Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV130009-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie der Generalsekretär-Stellvertreter lic. iur. L. Huber
Beschluss vom 25. Februar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beklagte 2
vertreten durch B._____
gegen
C._____, Gesuchsgegnerin und Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Ablehnungsbegehren gegen Bezirksrichter Dr. D._____ im Verfahren CP070002-… i.S. C._____ und Erben des E._____, etc. betr. Erbteilung
- 2 - Erwägungen: I. 1. Dem vorliegenden Verfahren liegt eine seit mehreren Jahren bestehende Erbstreitigkeit zwischen A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und ihren Geschwistern zu Grunde. In diesem Zusammenhang werden am Bezirksgericht F._____ seit 2007 zwei Verfahren betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung/Erbteilung (CP070001-F) bzw. betreffend Erbteilung (CP070002-F) geführt. Am 9. und 11. Juli 2013 fanden am Bezirksgericht F._____ Gerichtsverhandlungen statt. Im Rahmen dieser beiden Verhandlungen liess die Gesuchstellerin durch ihren Vertreter B._____ Ablehnungsbegehren gegen den Vorsitzenden, Gerichtspräsident Dr. D._____, stellen (act. 3-4 = act. 14/3-4). 2. Mit Schreiben vom 23. August 2013 überwies der abgelehnte Gerichtspräsident Dr. D._____ die Ablehnungsbegehren an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Behandlung (act. 1 = act. 14/1). Gleichzeitig gab er die gewissenhafte Erklärung ab, er fühle sich nicht befangen und es liege weder ein Ausstands- noch ein Ablehnungsgrund vor (act. 2 = act. 14/2). 3. In der Folge wurden C._____, der Gegenpartei in der Hauptsache (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), mit Verfügung vom 19. September 2013 eine Kopie der Ablehnungsbegehren und der gewissenhaften Erklärung zur allfälligen Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt (act. 5 = act. 14/5). Mit Eingabe 25. September 2013 liess die Gesuchsgegnerin ausrichten, dass sie sich eines Antrages und einer Begründung enthalte und am Verfahren nicht teilnehme (act. 6 = act. 14/6). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 wurde die gewissenhafte Erklärung des Abgelehnten und die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 25. September 2013 der Gesuchstellerin zur freigestellten Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt (act. 7 = act. 14/7). Innert erstreckter Frist liess die Gesuchstellerin durch ihren Vertreter B._____ eine Stellungnahme einreichen (act. 11).
- 3 - 4. Die von der Gesuchstellerin gestellten Ablehnungsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten Dr. D._____ beziehen sich sowohl auf das vorinstanzliche Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CP070001-F als auch auf dasjenige mit der Geschäfts-Nr. CP070002-F. Es waren deshalb in formeller Hinsicht zwei separate Geschäfte anzulegen (VV130009-O und VV130010-O). Allerdings erscheint es zweckmässig, diese zu vereinigen und das Verfahren unter der Geschäfts- Nr. VV130009-O weiterzuführen. Das Verfahren VV130010-O ist mit separatem Beschluss als durch Vereinigung erledigt abzuschreiben. II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie die Vorliegenden - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig waren, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH) weiterhin (Art. 404 Abs. 1 ZPO). 2. Nach § 101 Abs. 1 GVG/ZH, § 106 GVG/ZH sowie § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Organisation vom 3. November 2010 (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Ablehnungsbegehren, die sich gegen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte richten. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Ablehnungsbegehren gegen den abgelehnten Gerichtspräsidenten Dr. D._____ zuständig (siehe auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 10 zu § 101 GVG/ZH und N 1 zu § 106 GVG/ZH). III. Vorab ist im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 30. Oktober 2013 festzuhalten, dass darin zunächst in keinem vernünftigen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehende Vorwürfe gegen die Per-
