Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. VV020035/U A, B, C Verwaltungskommission Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Bornatico, Vizepräsident Dr. R. Klopfer, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak, Dr. H.A. Müller und Dr. W. Hotz sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger Beschluss vom 13. September 2002 in Sachen T. AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt X. gegen 1. R. AG 2. E. GmbH Gesuchsgegnerinnen vertreten durch Rechtsanwalt Y. betreffend Ablehnung / Ernennung eines Schiedsrichters
- 2 - Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung: 1. Mit Gesuch um Bestätigung der Ablehnung eines Schiedsrichters vom 7. August 2002 stellte die T. AG das Rechtsbegehren: "(1) Es sei festzustellen, dass Herr Z. in dem von den Gesuchsgegnerinnen mit Schreiben vom 9. Mai 2001 an die Gesuchstellerin eingeleiteten Schiedsverfahren gestützt auf Art. 180 IPRG als Schiedsrichter von der Gesuchstellerin zu Recht abgelehnt wird, und es sei den Gesuchsgegnerinnen eine Frist von 3 Wochen zur Bezeichnung eines neuen Schiedsrichters bzw. einer neuen Schiedsrichterin anzusetzen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall die Gesuchstellerin der economiesuisse die Bezeichnung des neuen Schiedsrichters bzw. der neuen Schiedsrichterin beantragen kann; (2) Das Schiedsgericht sei anzuhalten, das Verfahren zu sistieren, bis der Entscheid über das vorliegende Ablehnungsbegehren gefällt und gegebenenfalls das Schiedsgericht neu konstituiert ist; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerinnen." Gleichzeitig wurde beantragt, es seien die Gesuchsgegnerinnen zu verpflichten, in der Schweiz einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen, unter Androhung der Rechtsfolgen gemäss § 30 ZPO im Unterlassungsfall. Mit Präsidialverfügung vom 12. August 2002 wurde den Gesuchsgegnerinnen Frist zur Leistung einer Prozesskaution gemäss § 76 ZPO von Fr. 12'000.--, zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers gemäss § 30 ZPO und zur Stellungnahme zum Ablehnungsbegehren angesetzt. Mit Eingabe vom 23. August 2002 ersuchten die Gesuchsgegnerinnen und mit Eingabe vom 26. August 2002 der Obmann des Schiedsgerichts, den Entscheid über das Ablehnungsgesuch so rasch als möglich zu fällen, da die Zuständigkeit des Schiedsgerichts am 31. Januar 2003 enden werde. Mit rechtzeitiger Gesuchsantwort vom 29. August 2002 wurden die folgenden Rechtsbegehren gestellt: "(1) Der Antrag, es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin Herrn Z. zu Recht als Schiedsrichter ablehne, und es sei den Gesuchsgegnerinnen Frist zur Bezeichnung eines neuen Schiedsrichters bzw. einer neuen Schiedsrichterin anzusetzen, sei abzuweisen.
- 3 - (2) Auf den Antrag, das Schiedsgericht sei zur Sistierung des Verfahrens anzuhalten, sei nicht einzutreten; eventuell sei der Antrag abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin." (...) 2. Nach Art. 176 Abs. 1 IPRG gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 betreffend die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (12. Kapitel) für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte. Gemäss Art. 180 Abs. 3 IPRG entscheidet der Richter am Sitz des Schiedsgerichts endgültig über Streitigkeiten betreffend Ablehnung eines Schiedsrichters, soweit die Parteien keine anderweitige örtliche Zuständigkeit in einem Ablehnungsverfahren geregelt haben. Nach § 239 Abs. 2 ZPO ist das Obergericht zur Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Mitglieder und Ersatzleute von Schiedsgerichten sachlich zuständig. Das Obergericht hat die Beurteilung von Ausstands- und Ablehnungsbegehren seiner Verwaltungskommission übertragen (§ 49 Abs. 1 GVG i.V.m. § 45 Ziff. 4 lit. b der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 8. Dezember 1999). Mit Konstituierungsbeschluss vom 31. Januar 2002 erklärte das ad-hoc-Schiedsgericht gemäss dem Vertrag vom 24. April 1961 gestützt auf Art. 176 Abs. 3 IPRG Zürich zu seinem Sitz. Da die vertragsschliessenden Rechtsvorgängerinnen der heutigen Prozessparteien ihren Sitz im Ausland hatten, die Parteien kein eigenes Ablehnungsverfahren geregelt haben und die Streitigkeit die Ablehnung des von den Gesuchsgegnerinnen ernannten Schiedsrichters Z. zum Gegenstand hat, ist das Obergericht des Kantons Zürich für die vorliegende Streitsache örtlich und sachlich zuständig. Die Zuständigkeit ist nicht streitig. Die Gesuchstellerin erhielt am 30. Juli 2002 Kenntnis von der Unabhängigkeitserklärung des von ihr abgelehnten Z. Die Einreichung des vorliegenden Ablehnungsgesuchs am 7. August 2002 erfolgte rechtzeitig. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
