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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.07.2013 VV130006

17. Juli 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·715 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Umteilung Prozess Nr. EE120037 betreffend Eheschutz

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV130006-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichter lic. iur P. Marti und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 17. Juli 2013

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Umteilung Prozess Nr. EE120037-… des Bezirksgerichts D._____ i.S. der Parteien A._____ und B._____ betreffend Eheschutz

Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 überwies das Einzelgericht des Bezirksgerichts D._____ die Akten des Verfahrens EE120037 an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, den

- 2 - Prozess einem anderen Gericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Begründet wurde dies damit, bei den Parteien des Eheschutzverfahrens handle es sich um die Eltern von C._____, welche seit dem 1. Dezember 2012 als Gerichtsschreiberin im Einzelrichterbereich am Bezirksgericht D._____ tätig sei. Aufgrund der engen Zusammenarbeit fühle sich die bisher zuständige Richterin ausserstande, das nach der Aufhebung der Sistierung weiterzuführende Eheschutzverfahren zu bearbeiten. Dasselbe gelte für die übrigen Teammitglieder. Auch für die weiteren Richter und Gerichtsschreiber sei die Behandlung des Falles unzumutbar, da auch sie die Gerichtsschreiberin gut kennen würden (act. 1). 2. Kann ein Gericht nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Beim Bezirksgericht D._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht mit … Bezirksrichtern und … Ersatzrichter. Es erscheint als glaubhaft, dass aufgrund der mehrmonatigen Zusammenarbeit mit der Tochter der Parteien des besagten Eheschutzverfahrens zu den Mitgliedern des Bezirksgerichts ein kollegiales Verhältnis besteht. Dies gilt auch für das Verhältnis der Tochter der Parteien zu den Gerichtsschreibern. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch den Beizug von Ersatzmitgliedern beurteilen zu lassen. Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 3) erklärte sich B._____ mit der Umteilung des Verfahrens einverstanden und ersuchte um Übertragung des Verfahrens ans Bezirksgerichts E._____, da er seit letztem Sommer in diesem Bezirk wohnhaft sei (act. 4). A._____ hat auf eine Stellungnahme und somit auf Einwendungen gegen eine Überweisung an ein anderes Bezirksgericht verzichtet. Die Überweisung des Verfahrens ans Bezirksgericht E._____ erscheint mit Blick auf Art. 23 ZPO (Gerichtsstand für eherechtliche Gesuche und Klagen am Wohnsitz einer Partei) als angebracht. Das Verfahren ist daher dem Bezirksgericht E._____ zur weiteren Behandlung zu überweisen.

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Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht D._____ anhängige Verfahren EE120037 wird dem Bezirksgericht E._____ zur weiteren Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach, für sich und A._____, unter Beilage einer Kopie von act. 4, − Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und B._____, − das Bezirksgericht E._____, − das Bezirksgericht D._____, unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens EE120037 nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht E._____ zu übersenden. 3. Rechtmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

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Zürich, 17. Juli 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Beschluss vom 17. Juli 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das beim Bezirksgericht D._____ anhängige Verfahren EE120037 wird dem Bezirksgericht E._____ zur weiteren Behandlung überwiesen. 2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:  Rechtsanwalt Dr. X._____, zweifach, für sich und A._____, unter Beilage einer Kopie von act. 4,  Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und B._____,  das Bezirksgericht E._____,  das Bezirksgericht D._____, unter Rücksendung der Akten und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens EE120037 nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht E._____ zu übersenden. 3. Rechtmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

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