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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 29.05.2026 VR260003

29. Mai 2026·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,813 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Februar 2026

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR260003-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 29. Mai 2026 in Sachen A._____, Rekurrentin betreffend Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Februar 2026 (BV260003-K)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 3. Februar 2026 stellte A._____ (fortan: Rekurrentin) beim Bezirksgericht Winterthur ein Gesuch um Einsicht in die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. CB250067-K und um Beantwortung verschiedener Fragen (act. 7/1). Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 (act. 4) hiess das Bezirksgericht das Gesuch um Einsichtnahme in das Urteil vom 15. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. CB250067-K) gut und wies das Gesuch im Übrigen ab. 2. Dagegen erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 2. März 2026, hierorts eingegangen am 19. März 2026 (act. 1), innert Frist (act. 7/5) Rekurs und stellte die folgenden Anträge: "1. Aufhebung: Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Februar 2026 (Geschäfts-Nr. BV260003-K/UV/fg) sei wegen Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) und Aktenwidrigkeit vollumfänglich aufzuheben. 2. Akteneinsicht: Der Rekurrentin sei umgehend die vollumfängliche, kostenlose Akteneinsicht in sämtliche Verfahrensakten der Geschäfts-Nr. CB250067-K (inkl. aller Beilagen, Korrespondenzen, Zustellnachweise und internen Notizen) durch Zustellung von Kopien per Post zu gewähren. 3. Vollständige Sachverhaltsfeststellung: Das Bezirksgericht Winterthur sei anzuweisen, den Sachverhalt (gemäss Untersuchungsgrundsatz § 7 VRG ZH) bezüglich der Verfahrenschronologie und Zustellungsadressaten (Art. 153 SchKG) vollständig festzustellen und der Rekurrentin hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren. 4. Feststellung der Nichtigkeit Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 15. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. CB250067-K) aufgrund der schwerwiegenden Gehörsverletzung (Nicht-Einbezug der rechtmässigen Eigentümerin) absolut nichtig ist. 5. Eventualiter (Restitution): Für den Fall, dass keine Nichtigkeit festgestellt wird, sei das Verfahren CB250067-K unter Anerkennung der Parteistellung der Rekurrentin in den Stand vor Urteilsfällung zu restituieren und der Rekurrentin angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. 6. Kostenfolgen Vorinstanz: Es sei auf die Erhebung von Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom

- 3 - 16.02.2026) gänzlich zu verzichten; eventualiter seien diese der Staatskasse aufzuerlegen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen: Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (bei anwaltlicher Vertretung inkl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse." 3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren (§ 26a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]) und zog die Akten Geschäfts-Nr. BV260003-K (act. 7/1-5) bei. 4. Mit Eingabe vom 24. März 2026 (act. 8) verzichtete die Vorinstanz auf eine entsprechende Fristansetzung hin (act. 6) auf eine Stellungnahme. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Der Entscheid über die Akteneinsicht eines Dritten in ein abgeschlossenes Verfahren betrifft eine Angelegenheit der Justizverwaltung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 131 N 26). Der Entscheid über die Akteneinsicht vom 16. Februar 2026 ist damit mit Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts anfechtbar (§ 15 der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte [IAV, LS 211.15] i.V.m. § 19 Abs. 1 VRG und § 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafverfahren [GOG, LS 211.1] sowie § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV OG, LS 212.51]). Die Verwaltungskommission ist zur Behandlung des Rekurses zuständig. 2. Die Rekurrentin ist durch die angefochtene Anordnung berührt (act. 1 S. 5). Sie weist ein schutzwürdiges Interesse an der Rekurserhebung auf (§ 21 Abs. 1 VRG). 3. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Februar 2026, Geschäfts-Nr. BV260003-K. Soweit die Rekurrentin in ihren Anträgen um Feststellung der Nichtigkeit des Urteils vom 15. Januar 2026, Geschäfts-Nr. CB250067-K, bzw. eventualiter