- 4 - 3. Der Sachverhalt wird von den Parteien übereinstimmend wie folgt dargestellt: Die Rechtsvorgänger der Gesuchsgegnerinnen verpflichteten sich im Vertrag vom 24. April 1961 zur Finanzierung der Errichtung einer Kraftwerksanlage und die Rechtsvorgänger der Gesuchstellerin als Gegenleistung zur Stromlieferung aus dieser Anlage für die Dauer von fünfzig Jahren. Nachdem zwischen den Parteien über den Preis der Stromlieferungen ein Streit ausgebrochen war, leiteten die Gesuchsgegnerinnen am 9. Mai 2001 das Schiedsverfahren ein. Sie bezeichneten Herrn Z. als ihren Parteischiedsrichter. Z. war bei der R. AG ab 1. September 1974 Leiter des Bereichs "Energie-, Kartell- und Transportrecht" und später bis 31. Dezember 1998 Leiter der Hauptabteilung "Recht"; vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 bestand zwischen ihm und der R. AG noch ein Beratungsvertrag. Seit 1. Januar 2000 bezieht Z. von der R. AG ein "Ruhegeld" und ein sog. "Gasdeputat". Auf das Ruhegeld besteht ein vertraglicher Anspruch gemäss der jeweils gültigen Leistungsordnung des (...) Verbands der Bergwerke. Das sog. Gasdeputat im Wert von monatlich EUR 275.-- ist eine im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes freiwillige Leistung. An der ersten Verhandlung des Schiedsgerichts vom 18. April 2002 stellte die Gesuchstellerin die Unabhängigkeit von Z. in Frage, weil die Muttergesellschaft der Gesuchsgegnerin 2, die E. AG, die durch ihre Tochtergesellschaft X. AG sämtliche Aktien der Gesuchsgegnerin 2 hält, Verträge zur indirekten Übernahme der Kapital- und Stimmenmehrheit an der R. AG abgeschlossen hatte. Nachdem Z. seine Unabhängigkeit als nicht beeinträchtigt erklärt hatte, behielt die Gesuchstellerin sich vor, auf die Rüge der Befangenheit zurückzukommen. Der Obmann des Schiedsgerichts und die Gesuchsgegnerinnen wiesen noch an der Verhandlung vom 18. April 2002 darauf hin, dass eine solche Rüge stets unverzüglich vorzubringen sei. Mit Verfügungen vom 17. Januar/26. Februar 2002 untersagte das Bundeskartellamt den geplanten Unternehmens- Zusammenschluss. Am 5. Juli 2002 hob der deutsche Bundeswirtschaftsminister die Untersagungs-Verfügung des Bundeskartellamts gegen den Zusammenschluss der E. AG mit der R. AG auf, worauf die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 11. Juli 2002 die Ablehnung von Z. als Schiedsrichter er-
- 5 klärte. Die Gesuchsgegnerinnen wiesen die Ablehnung zurück. Am 5. Juli 2002 erlangte die E. AG eine Aktienbeteiligung an der R. AG von 38,5%, wobei diese Aktien aufgrund eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Y. einstweilen stimmrechtslos blieben. Am 29. Juli 2002 erklärte Z. erneut seine schiedsrichterliche Unabhängigkeit. Am 2. August 2002 erteilte das Oberlandesgericht Y. der Beschwerde gegen die Ministerverfügung vom 5. Juli 2002 die aufschiebende Wirkung. 4. Die Parteien begründen ihre Anträge wie folgt: a) Zur Begründung des Ablehnungs- und Sistierungsgesuchs wird vorgetragen, das seit 5. Juli 2002 bestehende Beteiligungsverhältnis der E. AG an der R. AG begründe berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit von Z., welche durch die hohe Wahrscheinlichkeit des Zusammenschlusses der Unternehmen noch verstärkt würden. Die Übernahme der R. AG werde zwischen Z. und dem E.-Konzern eine Rechtsbeziehung entstehen lassen, welche nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesarbeitsgerichts eine Treuepflicht des Pensionärs Z. enthalte. Z. müsse bereits heute innerlich mit der Realisierung des Unternehmens-Zusammenschlusses rechnen, weshalb die ernsthafte Besorgnis bestehe, dass er seine Interessenlage und Argumentation in "vorauseilender" Treuepflicht entsprechend orientiere, so dass eine unbefangene Meinungsäusserung innerhalb der Diskussionsprozesse des Schiedsgerichts von ihm nicht mehr mit ausreichender Sicherheit erwartet werden könne. Da der Richter am Sitz des Schiedsgerichts für die Ernennung eines Schiedsrichters zuständig sei, wenn sich die Parteien nicht einigen könnten, seien die einschlägigen Bestimmungen der Schiedsabrede des Vertrags vom 26. April 1961 auf das Ernennungsverfahren nach bestätigter Ablehnung von Z. analog anzuwenden. Der Obmann des Schiedsgerichts habe das Schiedsverfahren nicht sistiert. Die Sistierung sei aber aus prozessökonomischen Gründen geboten, da diejenigen Handlungen, die durch den Ablehnungsgrund betroffen seien, später für nichtig erklärt werden müssten.
