Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV130014-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 20. Januar 2014
in Sachen
A._____ GmbH, Klägerin
vertreten durch B._____, A._____ GmbH
gegen
C._____, Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Umteilung Geschäft i.S. A._____ GmbH gegen C._____ betreffend Forderung
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 reichte die A._____ GmbH (nachfolgend: Klägerin) beim Bezirksgericht D._____ eine Klage gegen C._____ (nachfolgend: Beklagter) ein betreffend Forderung (act. 2/1-2). 2. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 überwies der Präsident des Bezirksgerichts D._____ die Klage an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, dieses Verfahren einem anderen Bezirksgericht zuzuteilen. Begründet wurde das Gesuch damit, beim Beklagten handle es sich um den Ehemann von E._____, einer Verwaltungsangestellten des Bezirksgerichts D._____. Es sei am Bezirksgericht D._____ kaum möglich, ein solches Verfahren zu behandeln, ohne dass andere Mitarbeitende davon Kenntnis erhielten. Zudem sei von einer Befangenheit der Richter am Bezirksgericht D._____ auszugehen (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 4). Der Beklagte liess mit Eingabe vom 6. Januar 2014 mitteilen, er teile die Ansicht des Präsidenten des Bezirksgerichts D._____ und befürworte die Zuteilung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht (act. 5). Die Klägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 4. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG). II. 1. Die Aufsichtsbehörde überweist die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit, wenn infolge Ausstands ein Ge-
- 3 richt auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden kann oder der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht angebracht ist (§ 117 GOG). 2. Beim Bezirksgericht D._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht mit … [Anzahl] Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern sowie … [Anzahl] juristischen und … [Anzahl] kaufmännischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Vorliegend ist der Beklagte der Ehemann einer am Bezirksgericht D._____ angestellten kaufmännischen Mitarbeiterin. Die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter am Bezirksgericht D._____ arbeiten mit den juristischen und kaufmännischen Mitarbeitern eng zusammen, weshalb es nicht angebracht erscheint, sie ein gegen den Ehemann einer Mitarbeiterin eingeleitetes Verfahren behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die Bezirksrichterin oder der Bezirksrichter sei nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter nicht selbst zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Zudem weist der Präsident des Bezirksgerichts D._____ zu Recht darauf hin, es könne bei einer Behandlung des Verfahrens am Bezirksgericht D._____ nicht verhindert werden, dass andere Mitarbeiter von diesem gegen den Ehemann einer Arbeitskollegin geführten Verfahren Kenntnis erhielten. Aus diesem Grund kann auch davon abgesehen werden, für die Behandlung der vorliegenden Klage Ersatzmitglieder heranzuziehen. 3. Zusammenfassend erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch das Bezirksgericht D._____ behandeln zu lassen. Das Verfahren ist daher dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1. Die beim Bezirksgericht D._____ eingereichte Klage der A._____ GmbH gegen C._____ betreffend Forderung wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- 4 - − den Vertreter der Klägerin, unter Beilage des Doppels von act. 5, − den Vertreter des Beklagten, − das Bezirksgericht D._____ − das Bezirksgericht Zürich unter Beilage von act. 2/1-2 und 3/1-9 (inkl. Doppel).
3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 20. Januar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am:
Beschluss vom 20. Januar 2014 Erwägungen: I. II. Es wird beschlossen: 1. Die beim Bezirksgericht D._____ eingereichte Klage der A._____ GmbH gegen C._____ betreffend Forderung wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: den Vertreter der Klägerin, unter Beilage des Doppels von act. 5, den Vertreter des Beklagten, das Bezirksgericht D._____ das Bezirksgericht Zürich unter Beilage von act. 2/1-2 und 3/1-9 (inkl. Doppel). 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.