- 4 son des heutigen …-Präsidenten lic. iur. G._____ erhoben werden (act. 11 S. 1). Im Weiteren enthält diese Stellungnahme auch zahlreiche allein auf die Person abzielende und beleidigende Äusserungen gegenüber Gerichtspräsident Dr. D._____ und den weiteren an den Verfahren CP070001-F und CP070002-F beteiligten Gerichtspersonen (vgl. insbesondere act. 11 S. 1, S. 10, S. 11, S. 13 und S. 20). Und schliesslich sind der Stellungnahme auch nicht zur Sache gehörende und beleidigende Anschuldigungen gegenüber Personen, die am vorliegenden Verfahren betreffend Ablehnung von Gerichtspräsident Dr. D._____ nicht direkt beteiligt sind, zu entnehmen (vgl. act. 11 S. 2, S. 13 und S. 22). Alle diese Anschuldigungen werden erhoben, ohne dass sich die Gesuchstellerin für ihre Behauptungen auf rechtskräftige Entscheide von Rechtsmittelinstanzen oder Aufsichtsbehörden abstützen könnte. Das Obergericht hat die Gesuchstellerin wiederholt und in unterschiedlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass ungebührliche Eingaben nicht zu akzeptieren sind, und es wurde ihr und dem für sie handelnden Vertreter ebenfalls wiederholt angedroht, dass auf sämtliche künftigen Eingaben und Zuschriften mit ungebührlichem Inhalt sofort und ohne Rückweisung zur Verbesserung nicht eingetreten werde (UN970018, PN970023, PN050145, NR070098, VB080053; vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Bundesgerichts 5P.410/2005 vom 6. April 2006 und 5A.355/2008 vom 6. Oktober 2008). Damit ist die ungebührliche Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 30. Oktober 2013 im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres unbeachtlich. Zu prüfen bleiben jedoch die Ablehnungsbegehren, welche anlässlich der Verhandlungen vom 9. und 11. Juli 2013 gestellt und begründet wurden. IV. 1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 1 EMRK sowie §§ 95 ff. GVG/ZH hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. So kann gemäss § 96 GVG/ZH jeder Justizbeamte abgelehnt werden oder selbst den Ausstand verlangen, wenn "andere Umstände" als die in § 96 Ziff. 1-3 GVG/ZH aufgezählten vorliegen, "die ihn als befangen erscheinen lassen" (§ 96 Ziff. 4 GVG/ZH). Der
- 5 - Einzelne hat Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Befangenheit ist die unsachliche innere Einstellung des Richters zu den Beteiligten und dem Gegenstand des konkreten Verfahrens, aufgrund welcher er in die Entscheidung sachfremde Elemente einfliessen lässt. Massgebend ist, ob bestimmte Umstände vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken (BGE 115 V 257 Erw. 5a mit Hinweisen). Bloss subjektives Empfinden der Befangenheit durch eine Partei genügt damit nicht. Nicht verlangt wird, dass der Richter tatsächlich voreingenommen ist; es genügt vielmehr bereits der objektiv gerechtfertigte Anschein, die für ein gerechtes Urteil notwendige Offenheit des Verfahrens sei nicht mehr gewährleistet. Die Beurteilung eines Ablehnungsgrundes liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde (Zum Ganzen Hauser/Schweri, a.a.O., N 31 zu § 96 GVG/ZH). Prozessuale Fehler sind mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, führen aber nicht dazu, dass Befangenheit der Mitwirkenden anzunehmen wäre. In diesem Sinne ist das Ausstandsbegehren subsidiär zu den Rechtsmitteln und hat vor allem den Zweck, dass sich die Parteien gegenüber sachfremden Einflüssen, die von den Mitwirkenden ausgehen und nicht mit einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf anfechtbar sind, zur Wehr setzen können. Im Ablehnungsverfahren ist daher die Prozessführung des Richters nicht zu überprüfen wie in einem Rechtsmittelverfahren (BGE 125 I 119 Erw. 3e; 116 Ia 14 Erw. 5b und 135 Erw. 3a; 115 Ia 400 Erw. 3b; 114 Ia 153 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Ablehnung wegen Befangenheit (§ 96 Ziff. 4 GVG/ZH) sind prozessuale Fehler nur dann relevant, wenn ein Richter gegenüber einer bestimmten Partei offensichtlich nicht das sonst übliche Mass an Sorgfalt beim Studium und der Führung des Falles aufwendet, mithin krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssen (BGE 115 Ia 400 Erw. 3b). Nach ständiger Praxis ist selbst dann, wenn einem Richter beim Erlass eines prozessleitenden Entscheids ein gravierender Fehler unterläuft, daraus ohne weitere stichhaltige Anhaltspunkte nicht auf eine Befangenheit des Richters zu schliessen. Prozessleitende Anordnungen des