- 4 um Restitution ersucht (act. 1 Antrag 4 und 5), handelt es sich nicht um Anträge, welche das vorliegend massgebliche Anfechtungsobjekt betreffen. Allfällige im Verfahren Geschäfts-Nr. CB250067-K erfolgten Fehler wie die unterlassene Aufnahme als Verfahrenspartei oder eine Vertauschung der Parteirollen (act. 1 S. 17) müssten im Zusammenhang mit diesem Verfahren gerügt werden. Auf diese Vorbringen ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. 4. Die Rekurrentin ersucht in prozessualer Hinsicht um Beizug der Akten Geschäfts-Nr. CB250067-K einschliesslich des Verfahrensprotokolls und der Zustellungsnachweise, der Zustellungsnachweise betreffend die Verfügung des Betreibungsamtes vom 10. Oktober 2025 sowie der Vorakten des Betreibungsamtes Winterthur (prozessuale Anträge 1 bis 4, act. 1 S. 2). Die Akten Geschäfts-Nr. CB250067-K wurden dem Gericht als Bestandteil der beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BV260003-K übermittelt. Sie liegen dem Gericht daher vor (act. 7/3), weshalb die Anträge 1, 3 (betreffend Zustellungsnachweise Urteil vom 15. Januar 2026) und 4 als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind. Im Übrigen kann auf einen entsprechenden Beizug der Akten mangels Relevanz für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens jedoch verzichtet werden, weshalb die prozessualen Anträge 2 und 3 betreffend Zustellnachweise der Verfügung vom 10. Oktober 2025 abzuweisen sind. 5. Die Rekurrentin stellt ferner zahlreiche Editionsbegehren bzw. (Beweis-)Anträge (act. 1 S. 2 f., S. 7, S. 13, S. 15 f., S. 17, S. 19). Diese sind für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ebenfalls nicht entscheidend, weshalb diese abzuweisen sind (VRG Kommentar-Plüss, § 7 N 18 f. und 41). 6. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass es nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Den Anforderungen der Begründungspflicht

- 5 genügt es, wenn wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 I 83 E. 4.1). III. 1. Das Bezirksgericht begründete seinen Entscheid in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst wie folgt (act. 4 E. 5 f.): Bei der Rekurrentin handle es sich weder um eine Verfahrenspartei des Verfahrens Geschäfts-Nr. CB250067-K noch um eine weitere Verfahrensbeteiligte. Als Drittperson müsse sie ein wissenschaftliches oder anderes schützenswertes Interesse gelten machen, um Akteneinsicht zu erhalten. Bei einem Gesuch um Einsichtnahme eines Urteils genüge ein ernsthaftes Interesse an der Kenntnisnahme. Für Dritte beschränke sich das Einsichtsrecht in der Regel auf den Endentscheid. Ein ernsthaftes Interesse sei vorliegend gegeben. Anfechtungsobjekt des Verfahrens Geschäfts-Nr. CB250067-K sei die Verfügung des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 10. Oktober 2025. In dieser sei festgehalten worden, dass in einem Grundpfandverwertungsverfahren innert Fristansetzung keine Bestreitung des Eigentumsanspruchs der Rekurrentin ergangen sei, weshalb ihr Eigentumsanspruch als anerkannt gelte. Durch den Entscheid vom 15. Januar 2026, Geschäfts-Nr. CB250067-K, werde die Rekurrentin in ihren Eigentumsrechten berührt. Aufgrund dieser Betroffenheit sei eine besondere Sachnähe der Rekurrentin zum Anfechtungsobjekt des Verfahrens Geschäfts- Nr. CB250067-K und damit ein schützenswertes Interesse gegeben. Überwiegende öffentliche oder private Interessen stünden der Einsichtnahme nicht entgegen. Das Gesuch um Einsichtnahme in das Urteil vom 15. Januar 2026 sei damit gutzuheissen. Zur Beantwortung weiterer Fragen bestehe indes kein Anspruch. Im Übrigen werde das Gesuch abgewiesen. 2. Die Rekurrentin begründet ihren Rekurs zusammengefasst wie folgt (act. 1): Die Akteneinsicht sei zu Unrecht nur auf das Urteil vom 15. Januar 2026, Geschäfts-Nr. CB250067-K, beschränkt worden (act. 1 S. 19). Es stehe ihr, der

