaft, dass zwischen den Richtern des Bezirksgerichts C._____ und der … der Staatsanwaltschaft D._____ ein kollegiales Verhältnis besteht. Es erscheint damit nicht als angebracht, die Richterinnen und Richter ein Verfahren behandeln zu lassen, in welchem der … Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft D._____ Partei ist. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Klage Ersatzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist die Klage bzw. das Verfahren an ein anderes Gericht zu überweisen. 4.1. Die Beklagte ersucht - wie dargelegt - um Überweisung des Verfahrens an das Kantonsgericht Schaffhausen (act. 5), da die Befangenheitsproblematik bei allen Bezirksgerichten im Kanton Zürich bestehe (act. 4). Die Stellungnahme der Beklagten erfolgte nach Ablauf der Frist von zehn Tagen, weshalb androhungsgemäss von einem Stellungnahmeverzicht auszugehen ist (act. 3 Dispositiv Ziffer 1 letzter Satz). Selbst wenn man ihren Antrag jedoch als rechtzeitig eingegangen behandeln würde, so könnte ihm nicht gefolgt werden.
- 4 - 4.2. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften ergibt sich aus Art. 31 ff. der Strafprozessordnung (StPO). Diese knüpft grundsätzlich an den Handlungsbzw. subsidiären Erfolgsort einer Tat an (Art. 31 StPO). Zuständig zur Ahndung von Delikten sind somit in aller Regel die Behörden des Ortes, an welchem die Tat verübt wurde. Nur in Ausnahmefällen führen Behörden ein Verfahren ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereichs durch (Art. 38 StPO). Als … Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft D._____ befasst sich der Kläger damit primär mit Delikten, welche in den Bezirken C._____, E._____, F._____ und G._____ verübt wurden. Dementsprechend ist er hauptsächlich in Gerichtsverfahren involviert, welche in diesen Bezirken durchgeführt werden. Lediglich in seltenen Fällen nimmt er an Gerichtsverfahren ausserhalb der besagten Bezirke teil. Wenn sich somit das Bezirksgericht C._____ für die Behandlung der Scheidungsklage als zu wenig unabhängig erachtet, so gilt dies nicht automatisch für die übrigen Bezirksgerichte, welche nicht im Zuständigkeitsgebiet der Staatsanwaltschaft D._____ liegen, da der Kläger mit diesen - wenn überhaupt - nur in seltenen Fällen beruflich zu tun hat. Dies gilt namentlich für das Bezirksgericht Zürich. Eine Überweisung des Verfahrens an ein ausserkantonales Gericht drängt sich daher nicht auf. Vielmehr ist das Scheidungsverfahren dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht C._____ anhängige Scheidungsverfahren FE150009-.. wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Kläger, unter Beilage einer Kopie von act. 5, - die Beklagte, - das Bezirksgericht Zürich sowie
- 5 - - das Bezirksgericht C._____ schriftlich gegen Empfangsschein, unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens FE150009-.. nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 16. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
Beschluss vom 16. April 2015 Erwägungen: I. II. 1. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht C._____ anhängige Scheidungsverfahren FE150009-.. wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Kläger, unter Beilage einer Kopie von act. 5, - die Beklagte, - das Bezirksgericht Zürich sowie - das Bezirksgericht C._____ schriftlich gegen Empfangsschein, unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens FE150009-.. nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.