- 6 b) Zur Begründung des Abweisungs- und Nichteintretensantrags wird vorgebracht, der Anspruch auf Ablehnung von Z. sei verwirkt, da er dem Schiedsgericht und der Gegenpartei nicht unverzüglich nach Entdeckung mitgeteilt worden sei. Die von der Gesuchstellerin angerufenen Umstände, die angeblich eine Befangenheit Z.s begründeten, hätten bereits am 18. April 2002, wenn nicht schon früher bestanden, und zwar nach Bekanntwerden der Anrufung des Bundeswirtschaftsministers durch die E. AG. Schon damals sei bekannt gewesen, dass E. AG den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung von 51% an der R. AG plante. Das Ablehnungsgesuch vom 11. Juli 2002 sei zwar formell mit der zwischenzeitlich erteilten Übernahmebewilligung begründet worden, materiell seien aber dieselben Gründe wie schon am 18. April 2002 angeführt worden, nämlich die Ruhegehaltsbezüge, der mögliche Unternehmens-Zusammenschluss und die befürchtete Treuepflichtbindung. Diese Gründe seien seit mindestens drei Monaten in Reserve gehalten worden; da das Schiedsgericht den Schiedsspruch binnen zwölf Monaten nach seiner Konstituierung zu fällen habe, sei damit das gesamte Schiedsverfahren gefährdet. Zwischen Z. und der Gesuchsgegnerin 2 hätten zu keiner Zeit rechtliche oder sonstige Beziehungen bestanden, eine gesetzliche Treuepflicht zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der R. AG, bestehe heute nicht mehr und damit umso weniger gegenüber der Gesuchsgegnerin 2 als deren (möglicher) künftiger Hauptaktionärin. Die Kenntnis von Z. von Fakten und Geschäftsabläufen der R. AG seien für den Ausgang des Schiedsverfahrens irrelevant, da die R. AG nie irgend etwas mit dem Stromgeschäft zu tun gehabt habe. Z. werde sein Ruhegehalt stets von der R. AG, (...) beziehen, so dass auch finanzielle Aspekte keinen Anschein der Befangenheit begründen könnten. Weder habe Z. bei seiner früheren Tätigkeit je die Gesuchsgegnerin 2 vertreten, noch stimmten die Interessen der R. AG, für die er seit bald drei Jahren nicht mehr tätig sei, in irgend einer Weise mit den Interessen überein, welche die Gesuchsgegnerin 2 im vorliegenden Schiedsverfahren wahrnehme. Zudem werde sich der Zu-
- 7 sammenschluss von E. AG und R. AG nicht vor Ablauf der Jahresfrist des Schiedsverfahrens, dem 31. Januar 2003, verwirklichen. Auf den Sistierungsantrag sei mangels Zuständigkeit des Obergerichts nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen. 5. Die einschlägige Ziff. VII.3b Abs. 4 (Satz 1, 1. Teil) des Vertrags vom 26. April 1961 zum anwendbaren Verfahrensrecht lautet: "Das Schiedsgericht soll sein Verfahren nach den in der Schweiz geltenden schiedsgerichtlichen Verfahrensregeln richten (...)". Nach Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG kann ein Schiedsrichter abgelehnt werden, "wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unabhängigkeit geben". Mit der Wahl des schweizerischen Rechts hat die Prüfung des angerufenen Ablehnungsgrunds aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG (in Kraft seit 1. Januar 1989) und zu Art. 18 des interkantonalen Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit i.V.m. Art. 23 lit. c OG, welcher denselben Ablehnungstatbestand regelt, zu erfolgen (Rüede/Hadenfeldt, Schweiz. Schiedsgerichtsrecht, 2. A. Zürich 1993, § 25 VI.1b und c S. 185; a.a.O. Supplement zur 2. A. Zürich 