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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 20.05.2014 VV140004

20. Mai 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·729 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Umteilung Geschäft betreffend Klage auf Bestreitung neuen Vermögens

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV140004-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 20. Mai 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin

vertreten durch C._____ AG

betreffend Umteilung Geschäft i.S. A._____ gegen B._____ AG betreffend Klage auf Bestreitung neuen Vermögens

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 28. März 2014 überwies das Bezirksgericht D._____ dem Bezirksgericht E._____ zuständigkeitshalber eine bei ihm eingegangene Eingabe von A._____ betreffend Klage auf Bestreitung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG (act. 1 und act. 2/1). 2. Am 1. April 2014 gelangte das Bezirksgericht E._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung der Klage von A._____ an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 3). Zur Begründung brachte es vor, beim Kläger handle es sich um den Ehemann der am Bezirksgericht E._____ tätigen Verwaltungssekretärin F._____. Es sei kaum möglich, ein solches Verfahren zu behandeln, ohne dass andere Mitarbeitende davon Kenntnis erlangten. Im Übrigen sei auch von der Befangenheit der Richter auszugehen, da zur Vermeidung von internen Problemen solche Verfahren besonders behandelt würden (act. 3). 3. Mit Verfügung vom 11. April 2014 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 4). Sie liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 4. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II. 1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

- 3 - 2. Beim Bezirksgericht E._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht mit zehn Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern sowie dreissig juristischen und fünfzehn kaufmännischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Vorliegend ist der Kläger der Ehemann einer am Bezirksgericht E._____ angestellten kaufmännischen Mitarbeiterin. Die Bezirksrichter am Bezirksgericht E._____ arbeiten mit den juristischen und kaufmännischen Mitarbeitern eng zusammen, weshalb es nicht angebracht erscheint, sie ein den Ehemann einer Mitarbeiterin betreffendes Verfahren behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Bezirksrichter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt auch für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Klage Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht E._____ behandeln zu lassen. Demzufolge ist die Klage bzw. das Verfahren - wie auch schon in früheren den Kläger betreffenden Fällen (act. 3) - dem Bezirksgericht D._____ zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Es wird beschlossen: 1. Die beim Bezirksgericht E._____ eingereichte Klage des Gesuchstellers vom 22. März 2014 wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht D._____ zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Gesuchsteller, − die Vertreterin der Gesuchsgegnerin, zweifach, − das Bezirksgericht D._____, unter Beilage von act. 1 und act. 2/1-5, − das Bezirksgericht E._____.

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3. Rechtmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 20. Mai 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 20. Mai 2014 Erwägungen: I. II. Es wird beschlossen: 1. Die beim Bezirksgericht E._____ eingereichte Klage des Gesuchstellers vom 22. März 2014 wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht D._____ zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:  den Gesuchsteller,  die Vertreterin der Gesuchsgegnerin, zweifach,  das Bezirksgericht D._____, unter Beilage von act. 1 und act. 2/1-5,  das Bezirksgericht E._____. 3. Rechtmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

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