- 6 - Richters sind im Ablehnungsverfahren nicht im Detail zu überprüfen, vielmehr sind Rügen zur Rechtsanwendung mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorzubringen (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AA100027 vom 1. Juni 2010, E. 2d). 2. Die Gesuchstellerin liess zunächst das Aufbieten von zwei Polizeibeamten zu den Verhandlungen vom 9. und 11. Juli 2013 beanstanden und ausführen, es sei wieder einmal kein faires Verfahren und der Vorsitzende sei parteiisch (act. 14/10 Prot. S. 224). Nach § 124 GVG sorgt der Präsident in den Verhandlungen für Ruhe und Ordnung. Er kann einzelne Personen wegweisen, in Fällen von wiederholter grober Ordnungsstörungen auch Parteien und Parteivertreter. Dabei werden die Mittel, die dem Inhaber der Sitzungspolizei zur Verfügung stehen, nicht abschliessend aufgezählt. Sie bleiben dem pflichtgemässen Ermessen des Vorsitzenden überlassen, der jedoch die berechtigten Interessen der am Verfahren mitwirkenden Parteien und Dritten nicht in unzulässiger Weise schmälern darf (Hauser/Schweri, a.a.O., N 6 zu § 124 GVG/ZH). Der Beizug von Polizeibeamten für die Verhandlungen vom 9. und 11. Juli 2013 war von der Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 26. Juni 2013 ausdrücklich beantragt worden. Zur Begründung liess sie ausführen, sie und ihr Rechtsvertreter seien durch den Vertreter der Gesuchstellerin permanent bedroht und eingeschüchtert worden. Aufgrund der Lebenserfahrung könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Vertreter der Gesuchstellerin physische Gewalt anwende (act. 14/10/283A). Bereits anlässlich früherer Verhandlungen ist der Vertreter der Gesuchstellerin durch ungebührliches und ordnungswidriges Verhalten aufgefallen, wobei für die Verhandlungen vom 30. August und vom 2. September 2010 ebenfalls die Polizei hinzugezogen werden musste (act. 14/10/Prot. S. 28-86 und S. 116-149). Zudem ist einer Telefonnotiz des zuständigen Gerichtsschreibers vom 6. Mai 2013 zu entnehmen, dass der Vertreter der Gesuchstellerin gegenüber dem abgelehnten Gerichtspräsidenten Dr. D._____ sowie gegenüber einem anderen am Bezirksgericht F._____ tätigen Richter mit Sachbeschädigungen gedroht hat (act. 13/156 = act. 14/10/281). Im Übrigen macht auch das Verhalten des Vertreters der Gesuchstellerin anlässlich
- 7 der Verhandlungen vom 9. und 11. Juli 2013, welches von zahlreichen groben Ungebührlichkeiten geprägt war, ohne Weiteres klar, dass der Beizug von Polizeibeamten vorliegend notwendig und gerechtfertigt war. Ein parteiisches Verhalten des abgelehnten Gerichtspräsidenten Dr. D._____ ist in diesem Zusammenhang zu verneinen. 3. Im Weiteren liess die Gesuchstellerin geltend machen, Gerichtspräsident Dr. D._____ sei auch deshalb befangen, weil er die Fragen falsch stelle (act. 14/10/Prot. S. 228). Zudem habe ihr Vertreter anlässlich der Verhandlung vom 9. Juli 2013 keine Chance erhalten, Ergänzungsfragen zu stellen (act. 13/Prot. S. 35). Gemäss § 52 ZPO/ZH obliegt die Prozessleitung dem Gericht. Zu dieser Prozessleitung gehört in materieller Hinsicht die Ausübung der richterlichen Fragepflicht, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig oder unbestimmt bleibt (§ 55 ZPO/ZH). Welche Fragen gestellt werden, liegt dabei im pflichtgemässen Ermessen des mit der Sache betrauten Gerichts. Soweit ersichtlich wurden anlässlich der Verhandlungen vom 9. und 11. Juli 2013 die wesentlichen Fragen durch das Gericht gestellt. Der Vertreter der Gesuchstellerin erhielt in der Folge Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, wovon er auch ausgiebig Gebrauch machte (act. 13/Prot. S. 49 ff., S. 54 f., S. 61 f., S. 64, S. 76 f., S. 79 f., S. 86, S. 88 f., S. 92, S. 94 ff.; act. 14/10/Prot. S. 245 ff.). Die Rüge, der Vertreter der Gesuchstellerin habe anlässlich der Verhandlung vom 9. Juli 2013 keine Chance erhalten, Ergänzungsfragen zu stellen (act. 13/Prot. S. 35), erweist sich als aktenwidrig. Damit bestehen auch in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit des abgelehnten Gerichtspräsidenten Dr. D._____. 4. Schliesslich liess die Gesuchstellerin den Verfahrensausschluss ihres Vertreters rügen und ausführen, Rechtsanwalt Y._____ habe erst nach dem Ausschluss des Vertreters der Gesuchstellerin Fragen stellen können. Darin sei eine Ungleichbehandlung zu erblicken (act. 13/Prot. S. 35 f.). Der Vertreter der Gesuchstellerin wurde anlässlich der Verhandlungen vom 9. und 11. Juli 2013 für den Rest der betreffenden Verhandlungen vom Verfahren aus-
