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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 28.08.2025 VR250009

28. August 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,833 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. Juli 2025 (BV250004-K)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR250009-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 28. August 2025 in Sachen A._____, Rekurrentin betreffend Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. Juli 2025 (BV250004-K)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Im Nachgang zum Scheidungsverfahren Geschäfts-Nr. FE140201-K ersuchte A._____ (fortan: Rekurrentin) das Bezirksgericht Winterthur am 24. März 2025 um Informationszugang. Sie beantragte, das Gericht habe die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich anzuweisen, ihr die vollständigen Unterlagen über das von ihr erstellte Erziehungsgutachten auszuhändigen bzw. ihr alternativ die Einsicht vor Ort am Bezirksgericht Winterthur zu gewähren. Das Gesuch begründete die Rekurrentin zusammengefasst damit, sie habe zunächst die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich um Herausgabe der vollständigen Unterlagen über das erstellte Erziehungsgutachten ersucht. Die Klinik habe ihr jedoch mitgeteilt, dass sie hierfür die Zustimmung des Gerichts als Auftraggeberin benötige, und sie mit ihrem Gesuch an das Bezirksgericht Winterthur verwiesen. Daher stelle sie beim Bezirksgericht das Gesuch um Ermächtigung (act. 6/1, vgl. auch act. 6/3). 2. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025, Geschäfts-Nr. BV250004-K, wies das Bezirksgericht Winterthur das Gesuch ab (act. 4). Dagegen erhob die Rekurrentin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 9. August 2025 innert Frist (act. 6/16) Rekurs und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juli 2025 sowie die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht unter Berücksichtigung der Eingabe vom 14. Juli 2025 bzw. eventualiter von neuen Beweismitteln. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die vorinstanzlichen Akten Nr. BV250004-K (act. 6/1-19; § 26a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]) bei. 4. Der Rekurs erweist sich sofort als unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden kann (vgl. dazu Kommentar VRG-Griffel, § 26b N 6).

- 3 - II. 1. Anfechtungsobjekt ist eine schriftlich begründete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur über ein Akteneinsichtsgesuch im Sinne von § 10 Abs. 2 der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV, LS 211.15), mithin eine das Verfahren abschliessende Anordnung i.S.v. § 10 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a VRG i.V.m. § 19a Abs. 1 VRG. In der Sache geht es um ein Gesuch um Akteneinsicht einer ehemaligen Verfahrenspartei; dieses gehört als Teil der Verwaltungstätigkeit im eigentlichen Sinn zum Gegenstand der Justizverwaltung (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. N 9 ff.). Die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission (§ 15 IAV i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV OGer, LS 212.51]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens zuständig (§ 5 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19b Abs. 3 VRG). 2. Neue Sachbegehren können im Rekursverfahren nicht gestellt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind hingegen zulässig (§ 20a Abs. 1 und 2 VRG). 3. Die Rekurrentin ist durch die angefochtene Anordnung berührt. Aufgrund des Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses an der Änderung der Anordnung ist von ihrer Berechtigung zum Rekurs auszugehen (§ 21 Abs. 1 VRG; Kommentar VRG-Bertschi, § 21 N 13). III. 1. Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 11. Juli 2025 (act. 4) im Wesentlichen das Folgende: Das Gesuch stütze sich auf § 16 der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV, LS 211.15), wonach der Rekurrentin als Partei des von der Akteneinsicht betroffenen Verfahrens Geschäfts-Nr. FE140201-K ein Einsichtsrecht zustehe, sofern keine überwiegenden privaten Interessen anderer Verfahrensbeteilig-