1999, S. 40), sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 58 aBV bzw. Art. 30 nBV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil vom 15. Oktober 2001 [4P.188/2001] E. 2b m. Hinw. = ASA Bull. 2002 Heft 2, S. 321 ff.; BGE 126 I 235 E. 2a). Dieser Ablehnungsgrund hat zur Voraussetzung, dass ein ernsthafter Zweifel an der Unabhängigkeit des Schiedsrichters sich auf konkrete Tatsachen stützt, die objektiv und vernünftigerweise geeignet sind, Misstrauen gegen die schiedsrichterliche Unabhängigkeit zu erwecken (BGE 118 II 361, 115 Ia 403, 115 V 263 m. Hinw., 113 Ia 409, 111 Ia 263 m. Hinw.). Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit des Schiedsrichters können insbesondere Subordinationsverhältnisse, finanzielle und ständige berufliche Beziehungen oder wesentliche wirtschaftliche Bindungen zwischen einer Partei und einem Schiedsrichter wie auch ein indirektes eigenes Interesse des Schiedsrichters am Ausgang der Schiedsstreitigkeit geben (IPRG-Peter/Freymond, Art. 180 N 15; BGE 111 Ia 72 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in der
- 8 internationalen Schiedsgerichtsbarkeit an die Integrität der von den Parteien ernannten Schiedsrichter nicht der gleich strenge Massstab anzulegen wie an jene des Vorsitzenden des Schiedsgerichts (Urteil vom 30. Juni 1994 m. Hinw. auf die schweiz. Lehre und die Praxis der IHK = ASA 1997/104 f.; IPRG-Peter/Freymond, Art. 180 N 10; noch offen gelassen in BGE 118 II 359 E. 3c). Dieser Rechtsprechung ist zuzustimmen, denn die Neigung der Parteischiedsrichter, "die zugunsten der einen Partei sprechenden Gesichtspunkte möglichst vollständig anzuführen, die Gegenargumente eher zu vernachlässigen, hebt sich gegenseitig auf" und hat "den Vorteil, dass infolge der resultierenden Aufgabenteilung im Gericht sich im Gesamtergebnis eine Vollständigkeit der Problemschau ergibt, die ohne diese Aufgabenteilung oft nicht zu erreichen wäre" (Eugen Bucher, Zur Unabhängigkeit des parteibenannten Schiedsrichters, in: Festgabe Max Kummer, Bern 1980, S. 614 f.). Geschäftliche oder rechtsberatende Verbindungen zwischen einer Partei und einem Schiedsrichter dürfen demzufolge nicht leichthin als Ablehnungsgrund betrachtet werden (Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., § 25 VI.1c mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre), dienen sie doch der kontradiktorischen Rechtsfindung, der vom Bundesgericht darauf hin überprüft wird, ob er im Lichte der Verfassungsgarantien vertretbar erscheint. Ob ein Ablehnungsgrund vorliegt oder nicht, ist weitgehend ein Ermessensentscheid des Richters (nicht publ. BGE vom 3. November 2000 [4P.156/2000], E. 2 m. Hinw.; BGE vom 19. Dezember 1996 E. 3a = ASA Bull. 1998, S. 689; BGE 111 Ia 263 E. 3a m. Hinw.). 6. Zu prüfen ist, ob die Rüge der Befangenheit rechtzeitig erfolgt ist und ob die frühere und gegenwärtige rechtliche Beziehung des Parteischiedsrichters Z. zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin (R. AG) schiedsrechtlich relevante Auswirkungen auf die Beziehung zur Gesuchsgegnerin 2 hat. a) Der Anspruch auf Anfechtung der Ernennung eines Schiedsrichters verwirkt, wenn er nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme des Ablehnungsgrundes dem Schiedsgericht und der Gegenpartei mitgeteilt wird (IPRG-Berti/Schnyder, Art. 190 N 27; BGE 126 III 253 E. 3c m. Hinw.).