- 8 geschlossen (act. 14/10/Prot. S. 267 und act. 13/Prot. S. 98). Mit Verfügung vom 23. August 2013 wurde der Vertreter der Gesuchstellerin sodann von der Teilnahme (in jeder denkbaren Funktion) an allen weiteren Verhandlungen in den Prozessen CP070001-F und CP070002-F definitiv ausgeschlossen (act. 13/172 und act. 14/10/296). Ob diese Anordnungen des abgelehnten Gerichtspräsidenten Dr. D._____ in der Sache begründet waren, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dies wäre im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens zu überprüfen. Für die Frage des Bestehens des Anscheins von Befangenheit ist einzig massgebend, ob stichhaltige Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Abgelehnte habe beim Erlass dieser Anordnungen einen gravierenden Fehler begangen, der den Anschein von Befangenheit zu begründen vermöchte (Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AA100027 vom 1. Juni 2010, E. 2d). Dies ist zu verneinen. Gemäss § 124 GVG/ZH kann der Präsident einzelne Personen wegweisen, in Fällen wiederholter grober Ordnungsstörungen auch Parteien und Parteivertreter. Den Protokollen der Verhandlungen vom 9. und 11. Juli 2013 lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass vom Vertreter der Gesuchstellerin anlässlich der beiden Verhandlungen wiederholt grobe Ordnungsstörungen ausgingen (vgl. insbesondere act. 13/Prot. S. 35 f., S. 49 f., S. 98 f.; act. 14/10 S. 224 f., S. 230 f., S. 237, S. 249, S. 251 und S. 266 f.). Die Tatsache, dass Rechtsanwalt Y._____ am 9. Juli 2013 seine Ergänzungsfragen zumindest teilweise erst nach dem Ausschluss des Vertreters der Gesuchstellerin stellte (vgl. act. 14/10 S. 268 f., S. 272 f., S. 277 und S. 286 ff.), kann sodann nicht dem abgelehnten Gerichtspräsidenten Dr. D._____ zum Vorwurf gemacht werden. Dies hat der Vertreter der Gesuchstellerin vielmehr selbst zu vertreten, indem er durch sein Verhalten Anlass für seinen Ausschluss gegeben hatte. Damit bestehen auch in diesem Zusammenhang keine Hinweise für ein parteiisches Verhalten des abgelehnten Gerichtspräsidenten Dr. D._____. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Akten kein Anschein auf ein voreingenommenes Verhalten des Abgelehnten entnommen werden kann, welcher geeignet wäre, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Gerichtspräsidenten Dr. D._____ zu wecken. Unter Hinweis auf die gewissenhafte Erklärung des Abgelehnten er-
- 9 scheint mithin auch in den Augen eines aussenstehenden Dritten hinreichend gewährleistet, dass er sein Amt unvoreingenommen und unparteilich wird ausüben können, wie dies Aufgabe und Pflicht eines jeden Richters gegenüber jeder Partei und jedem Rechtsvertreter ist. Die Ablehnungsbegehren sind daher abzuweisen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an die Rekurskommission. Es wird beschlossen: 1. Die Ablehnungsbegehren werden abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − den Vertreter der Gesuchstellerin im Verfahren CP070002-F, B._____, … [Adresse], zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin im Verfahren CP070001-F, Dr. iur. Y._____, … [Adresse] − den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchsgegnerin − die Vorinstanz − die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, im Dispositiv in die Akten des Verfahrens RB130043-O
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an ge-
- 10 rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Beschwerdeinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 25. Februar 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Generalsekretär-Stellvertreter:
lic. iur. L. Huber versandt am:
Beschluss vom 25. Februar 2014 Erwägungen: I. II. III. IV. IV. Es wird beschlossen: 1. Die Ablehnungsbegehren werden abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: den Vertreter der Gesuchstellerin im Verfahren CP070002-F, B._____, … [Adresse], zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin im Verfahren CP070001-F, Dr. iur. Y._____, … [Adresse] den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchsgegnerin die Vorinstanz die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, im Dispositiv in die Akten des Verfahrens RB130043-O 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrif... Zürich, 25. Februar 2014