- 6 - Rekurrentin, ein Anspruch auf Einsicht in die vollständigen Akten Geschäfts- Nr. CB250067-K zu. Sie müsse die Verfahrenschronologie sowie die Zustellnachweise überprüfen können. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit werde verletzt (act. 1 S. 21). Das Bezirksgericht habe sie, die Rekurrentin, zu Unrecht als Dritte und nicht als Verfahrensbeteiligte im Sinne von § 16 IAV qualifiziert. Es habe diesen Entscheid nicht begründet. Als Dritteigentümerin gemäss Verfügung des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 10. Oktober 2025 komme ihr nicht die Stellung einer unbeteiligten Drittperson zu. Sie weise eine materielle Betroffenheit auf. Bereits im Verfahren Geschäfts-Nr. CB250067-K sei ihr zu Unrecht keine Parteistellung zugesprochen worden. Es sei willkürlich und stelle eine schwerwiegende Gehörsverletzung dar, dass sie, die Rekurrentin, von diesem Verfahren ausgeschlossen worden sei. Allein aufgrund der fehlenden Parteistellung im Verfahren Geschäfts-Nr. CB250067-K könne sie im Rahmen des Akteneinsichtsverfahrens nicht als Dritte behandelt werden. Die Behandlung als beliebige Dritte stelle eine Rechtsverweigerung dar (act. 1 S. 5 ff., S. 10 f.). Sie weise ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht auf. Sie müsse die Nichtigkeit des Urteils vom 15. Januar 2026 prüfen. Hierzu bedürfe sie der Einsicht in alle Akten (act. 1 S. 21). Überdies, so die Rekurrentin weiter, weise sie ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht auf. Indem das Bezirksgericht dies verneine, aber gleichzeitig feststelle, dass einer Akteneinsicht keine Drittinteressen entgegenstünden, handle es widersprüchlich. Obwohl es auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet und keine gegenteiligen Interessen erkannt habe, habe es das Gesuch in Teilen abgewiesen. Eine Begründung habe es nicht angefügt. Ebenfalls fehle es an einer hinreichenden Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Rekurrentin und allfälligen Geheimhaltungsinteressen Dritter (act. 1 S. 6 ff., S. 10 f.). Ihr Interesse am Schutz ihres Eigentums wiege schwerer als das nicht näher begründete Geheimhaltungsinteresse Dritter. Als grundrechtlich geschützte Eigentümerin weise sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Kenntnis der Akten, die ihr Eigentumsrecht berüh-

- 7 ren oder einschränken könnten, auf. Ihr Einsichtsgesuch diene der Prüfung von Ansprüchen gegen Verfahrensbeteiligte, insbesondere von Staatshaftungsansprüchen (act. 1 S. 11 und 22). Die Akteneinsicht sei zwingende Voraussetzung, um die Rechtswidrigkeit des "Geheimverfahrens" und die Nichtigkeit des Urteils feststellen zu lassen (act. 1 S. 11). 3.1. Kurz zusammengefasst beanstandet die Rekurrentin damit eine Beschränkung der Akteneinsicht auf das Urteil vom 15. Januar 2026, Geschäfts- Nr. CB250067-K. 3.2.1. Wie das Bezirksgericht in der angefochtenen Verfügung (act. 4 E. 3) zutreffend festgehalten hat, ist das Akteneinsichtsgesuch der Rekurrentin in das rechtskräftig erledigte Verfahren Geschäfts-Nr. CB250067-K nach den Bestimmungen der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV; Art. 1 lit. c ZPO) zu beurteilen. Das Bezirksgericht qualifizierte die Rekurrentin im angefochtenen Entscheid mangels Parteistellung im Verfahren Geschäfts-Nr. CB250067-K zu Recht als Dritte (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 131 N 16) und stützte sich bei der Prüfung des Gesuchs um Akteneinsicht auf § 19 ff. IAV (act. 4 E. 5.1). § 19 Abs. 2 IAV zufolge kann Dritten in abgeschlossene Verfahren Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen (lit. a) und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (lit. b). Ein anderes schützenswertes Interesse i.S. von § 19 Abs. 2 lit. a IAV liegt gemäss § 21 lit. b IAV insbesondere vor, wenn die Einsicht der Prüfung möglicher Ansprüche gegen Verfahrensbeteiligte oder von Ansprüchen Verfahrensbeteiligter im Zusammenhang mit dem entsprechenden Verfahren dient. 3.2.2. Hinsichtlich der Voraussetzung des schützenswerten Interesses gemäss § 19 Abs. 2 lit. a IAV kann den Akten zum massgeblichen Sachverhalt entnommen werden, dass das Betreibungsamt Winterthur-Stadt am 10. Oktober 2025 eine Verfügung (Betr.-Nr. 486'546) erliess. Darin erwog es, dass die Eigentumsansprache der hiesigen Rekurrentin seitens der Schuldnerin innert angesetzter Frist nicht bestritten worden sei, weshalb sie als anerkannt gelte

- 8 - (act. 3/2). Das Betreibungsamt verfügte, dass der Rekurrentin als Dritteigentümerin ein Zahlungsbefehl zugestellt werde (act. 3/2 Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfügung wurde der B._____ AG als Grundpfandgläubigerin zur Kenntnis gebracht. Gleichentags liess das Betreibungsamt der Rekurrentin ein Schreiben zukommen, in welchem es darüber informierte, dass die Schuldnerin im massgeblichen Betreibungsverfahren die Eigentumsansprache der Rekurrentin nicht bestritten und demzufolge anerkannt habe. Es sei ihr - als Dritteigentümerin - ein Zahlungsbefehl zuzustellen. Die Verwertung der Liegenschaft dürfe erst nach Eintritt der Rechtskraft des Zahlungsbefehls und des Ablaufs der sechsmonatigen Frist seit dessen Zustellung erfolgen (act. 3/3). Das Betreibungsamt bezeichnete die Rekurrentin in diesem Schreiben somit als Dritteigentümerin. Nachdem die B._____ AG gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2025 eine Beschwerde ans Bezirksgericht Winterthur erhoben hatte, eröffnete dieses das Verfahren Geschäfts-Nr. CB250067-K. Der hiesigen Rekurrentin wurde keine Parteistellung eingeräumt. Auch wurde ihr das die Beschwerde gutheissende Urteil vom 15. Januar 2026 nicht zugestellt (act. 7/3/13 Dispositiv-Ziffer 4). Das Bezirksgericht erwog im besagten Urteil, die Grundpfandgläubigerin habe den Drittanspruch der hiesigen Rekurrentin innert Frist bestritten. Dass die Grundpfandeigentümerin und Schuldnerin den Drittanspruch nicht bestritten habe, führe nicht dazu, dass der Drittansprecherin der Zahlungsbefehl zuzustellen sei. Vielmehr sei ihr bei diesen Gegebenheiten eine Frist zur Anhebung der Widerspruchsklage gegen die bestreitende Grundpfandgläubigerin anzusetzen. Erst wenn der Eigentumsanspruch der Drittansprecherin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden sei, sei ihr der Zahlungsbefehl zuzustellen (act. 7/3/13 E. 5). Aus dieser Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass die Rekurrentin vom Ausgang des Verfahrens Geschäfts-Nr. CB250067-K weit mehr als eine "normale", unbeteiligte Drittperson betroffen ist. Behandelt wurden die Auswirkungen ihrer im Verfahren vor dem Betreibungsamt Winterthur- Stadt erfolgten Eigentumsansprache sowie damit indirekt ihre Stellung als vom Betreibungsamt anerkannte Dritteigentümerin. Von der Gutheissung der Beschwerde der Grundpfandgläubigerin war die Rekurrentin insoweit direkt

- 9 tangiert, als das Bezirksgericht die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Rekurrentin als verfrüht bezeichnete und auf die vorgängige Durchführung einer Widerspruchsklage verwies. Die Rekurrentin weist damit eine direkte Betroffenheit in ihren Eigentumsrechten sowie eine besondere Sachnähe zum Streitgegenstand des Verfahrens Geschäfts-Nr. CB250067-K auf. Der Standpunkt der Rekurrentin, sie benötige die Akteneinsicht zur Wahrung ihrer weiteren Rechte (act. 1 S. 11), erweist sich insoweit als nachvollziehbar, als das Urteil des Bezirksgerichts vom 15. Januar 2026 negative Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Rekurrentin hatte, indem sie auf den Weg der Widerspruchsklage verwiesen wurde. Das Erfordernis des schützenswerten Interesses im Sinne von § 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 21 lit. b IAV ist bei diesen Gegebenheiten erfüllt. Dieses beschränkt sich nicht nur auf die Einsichtnahme in das Urteil vom 15. Januar 2026, sondern auf alle Verfahrensakten des Verfahrens-Geschäfts-Nr. CB260057-K, namentlich auf die Mitteilung des Lastenverzeichnisses (act. 7/3/3/8), wird doch die Rekurrentin in den Akten verschiedentlich erwähnt. 3.2.3. Gegenteilige Interessen im Sinne von § 19 Abs. 2 lit. b IAV stehen der Einsichtnahme nicht entgegen. Das Bezirksgericht erwog in seiner Verfügung vom 16. Februar 2026 selbst, es lägen weder entgegenstehende öffentliche noch überwiegende persönlichen Interessen vor. Die Akten enthielten weder höchstpersönliche Daten noch sonstige schützenswerte Informationen, welche den Privat- oder Geheimbereich beträfen (act. 4 E. 5.3). Diese Erwägungen sind überzeugend und gelten auch im Zusammenhang mit einer umfassenden Akteneinsicht. Damit ist auch das weitere Kriterium der Akteneinsicht erfüllt. Folglich bestehen keine Gründe, welche einer Einsichtnahme der Rekurrentin in sämtliche Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. CB250067-K entgegenstünden. Demnach ist der Rekurs insoweit gutzuheissen und der Rekurrentin die Einsicht in sämtliche Akten des Verfahrens Geschäfts- Nr. CB250067-K zu gewähren. 3.3. Die Rekurrentin moniert weiter den Umstand, dass das Bezirksgericht die Einsichtnahme in das Urteil vom 15. Januar 2026 erst nach Eintritt der Rechts-

- 10 kraft der Verfügung vom 16. Februar 2026, Geschäfts-Nr. BV260003-K, gewähre (act. 1 S. 22). Dieses Problem stellt sich mit dem vorliegenden Entscheid nicht mehr, da ein Rechtsmittel dagegen keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 BGG), so dass sich Ausführungen dazu erübrigen. Nicht zu beanstanden ist sodann der Umstand, dass das Gericht die Akteneinsicht vor Ort gewährt. Die Art und Weise der Akteneinsicht liegt im Ermessen des Gerichts. Einsichtnahmen von Akten durch Laien erfolgen generell vor Ort am Gericht. Dies gilt auch für die Einsicht in die Akten des Verfahrens Geschäfts- Nr. CB250067-K. 3.4. Schliesslich rügt die Rekurrentin die Kostenauflage von Fr. 200.- (act. 1 S. 23). Diese erfolgte aufgrund der Abweisung des Gesuchs um Einsichtnahme in die übrigen Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. CB250067-K sowie der Abweisung des Auskunftsbegehrens (act. 4 E. 6 und 7). Nachdem der Rekurs im Wesentlichen gutzuheissen ist, sind die im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Kosten gänzlich auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrentin in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Möglichkeit einzuräumen ist, am Bezirksgericht Winterthur Einsicht in die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. CB250067-K zu nehmen, und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist bzw. soweit die Anträge nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind. IV. 1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 900.- festzusetzen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Aufgrund der teilweisen Gutheissung des Rekurses sind die Kosten des Verfahrens zu einem Drittel der Rekurrentin aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 13 VRG). 2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).

- 11 - 3. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der Rekurrentin die Möglichkeit eingeräumt, am Bezirksgericht Winterthur Einsicht in die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. CB250067-K zu nehmen. 2. Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Februar 2026, Geschäfts-Nr. BV260003-K, wird aufgehoben, und die vorinstanzlichen Kosten werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen. 3. Im Übrigen wird der Rekurs (prozessuale Begehren bzw. Editionsanträge) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird bzw. die Anträge nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. 4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt. 5. Die Kosten des Verfahrens werden zu einem Drittel der Rekurrentin auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. 6. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rekurrentin, - die Vorinstanz (mit den beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BV260003-K). 8. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfas-

- 12 sungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 29. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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