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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 10.05.2011 VV080008

10. Mai 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,468 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Ablehnungsbegehren

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV080008-O/U

Mitwirkend: 1. Vizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber

Beschluss vom 10. Mai 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Kläger

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Ablehnung von Einzelrichterin lic. iur. C._____, Bezirksgericht Zürich, im Verfahren FO070371 in Sachen der Parteien betreffend Forderung (Konsumentenschutz)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Im Rahmen eines am Bezirksgericht Zürich anhängigen Verfahrens betreffend Forderung (Konsumentenschutz, FO070371) stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Februar 2008 sinngemäss ein Ablehnungsbegehren i.S.v. § 96 Ziff. 3 und 4 GVG gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ (act. 1). 2. Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 überwies die Abgelehnte das Ablehnungsbegehren der Verwaltungskommission zur Behandlung. Gleichzeitig gab sie die gewissenhafte Erklärung ab, dass kein Ausstandsgrund vorliege und sie sich nicht befangen fühle (act. 2). 3. Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 wurde dem Gesuchsteller ein Doppel der gewissenhaften Erklärung zur allfälligen Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt (act. 4). 4. Mit undatierter Eingabe (fristgerechter Eingang am 16. März 2008) reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme ein und wiederholte seinen Antrag auf Ablehnung der Bezirksrichterin C._____ (act. 6).

II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das vorliegende - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2. Nach § 101 Abs. 1 GVG sowie § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Organisation vom 3. November 2010 (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Ausstandsbegehren, die sich gegen Mitglieder der Bezirksgerichte richten. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung des Ablehnungsbegehrens gegen die abgelehnte Bezirksrichterin zuständig.

III. 1. Die Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob die geltend gemachten Ablehnungsgründe unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Justizbeamten geben. Massgebend ist, ob bestimmte Umstände vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken (BGE 115 V 263 mit Hinweisen; Pra. 1989 Nr. 221 S. 769). Es genügt somit nicht, dass das Misstrauen bloss im subjektiven Empfinden der gesuchstellenden Partei wurzelt. Das geäusserte Misstrauen muss infolge äusserer Gegebenheiten oder durch ein bestimmtes Verhalten des Justizbeamten in objektiver Weise gerechtfertigt erscheinen (ZR 82 Nr. 43; LEBRECHT, Der Ausstand von Justizbeamten nach zürcherischem Prozessrecht, SJZ 86, 1990, S. 298). 2. Prozessuale Fehler sind mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, führen aber nicht dazu, dass Befangenheit der Mitwirkenden anzunehmen wäre. In diesem Sinne ist das Ausstandsbegehren subsidiär zu den Rechtsmitteln und hat vor allem den Zweck, dass sich die Parteien gegenüber sachfremden Einflüssen, die von den Mitwirkenden ausgehen und nicht mit einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, zur Wehr setzen können. Im Ablehnungsverfahren ist daher die Prozessführung des Richters nicht zu überprüfen wie in einem Rechtsmittelverfahren (BGE 125 I 119 E. 3e S.

- 4 - 124; 116 Ia 14 E. 5b S. 20 und 135 E. 3a S. 138; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158/9 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Ablehnung wegen Befangenheit (§ 96 Ziff. 4 GVG) wären prozessuale Fehler also nur dann relevant, wenn ein Richter gegenüber einer bestimmten Partei offensichtlich nicht das sonst übliche Mass an Sorgfalt beim Studium und der Führung des Falles aufwenden würde, mithin krasse und wiederholte Irrtümer vorlägen, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssten (LEBRECHT, a.a.O., S. 300; BGE 115 Ia 400).

IV. 1. Begründung des Gesuchstellers Der Gesuchsteller begründet sein Ablehnungsbegehren sinngemäss dahingehend, die Abgelehnte habe ihn zur Verletzung seines Berufsgeheimnisses angestiftet, verfüge über Wahrnehmungsdefizite und sei einseitig begabt. Die Abgelehnte sei weder willens noch fachlich in der Lage, ein unabhängiges und unparteiisches Gerichtsverfahren durchzuführen (act. 1 und 6). 2. Beurteilung des Ablehnungsbegehrens 2.1. Der Gesuchsteller unterlässt es weitgehend, für seine Behauptungen Beweise oder erhärtende Indizien vorzulegen. Für die erhobenen Vorwürfe finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Es ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller teils massive Vorwürfe gegen die Abgelehnte erhebt, diese jedoch weder mit Hinweisen auf ein konkretes Vorgehen noch auf entsprechende Akten untermauert. Auch sind den Akten keinerlei Anhaltspunkte auf ein Verhalten der Abgelehnten zu entnehmen, welche den Anschein der Befangenheit begründen könnten. 2.2. Die Abgelehnte wurde in einem gesetzlichen Wahlverfahren ordnungsgemäss zur Bezirksrichterin gewählt. Ihre fachlichen Qualifikationen stehen ausser Frage und können nicht Gegenstand eines Ablehnungsverfahrens sein.

- 5 - 2.3. Es ist festzuhalten, dass den Akten keine Anzeichen auf voreingenommenes Verhalten der Abgelehnten entnommen werden können, welche geeignet wären, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen Misstrauen an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin zu wecken. Soweit materielle oder prozessuale Fehler beanstandet werden, so sind diese mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen. Sie stellen jedenfalls keinen Ablehnungsgrund i.S.v. § 96 GVG dar. 3. Das Ablehnungsbegehren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen.

V. Es rechtfertigt sich vorliegend ausnahmsweise, von Ansetzung und Auflage von Kosten abzusehen.

VI. Für die Rechtsmittel gilt gemäss den Übergangsbestimmungen der Schweizerischen ZPO das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 ZPO). In Bezug auf die Rechtsmittel findet das kantonale Recht somit keine Anwendung mehr, weshalb das (kantonale) Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. § 281 ff. ZPO/ZH) vorliegend nicht gegeben ist.

- 6 - Es wird beschlossen:

1. Das Ablehnungsbegehren gegen die Einzelrichterin lic. iur. C._____ wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 3. Dieser Beschluss wird den Parteien sowie dem Bezirksgericht Zürich schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 10. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs:

lic. iur. L. Huber

versandt am:

Beschluss vom 10. Mai 2011 Erwägungen: 1. Im Rahmen eines am Bezirksgericht Zürich anhängigen Verfahrens betreffend Forderung (Konsumentenschutz, FO070371) stellte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Februar 2008 sinngemäss ein Ablehnungsbegehren i.S.v. § 96 Ziff. 3 und 4 GVG gegen Bezir... 2. Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 überwies die Abgelehnte das Ablehnungsbegehren der Verwaltungskommission zur Behandlung. Gleichzeitig gab sie die gewissenhafte Erklärung ab, dass kein Ausstandsgrund vorliege und sie sich nicht befangen fühle (ac... 3. Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 wurde dem Gesuchsteller ein Doppel der gewissenhaften Erklärung zur allfälligen Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt (act. 4). 4. Mit undatierter Eingabe (fristgerechter Eingang am 16. März 2008) reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme ein und wiederholte seinen Antrag auf Ablehnung der Bezirksrichterin C._____ (act. 6). II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das vorliegende - bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes re... 2. Nach § 101 Abs. 1 GVG sowie § 18 lit. k Ziff. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Organisation vom 3. November 2010 (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Ausstandsbegehren, die sich gege... III. 1. Die Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens liegt im freien, pflichtgemässen Ermessen der erkennenden Behörde. Zu entscheiden ist, ob die geltend gemachten Ablehnungsgründe unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an d... 2. Prozessuale Fehler sind mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, führen aber nicht dazu, dass Befangenheit der Mitwirkenden anzunehmen wäre. In diesem Sinne ist das Ausstandsbegehren subsidiär zu den Rechtsmitteln und hat vo... 1. Begründung des Gesuchstellers 2. Beurteilung des Ablehnungsbegehrens 2.1. Der Gesuchsteller unterlässt es weitgehend, für seine Behauptungen Beweise oder erhärtende Indizien vorzulegen. Für die erhobenen Vorwürfe finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Es ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller teils massive... 2.2. Die Abgelehnte wurde in einem gesetzlichen Wahlverfahren ordnungsgemäss zur Bezirksrichterin gewählt. Ihre fachlichen Qualifikationen stehen ausser Frage und können nicht Gegenstand eines Ablehnungsverfahrens sein. 2.3. Es ist festzuhalten, dass den Akten keine Anzeichen auf voreingenommenes Verhalten der Abgelehnten entnommen werden können, welche geeignet wären, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen Misstrauen an der Unparteilichkeit der abgeleh... 3. Das Ablehnungsbegehren ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. 1. Das Ablehnungsbegehren gegen die Einzelrichterin lic. iur. C._____ wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 3. Dieser Beschluss wird den Parteien sowie dem Bezirksgericht Zürich schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 10. Mai 2011

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