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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.09.2014 VV140007

4. September 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·572 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Umteilung Geschäft betreffend Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VV140007-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 4. September 2014 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen B._____, Gesuchsgegner betreffend Umteilung Geschäft i.S. A._____ (Einzelunternehmung …, A._____, …-Dienstleistungen) gegen B._____ betreffend Forderung

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 gelangte das Bezirksgericht Uster an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung der Klage von A._____ gegen B._____ an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, beim Gesuchsteller handle es sich um den Ehemann der am Bezirksgericht Uster tätigen Verwaltungssekretärin C._____. Es sei kaum möglich, ein solches Verfahren zu behandeln, ohne dass andere Mitarbeitende davon Kenntnis erlangten. Im Übrigen sei auch von der Befangenheit der Richter auszugehen, da zur Vermeidung von internen Problemen solche Verfahren besonders behandelt würden (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 4). Sie liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 2. Beim Bezirksgericht Uster handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht mit zehn Bezirks - bzw. Ersatzrichterinnen und -richtern sowie über dreissig juristischen und fünfzehn kaufmännischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Vorliegend ist der Kläger der Ehemann einer am Bezirksgericht Uster ange-

- 3 stellten kaufmännischen Mitarbeiterin. Die Richter am Bezirksgericht Uster arbeiten mit den juristischen und kaufmännischen Mitarbeitern eng zusammen, weshalb es nicht angebracht erscheint, sie ein den Ehemann einer Mitarbeiterin betreffendes Verfahren behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Richter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt auch für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Klage Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht Uster behandeln zu lassen. Demzufolge ist die Klage bzw. das Verfahren - wie auch schon in früheren den Kläger betreffenden Fällen (act. 1) - dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Die beim Bezirksgericht Uster eingereichte Klage des Gesuchstellers vom 27. Juni 2014 wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:  den Gesuchsteller,  den Gesuchsgegner,  das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage von act. 2-3,  das Bezirksgericht Uster.

- 4 - 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 4. September 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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