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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 04.02.2014 VV130017

4. Februar 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,050 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Umteilung Prozess betreffend Depot

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV130017-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 4. Februar 2014

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Mieter und Kläger

gegen

C._____ AG, Vermieterin und Beklagte

vertreten durch D._____ AG

betreffend Umteilung Prozess Nr. MK130118-… des Bezirksgerichts E._____ i.S. A._____ ca. C._____ AG betreffend Depot

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 17. Dezember 2013 ging bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks E._____ eine mietrechtliche Klage von A._____ (nachfolgend: Klägerin 1) und B._____ (nachfolgend: Kläger 2) gegen die C._____ AG (nachfolgend: Beklagte) ein, mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, das bei der UBS AG, Filiale … Basel, liegende Mietdepot lautend auf die beiden Kläger für das zu Ende gegangene Mietverhältnis samt Sparzins zurückzuerstatten (act. 2/1). 2. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 überwies die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks E._____ die Akten des Verfahrens MK130118-E an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde im Kanton Zürich zur Anhandnahme und Erledigung zu überweisen. Begründet wurde das Gesuch damit, dass die Klägerin 1 seit 2009 Verwaltungsangestellte am Bezirksgericht E._____ sei und alle Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde in diesem Verfahren den Ausstand erklärt hätten. Sie seien der Auffassung, die erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sei nicht gewährleistet, wenn sie in einem Prozess amten müssten, in welchem eine langjährige Mitarbeiterin und Arbeitskollegin als Partei auftrete. Überdies führe dieser Umstand auch bei objektiver Betrachtung zum Anschein der Befangenheit (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Die Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

- 3 - II. 1. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, KD130001). 2. Kann ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). 3. Beim Bezirksgericht E._____ handelt es sich um ein kleineres Landgericht. Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen sind sechs Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die Leitende Gerichtsschreiberin und der Leitende Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts E._____, welchen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite stehen. Die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks E._____ ist administrativ dem Bezirksgericht E._____ angegliedert (vgl. § 65 GOG), bei welchem die Klägerin 1 als Verwaltungsangestellte arbeitet. Die Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde arbeiten als Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber bzw. als Leitende Gerichtsschreiberin und Leitender Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG) eng mit der administrativen Kanzlei zusammen. Die Leitende Gerichtsschreiberin und der Leitende Gerichtsschreiber sind sodann Vorgesetzte der Verwaltungsangestellten und damit auch der Klägerin 1. Dies lässt es kaum zumutbar scheinen, die Vorsitzenden der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen gegen ihren Willen ein durch eine Mitarbeiterin eingeleitetes Verfahren behandeln zu lassen. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die Leitende Gerichtsschreiberin und der Leitende Gerichtsschreiber haben denn auch die gewissenhafte Erklärung abgegeben, sich in besagter Angelegenheit befangen zu fühlen (act. 2/3). Auch unter der eidgenössischen Zivilprozessordnung sollte ein

- 4 gewünschter Ausstand seitens eines Mitglieds des Gerichts bzw. der Schlichtungsbehörde grundsätzlich beachtet werden (vgl. zum bisherigen Recht explizit § 100 Abs. 2 erster Satz GVG/ZH). 4. Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, die Schlichtungsbehörde lediglich durch einen ausserordentlichen Vorsitzenden präsidieren zu lassen, ohne das Verfahren an ein anderes Gericht umzuteilen. Bleibt das Verfahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks E._____ hängig, könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, auch ein ausserordentlicher Vorsitzender sowie die Schlichterinnen und Schlichter seien nicht ausreichend unabhängig, selbst wenn sich die Schlichterinnen und Schlichter vorliegend zur Frage des Ausstands selbst nicht geäussert haben. 5. Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Das Verfahren ist daher der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Meilen zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks E._____ anhängige Verfahren MK130118-E wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Meilen zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Kläger 1 und 2, - die Vertreterin der Beklagten, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Meilen sowie - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks E._____, unter Rücksendung der Akten MK130118-… (act. 2)

- 5 und mit dem Hinweis, die Akten dieses Verfahrens nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Meilen zu übersenden. 3. Rechtmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 4. Februar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Beschluss vom 4. Februar 2014 Erwägungen: I. II. Es wird beschlossen: 1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks E._____ anhängige Verfahren MK130118-E wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Meilen zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Kläger 1 und 2, - die Vertreterin der Beklagten, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Meilen sowie - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks E._____, unter Rücksendung der Akten MK130118-… (act. 2) und mit dem Hinweis, die Akten dieses Verfahrens nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbe... 3. Rechtmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

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