- 9 - Die von den Gesuchsgegnerinnen als "materielle" Ablehnungsgründe bezeichneten Beziehungen von Z. beruflicher, wirtschaftlicher und affektiver Art (vgl. vorne E. 4b) konnten für die Gesuchstellerin erst durch eine bevorstehende Mehrheitsbeteiligung - so ihre Argumentation anlässlich der Schiedsverhandlung vom 18. April 2002 - oder durch eine tatsächliche Minderheitsbeteiligung der E. AG an der R. AG bedeutsam werden. Eine Minderheitsbeteiligung von 38,5% erwarb die E. AG am 5. Juli 2002, wovon die Gesuchstellerin am 18. April 2002 noch keine Kenntnis haben konnte. Etwas anderes wird von den Gesuchsgegnerinnen jedenfalls nicht behauptet. Das Ablehnungsbegehren ist daher nur insofern nicht zu hören, als es mit einer virtuellen Mehrheitsbeteiligung der E. AG an der R. AG begründet wird. Die geplante Mehrheitsbeteiligung der E. AG von 51% ist bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der Ablehnung am 11. Juli 2002 tatsächlich nicht zustande gekommen; der Tatbestand der blossen Erwartung einer solchen war aber bereits am 18. April 2002 erfüllt. Ein Zuwarten während annähernd drei Monaten kann zweifellos nicht als unverzügliches Handeln nach Kenntnisnahme eines angerufenen Ablehnungsgrunds bezeichnet werden. Der Anspruch auf Anrufung dieses Ablehnungsgrundes ist damit verwirkt (BGE 118 Ia 282 E. 3a S. 284 m. Hinw.). Zu prüfen bleibt aber, ob der Erwerb einer blossen Aktienminderheitsbeteiligung von rund 40% durch die E. AG als Umstand geeignet war, bei der Gesuchstellerin berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit von Z. im Sinne der dargestellten Rechtsprechung zu wecken (vgl. vorne E. 5). Davon erhielt sie erstmals mit Schreiben vom 19. Juli 2002 Kenntnis, also zu einem Zeitpunkt, als sie ihr Ablehnungsbegehren bereits gestellt hatte. Nachdem Z. am 29. Juli 2002 erneut seine Unabhängigkeit bekräftigt hatte (vorne E. 3 in fine), reichte die Gesuchstellerin am 7. August 2002 das vorliegende Gesuch ein. Die Minderheitsbeteiligung von 38,5% wird zusätzlich als Umstand geltend gemacht, welcher den Anschein der Befangenheit erwecke.
- 10 b) Offen gelassen werden kann, ob zwischen Z. und der Gesuchsgegnerin 2 ein Treuepflichtverhältnis besteht oder nicht, kann doch die Übernahme eines Parteischiedsrichteramts den Tatbestand der Treuepflichtverletzung i.S. der angerufenen Rechtsprechung zum vorneherein nicht erfüllen. Zu Recht weisen die Gesuchsgegnerinnen daher darauf hin, dass die von der Gesuchstellerin zitierten Entscheide des deutschen Bundesarbeitsgerichts keinen erkennbaren sachlichen Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Unabhängigkeit des Schiedsrichters Z. aufweisen. Das Bundesarbeitsgericht thematisierte die Rechtsfolgen einer unzulässigen "Konkurrenztätigkeit", einer "den Arbeitgeber schädigenden Wettbewerbstätigkeit" sowie eine "unzulässige Rechtsausübung" des Ruheständlers gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin. Die pflichtgemässe Ausübung des Schiedsrichteramts vermag eine derartige Treuepflichtverletzung nicht zu bewirken (vgl. vorne E. 5 in fine), ansonsten das Institut des Parteischiedsrichters selbst als mit den arbeits- und auftragsrechtlichen Treuepflichten unvereinbar erklärt werden müsste. Daher kann der Argumentation der Gesuchstellerin nicht zugestimmt werden, eine bestehende Treuepflicht beeinträchtige die Argumentationsfreiheit des Parteischiedsrichters im Schiedsprozess (vgl. vorne E. 4a). c) Zwischen Z. und der R. AG bestand bis 31. Dezember 1998 ein langjähriges Subordinationsverhältnis, welches mit seiner Pensionierung spätestens am 31. Dezember 1999 endete. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht seither noch im Ausmass der bezogenen Pension und der Naturalbezüge, auf welche aber ein rechtlich einklagbarer Anspruch besteht. Die Gesuchsgegnerinnen weisen ergänzend darauf hin, dass Z. auch nicht zu befürchten habe, seine Pension wegen einer möglichen Zahlungsunfähigkeit der R. AG zu verlieren. Ein solcher Umstand wäre nur dann geeignet, die Unabhängigkeit von Z. in Frage zu stellen, wenn ein Unterliegen der Gesuchsgegnerin 2 in der hängigen Schiedsstreitigkeit diese finanzielle Folge bei der R. AG zu bewirken vermöchte. Da dieser Sachverhalt nicht behauptet ist, ist auch