- 4 ter oder öffentliche Interessen entgegenstünden (§ 16 Abs. 1 lit. a IAV) bzw. soweit sie alternativ die Einsicht für die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem entsprechenden Verfahren benötige (§ 16 Abs. 1 lit. b IAV). Das Gericht könne nur die Herausgabe von Akten veranlassen, welche sich effektiv bei ihm befänden. Die Rekurrentin verlange in ihrem Gesuch jedoch, dass ihr zusätzliche Akten von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich herausgegeben würden, welche weder im oberwähnten Scheidungsverfahren eingereicht noch von der Klinik an das Gericht übermittelt worden seien. Es bestehe keine Rechtsgrundlage, welche das Gericht berechtige, die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich anzuweisen, Akten herauszugeben. Ein Fall von § 16 Abs. 1 lit. b IAV liege sodann nicht vor. 2. Die Rekurrentin begründet ihren Rekurs im Wesentlichen wie folgt (act. 1): Ihr ehemaliger Ehegatte Dr. B._____ habe sie in der Vergangenheit ärztlich behandelt. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens habe er sensible Gesundheitsdaten über ihre Person rechtsmissbräuchlich verwendet. Er habe ihr eine massive Borderline-Störung unterstellt. Als Folge davon sei sie verbeiständet worden. Sie benötige die beantragten Dokumente für die beabsichtigte Revision des im Verfahren Geschäfts-Nr. FE140201-K gefällten Scheidungsurteils sowie für die Geltendmachung von Schadenersatz. Parallel dazu wolle sie eine Strafanzeige wegen Prozessbetrugs erheben. Sie ersuche lediglich darum, dass das Bezirksgericht die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich ermächtige, die massgeblichen Gutachterunterlagen zur Einsichtnahme freizugeben. Betroffen seien Personendaten, welche bei der erwähnten Klinik rechtsmissbräuchlich deponiert und ins Gutachten vom 6. November 2018 eingeflossen seien. Sie verfüge über neue Beweismittel der KESB Winterthur und der Justizdirektion des Kantons Zürich bzw. werde zwei weitere Polizeirapporte der Kantonspolizei Zürich erhalten. Die Aktenlage präsentiere sich daher neu. 3.1. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwogen hat (act. 4 E. 2), gelangt das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) im Rahmen von Gesuchen um Einsicht in Akten von Bezirks-

- 5 gerichten nicht zur Anwendung. Gemäss § 2 IDG gilt dieses zwar für öffentliche Organe, jedoch ist seine Anwendbarkeit nach § 2b IDG für Verfahren der kantonalen Gerichte in Zivil- und Strafverfahren ausgeschlossen, soweit anderweitige Regelungen bestehen (ABl 2018-07-13 Ausführungen zu § 2b; siehe zum früheren Wortlaut von § 2 IDG auch IDG Kommentar-Baeriswyl, § 2 N 4). Massgeblich für Akteneinsichtsgesuche von Parteien in abgeschlossene bezirksgerichtliche Zivilverfahren ist die Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV), welche das Recht zur Einsichtnahme in Akten durch Parteien in abgeschlossene Gerichtsverfahren in § 16 IAV regelt. 3.2. Soweit sich aus den Akten ergibt, stellte die Rekurrentin ihr Gesuch vor Vorinstanz im Zusammenhang mit dem am Bezirksgericht Winterthur durchgeführten Scheidungsverfahren Geschäfts-Nr. FE140201-K. Von Beginn weg beantragte sie jedoch nicht die Einsichtnahme in die Gerichtsakten dieses Geschäfts, sondern die Einsicht in die sich bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich befindenden Akten, welche im Zusammenhang mit der im Verfahren Geschäfts-Nr. FE140201-K erfolgten Erstellung eines Erziehungsgutachtens angefertigt worden waren (act. 6/1, act. 6/3). Sie ersuchte das Gericht um Ermächtigung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich zur Herausgabe der von ihr verlangten Unterlagen (act. 1 S. 2, act. 6/1), nachdem diese eine solche gefordert hatte (act. 6/2). Das Bezirksgericht lehnte dies ab und erwog in der angefochtenen Verfügung, es verfüge über keine Rechtsgrundlage für eine Anweisung an die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich um Ermächtigung der Aktenherausgabe (act. 4 E. 6). Dies erweist sich als zutreffend. 3.3. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Gericht und der sachverständigen Person ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, das primär den Regeln von Art. 183 ff. ZPO untersteht (BGE 134 I 159 E. 3). Ein Gutachten muss vollständig, klar und schlüssig sein und hat insbesondere die verwendeten Akten und übrigen Quellen anzugeben sowie durchgeführte Beweiserhebungen offenzulegen (Art. 186 Abs. 1 ZPO, Art. 188 Abs. 2 ZPO e contrario; BSK ZPO- Dolge, Art. 183 N 11). Als subsidiäres öffentliches Recht sind sodann die Behttps://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxu4dpl5yf6ylsorptcobt

- 6 stimmungen des Auftragsrechts (Art. 394 ff. OR) anwendbar (BSK ZPO- Dolge, Art. 184 N 1). Sachverständige Personen sind Hilfspersonen des Gerichts (BSK ZPO-Dolge, Art. 184 N 8; DIKE-Kommentar ZPO-Müller, Art. 184 N 3). Sie unterstehen dem Amtsgeheimnis. Als Hilfspersonen sind sie im Auftrag des Gerichts tätig und üben eine hoheitliche staatliche Funktion aus (DIKE-Kommentar ZPO-Müller, Art. 184 N 3). Sachverständigen obliegen verschiedene Pflichten. Insbesondere haben sie dem Gericht auf Verlangen hin alle im Zusammenhang mit dem Auftrag erhaltenen oder erstellten Unterlagen herauszugeben (Art. 400 OR analog, siehe auch Robert Schibli, Der öffentlich-rechtliche Auftrag in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, 2023, N 327). Solange das Gericht die entsprechenden Akten nicht herausverlangt, kommt die Verfügungshoheit über diese der sachverständigen Person zu. Nach der Beendigung des Auftragsverhältnisses fallen die Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis in aller Regel weg. Ausnahmen bestehen jedoch für einzelne Treuepflichten wie die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses sowie bestehende Aufbewahrungspflichten (Schibli, a.a.O., N 424). 3.4. Nachdem der Auftrag zur Gutachtenserstellung vorliegend längst beendet ist, kann eine Pflicht zur Zustimmung des Bezirksgerichts als auftraggebende Behörde weder aus dem öffentlichen Recht noch aus den subsidiär anwendbaren Bestimmungen zum Auftragsrecht abgeleitet werden. Hinweise, dass vertraglich Gegenteiliges vereinbart worden wäre, bestehen keine. Damit hat das Bezirksgericht keine Zustimmung zum Informationszugang zu allfälligen Unterlagen, welche die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich im Zusammenhang mit dem massgeblichen Gutachten erstellt bzw. erhalten hat und nach wie vor aufbewahrt, zu erteilen. Eine entsprechende Rechtsgrundlage fehlt. Das Bezirksgericht hat dies in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, weshalb der Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. Juli 2025, Geschäfts-Nr. BV250004-K, abzuweisen ist. 3.5. Daran vermögen auch die weiteren, von der Rekurrentin ins Recht gereichten Beilagen (Verfügungen der Direktion der Justiz und des Innern vom 15. Juli 2025 [act. 3/5] bzw. der Kantonspolizei Zürich vom 29. Juli 2025 [act. 3/6]) https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pw64s7obpwc4tul4ztsna

- 7 und ihre Eingabe vom 14. Juli 2025 (act. 6/17) nichts zu ändern. Sie sind für das vorliegende Begehren um Ermächtigungserteilung nicht von Bedeutung, enthalten sie für das vorliegende Gesuch doch nichts Relevantes. 3.6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich sodann auch die Kostenauflage der Vorinstanz gemäss Dispositiv-Ziffer 3 (act. 4) als korrekt. Selbst eine allfällige Mittellosigkeit der Rekurrentin würde an ihrer Kostenpflicht im vorinstanzlichen Verfahren nichts zu ändern vermögen. Der sinngemässe Antrag auf deren Aufhebung (act. 1 S. 1) ist daher ebenfalls abzuweisen. IV. 1. Die Rekurrentin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 S. 1). Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war das Rekursverfahren von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit abzuweisen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG). 3. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. Juli 2025 (Geschäfts-Nr. BV250004-K) wird abgewiesen.

- 8 - 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 5. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rekurrentin und - die Vorinstanz. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BV250004-K (act. 6/1-19) werden der Vorinstanz nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert. 7. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 28. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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