- 11 nicht weiter darauf einzutreten. Ebenfalls nicht behauptet ist, dass Z. weiterhin Beratungsmandate für die R. AG halte oder erwarten könne, ein Umstand, der geeignet wäre, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen (Pierre Jolidon, Commentaire du Concordat suisse sur l'arbitrage, Bern 1984, S. 270, lit. e; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2001 E. 2d [4P.188/2001 = ASA Bull. 2002 Heft 2, S. 321 ff.). Die von den Parteien vorgetragenen finanziellen Bindungen Z.s sind nicht geeignet, ihn in seiner Entscheidungsfreiheit als Schiedsrichter zu beeinträchtigen. Hingegen könnte seine über 15-jährige berufliche Tätigkeit als Kader der R. AG bei erst kurzzeitiger Pensionierung den Anschein einer affektiven Bindung nahelegen, die es ihm erschweren würde, einen für die ehemalige Arbeitgeberin ungünstigen Schiedsspruch mitzutragen (a.a.O.). In diesem Punkt gilt es aber festzuhalten, dass die R. AG nicht Partei des Schiedsverfahrens ist, eine affektive Bindung vielmehr zur E. AG und damit indirekt zur Gesuchsgegnerin 2 als "Schwestergesellschaft" in Frage steht (Pierre Jolidon, a.a.O. lit. f; zur Beteiligungsstruktur vgl. act. 9 Ziff. 7). Deren Minderheitsbeteiligung an der R. AG ist aber erst von sehr kurzer Dauer, so dass Z. keine affektive Beziehung zur E. AG während seiner Tätigkeit für die R. AG aufbauen konnte. Zu beachten ist auch, dass ein gewisses "Sich gebunden fühlen" dem Parteischiedsrichteramt - wie gezeigt - eigen und von der Ordnung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit auch gewollt ist (BGE vom 30. Juni 1994 E. 4a = ASA Bull. 1997 S. 104 f., BGE vom 9. Februar 1998 E. 3a = ASA Bull. 1998 S. 645, je m. Hinw.). Die angerufenen Umstände sind aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, beim objektiven Betrachter ernsthafte Zweifel an der Unbefangenheit von Z. als Parteischiedsrichter zu wecken (vgl. vorne E. 5 in fine), weshalb er berechtigt und verpflichtet ist, sein Amt auszuüben. 7. Das Ablehnungsgesuch ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Damit wird der Sistierungsantrag gegenstandslos. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Gerichtskosten bemessen sich nach § 3 Abs. 1 und § 6 der Verordnung über die Gerichtsgebühren des
- 12 - Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 1993 (Art. 3 lit. b und 45 Abs. 1 KSG; ZR 101 Nr. 21 E. 6). Die Gesuchstellerin beziffert den Streitwert mit EUR (...), während die Gesuchsgegnerinnen sich dazu nicht äusserten. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf einen Streitwert von mindestens Fr. (...) auf Fr. (...) festzusetzen. Den Gesuchsgegnerinnen ist zulasten der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die sich nach § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 1987 richtet. Sie ist auf Fr. (...) festzusetzen. Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. Das Ablehnungsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf Fr. (...) ; die weiteren Kosten betragen Fr. 333.– Schreibgebühren Fr. 95.– Zustellgebühren und Porti 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegnerinnen eine Prozessentschädigung von Fr. (...), zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. (...) zu zahlen. 5. Dieser Beschluss wird den Prozessparteien sowie dem Obmann des Schiedsgerichts, Herrn O., schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt; unter Rücksendung der Akten an den Obmann des Schiedsgerichts.
- 13 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Obergerichtssekretärin: lic. iur. V. Girsberger versandt am:
Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung: Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: