Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR240010-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger Beschluss vom 24. März 2025 in Sachen A._____, Rekurrent vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Rekursgegner betreffend Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Oktober 2024 (Gesch. Nr. BV240028-G)
- 2 - Erwägungen: I. 1. B._____ (fortan: Rekursgegner) ersuchte mit Schreiben vom 8. August 2024 (act. 6/1) die Vorinstanz um Einsicht in das arbeitsrechtliche Urteil Geschäfts- Nr. AN200002-G. 2. Mit Verfügung vom 10. September 2024 (act. 6/2; act. 9/167) setzte die Vorinstanz den Parteien des Verfahrens Geschäfts-Nr. AN200002-G Frist zur Stellungnahme zum Akteneinsichtsgesuch des Rekursgegners an. Mit Eingaben vom 30. September 2024 (act. 6/5) beantragte der Rekurrent, welcher Beklagter im Verfahren Geschäfts-Nr. AN200002-G war, die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs, eventualiter die Beschränkung der Akteneinsicht auf das Rubrum und Dispositiv des Abschreibungsbeschlusses. Die Klägerin im Verfahren Geschäfts-Nr. AN200002-G liess sich nicht vernehmen. 3. Die Vorinstanz eröffnete daraufhin das Verfahren Geschäfts-Nr. BV240028-G. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 (act. 4; act. 6/7) hiess sie das Akteneinsichtsgesuch des Rekursgegners gut, wobei sie das Urteil vom 6. September 2023 Geschäfts-Nr. AN200002-G teilweise schwärzte (act. 6/6). 4. Dagegen erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 11. November 2024 (act. 1) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich fristgerecht Rekurs und stellte die folgenden Anträge: "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Gerichtsleitung, vom 9. Oktober 2024 (Geschäfts-Nr. BV240028-G/U/at), Dispositiv-Ziffer 1, aufzuheben und es sei das Gesuch um Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. September 2023 abzuweisen; eventualiter sei die Akteneinsicht auf das Rubrum und das Dispositiv des Urteils zu beschränken. 2. Eventualiter, es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Gerichtsleitung, vom 9. Oktober 2024 (Geschäfts-Nr. BV240028-G/U/at), Dispositiv- Ziffer 1, aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners."
- 3 - 5. Die Verwaltungskommission zog in der Folge die Akten der Verfahren Geschäfts-Nrn. BV240028-G (act. 6/1–8) und AN200002-G (act. 9/1–168; diese wurden der Vorinstanz bereits wieder retourniert) bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; LS 109]). 6. Mit Verfügung vom 19. November 2024 (act. 7) setzte die Verwaltungskommission dem Rekursgegner Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an. Der Rekursgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Der Entscheid über die Akteneinsicht eines Dritten in ein abgeschlossenes Verfahren betrifft nicht die Parteirechte und damit nicht das Prozessrecht. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Angelegenheit der Justizverwaltung (HAU- SER/SCHWERI/LIEBER, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 131 N 26). Der Entscheid über die Akteneinsicht der Vorinstanz ist damit mit Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts anzufechten (§ 15 der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte [IAV; LS 211.15] i.V.m. § 19 Abs. 1 VRG und § 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafverfahren [GOG; LS 211.1] sowie § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51]). Die Verwaltungskommission ist damit vorliegend zuständig. III. 1.1. Der Rekurrent macht zunächst geltend, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch des Rekursgegners zu Unrecht wie das Gesuch eines akkreditierten Medienschaffenden behandle (act. 1 Rz. 4 ff.). Mit der Gewährung der Akteneinsicht in das vollständige Urteil vom 6. September 2023, Geschäfts- Nr. AN200002-G (act. 6/6), missachte die Vorinstanz die Bestimmungen der IAV zur Akkreditierung und unterlaufe diese (act. 1 Rz. 6). Die fehlende Akkreditierung des Rekursgegegners führe dazu, dass für den Gesuchsteller §§ 23–42 IAV nicht zur Anwendung gelangten, sondern ihm die Stellung eines
- 4 - Dritten nach §§ 19–21 IAV zukomme. Der Rekursgegner habe kein Gesuch um Einzelfall-Akkreditierung gestellt (act. 1 Rz. 15). Da der Rekursgegner das Privileg für Medienschaffende nicht in Anspruch nehmen könne, müsse sich ein allfälliges schützenswertes Interesse des Rekursgegners auf eine andere berufliche Tätigkeit als diejenige eines Medienschaffenden stützen können. Andernfalls würden die Pflichten, die mit der Akkreditierung verbunden seien, unterlaufen (act. 1 Rz. 9). Das Gesuch des Rekursgegners dürfe daher nicht unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Informationsinteresses an der Akteneinsicht von Medienschaffenden geprüft werden (act. 1 Rz. 10, 16). Es obliege dem Rekursgegner, ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht darzutun, die bloss rudimentäre Begründung im Akteneinsichtsgesuch vom 8. August 2024 (act. 6/1) genüge hierzu nicht (act. 1 Rz. 27). 1.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch nach §§ 19–21 IAV und nicht – wie der Rekurrent suggeriert – nach §§ 23–42 IAV geprüft hat (vgl. act. 4 E. 4). Insbesondere geht es vorliegend auch nicht um eine Einzelfallakkreditierung. Der Rekurrent verkennt in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer Akkreditierung eines Medienschaffenden nach §§ 23–42 IAV. Die Akkreditierung bringt gegenüber nicht akkreditierten Medienschaffenden zusätzliche Vorteilsrechte, welche sich aus § 26 ff. IAV ergeben. Sie führt aber nicht dazu, dass die Rechte nicht akkreditierter Medienschaffender beschnitten würden oder ein nicht akkreditierter Medienschaffender nicht von der Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV erfasst würde. Vorliegend geht es gerade nicht um ein zusätzliches Vorteilsrecht nach § 26 ff. IAV, sondern vielmehr um eine "gewöhnliche" Akteneinsicht nach §§ 19–21 IAV, welche auch von nicht akkreditierten Medienschaffenden geltend gemacht werden kann. Von einer "Umgehung der Akkreditierungsvorschriften" kann damit nicht die Rede sein. 1.3. Das schützenswerte Interesse i.S.v. § 131 Abs. 3 GOG bzw. § 19 Abs. 2 lit. a IAV kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben (vgl. BGE 129 I 249 E. 3; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: Eh-
- 5 renzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl., 2023, Art. 29 N 70). § 21 IAV zählt als "anderes schützenswertes Interesse" beispielhaft die "Einsicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit" auf. Bei den Anforderungen, die an das schützenswerte Interesse gestellt werden, ist zwischen einer umfassenden Einsicht in die Prozessakten einerseits und der Kenntnisnahme von Urteilen andererseits zu unterscheiden. Um einen rechtskräftigen Entscheid einzusehen, ist ein ernsthaftes Interesse an der Kenntnisnahme grundsätzlich ausreichend. Ein journalistisches Informationsinteresse genügt aufgrund der wichtigen Kontroll- und Kritikfunktion der Medien im demokratischen Rechtsstaat grundsätzlich ohne Weiteres für die Einsichtnahme in einen Entscheid (vgl. BGE 137 I 16 E. 2.4; demgegenüber im Zusammenhang mit der Einsicht in die vollständigen Akten verneinend: BGE 147 I 463 E. 5). Dabei ist nicht zwischen akkreditierten und nicht akkreditierten Medienschaffenden zu unterscheiden. 1.4. Vorliegend verlangt der Rekursgegner, bei welchem es sich unbestrittenermassen um einen Medienschaffenden handelt, nicht Einsicht in die gesamten Prozessakten, sondern lediglich in den Entscheid. Damit genügt die – nach Auffassung des Rekurrenten – "bloss rudimentäre Begründung" den Anforderungen an ein schützenswertes Interesse zur Einsicht in den verfahrenserledigenden Entscheid. 1.5. Der Vollständigkeit halber ist auch bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch nicht akkreditierte Medienschaffende den Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ff. ZGB sowie Art. 173 StGB zu beachten haben (vgl. auch BGE 143 I 194 E. 3.6.3; GUIDON, Wechselwirkungen zwischen Medien und Gerichten, in: Anwaltsrevue 2019, 271 ff., S. 273; siehe E. III.2.2. nachstehend). Hinzu kommt, dass zwar der Rekursgegner nicht gemäss § 26 ff. IAV akkreditiert ist und damit die "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" des Schweizer Presserates nicht ausdrücklich gegenüber dem Obergericht des Kantons Zürich anerkannt hat (§ 30 Abs. 3 lit. a IAV). Wie die Vorinstanz aber zutreffend ausführt, handelt es sich bei der C._____-Gruppe der D._____ AG um ein akkreditiertes Medienunternehmen
- 6 der Zürcher Gerichte (https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Medien/Listen_akkreditierte_Medien_Medienschaffende/20250131_Medienunternehmen.pdf). Dieses hat mit dem Antrag für eine Akkreditierung für Medienunternehmen an den Zürcher Gerichten gemäss neuer Informations- und Akteneinsichtsverordnung bestätigt, dass das Medienunternehmen und die für dieses arbeitenden Medienschaffenden die Pflichten der Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV) einhalten werden. Damit ist auch der Rekursgegner als nicht akkreditierter Medienschaffender zu einer fairen Berichterstattung verpflichtet. 2.1. Weiter macht der Rekurrent geltend, dass der Akteneinsicht das überwiegende Interesse an der Wahrung der Privatsphäre und des Familienlebens einerseits von ihm persönlich und andererseits von seinen Familienangehörigen entgegenstehe (act. 1 Rz. 18 ff.; Rz. 25, 30). Er verweist dabei auf BGE 127 I 145 E. 5c/bb, wonach auch in der Öffentlichkeit stehende Personen sich nicht gefallen lassen müssen, dass die Massenmedien mehr über sie berichten, als durch ein legitimes Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist, sondern ihrem Schutzbedürfnis ebenfalls Rechnung zu tragen ist. Die Vorinstanz habe nicht in rechtsgenügender Weise eine auf den vorliegenden konkreten Fall bezogene Interessenabwägung vorgenommen, sondern pauschal ein öffentliches Informationsinteresse bejaht (act. 1 Rz. 18). Der von der Vorinstanz beurteilte Sachverhalt stehe in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Rekurrenten als früherer … [Funktion] der E._____ Gruppe bzw. mit dem Wahlkampf des Rekurrenten als …-kandidat der F._____ [Staat] (act. 1 Rz. 22, 29). Dem Verfahren vor der Vorinstanz seien Umstände zugrunde gelegen, die den Rekurrenten als privaten Arbeitgeber und damit als Privatperson betroffen hätten. Der Rekurrent hätte nur dann nicht als Privatperson gehandelt, wenn das Verfahren vor der Vorinstanz ein Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Rekurrenten als früherer ... [Funktion] der E._____ Gruppe betroffen hätte, was nicht der Fall gewesen sei (act. 1 Rz. 20). Die Vorinstanz sei ausserdem zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Rekurrent keine konkreten Angaben gemacht habe, welche im Entscheid enthaltenen Informationen aus seinem Privat- und Famihttps://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Medien/Listen_akkreditierte_Medien_Medienschaffende/20250131_Medienunternehmen.pdf https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Medien/Listen_akkreditierte_Medien_Medienschaffende/20250131_Medienunternehmen.pdf https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Medien/Listen_akkreditierte_Medien_Medienschaffende/20250131_Medienunternehmen.pdf
- 7 lienleben umfasst seien (act. 1 Rz. 23). Er habe dargelegt, dass die Akteneinsicht jedenfalls hinsichtlich E. III.8, III.9 und IV.6.1.2 zu verweigern sei (act. 1 Rz. 26). Bei der Interessenabwägung sei ausserdem zu berücksichtigen, dass der Rekursgegner Mitarbeiter der D._____ AG sei, welche unter anderem die Zeitung C._____ herausgebe. Der C._____ habe in pietätloser und ungehöriger Weise über den Tod des Sohnes des Rekurrenten berichtet, obwohl keinerlei Zusammenhang zur Tätigkeit des Rekurrenten als früherer ... [Funktion] der E._____ bestanden habe (act. 1 Rz. 19). Der Rekurrent sei von einer unverhältnismässigen, rassistisch motivierten Medienberichterstattung betroffen und dies aufgrund seiner Rasse und nicht wegen seiner beruflichen Laufbahn. Dies zeige auch ein Vergleich mit Medienberichterstattung über (ehemalige) ... [Funktion] anderer Schweizer Unternehmen, einschliesslich von ... [Funktion] ausländischer Herkunft. Der Rekurrent suche den Schutz der Schweizer Gerichte gegen diskriminierende und persönlichkeitsverletzende Berichterstattung und die schweizerischen Gerichte seien dazu berufen, diesen Schutz zu gewähren (act. 1 Rz. 19). Schliesslich führt der Rekurrent aus, die Klägerin im arbeitsrechtlichen Verfahren AN200002-G sei aufgrund der gesetzlichen Treuepflicht und gemäss Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, Einzelheiten des privaten Haushalts des Rekurrenten und seiner Familie von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhielt, vertraulich zu behandeln (Art. 321a OR). Da solche Einzelheiten Eingang in das Urteil der Vorinstanz vom 6. September 2023 fanden, sei diesem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung Rechnung zu tragen (act. 1 Rz. 26). 2.2. Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Akteneinsicht eines Medienschaffenden in einen verfahrensabschliessenden Entscheid ist; es geht damit erst um die Phase der Informationsbeschaffung und daher (noch) nicht um die Rechtmässigkeit eines allenfalls später publizierten Zeitungsartikels. Eine bewilligte Akteneinsicht bedeutet keine freie Verfügung über die gewonnenen Daten zu Lasten der betroffenen Personen. In erster Linie sind es die Medien (und nicht die Gerichte), welche die Verantwortung für eine faire Berichterstattung tragen. Die Einsicht nehmende Person darf die entnommenen Informationen damit also nicht durch Bekanntma-
- 8 chung, Aufmachung oder Publikation in einer Art verwenden, die den Betroffenen in seiner Persönlichkeit verletzen würde (so auch das Bundesgericht in BGE 127 I 145 E. 4.bb betreffend das Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung [Archivierungsgesetz, BGA; SR 152.1]). Neben zivilrechtlichen Klagen nach Art. 28 ff. ZGB droht allenfalls auch die Einleitung von Strafverfahren, insbesondere wegen Verletzung von Art. 173 ff. StGB (vgl. auch BGE 143 I 194 E. 3.6.3; BGer 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018, E. 2; GUIDON, Wechselwirkungen zwischen Medien und Gerichten, in: Anwaltsrevue 2019, 271 ff., S. 273). Das bedeutet, dass vorliegend die Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 2 ZGB, insbesondere auch der vom Rekurrenten zitierte BGE 127 III 481, nicht unbesehen übernommen werden kann. Art. 28 ZGB regelt denn auch ausschliesslich die Beziehungen unter Privaten und ist nicht auf den Staat und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse handeln, anwendbar (MEILI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], BSK ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 28 N 37; vgl. BGer 2C_37/2018 vom 15. August 2018, E. 8). Vorliegend geht es darüber hinaus nicht nur um das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern auch um die Kontrollfunktion der Medien und die Vermeidung einer "Geheimjustiz". Es soll Spekulationen begegnet werden, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (vgl. BGE 147 I 407 E. 6.1; BGE 146 I 30 E. 2.2; BGE 143 I 194 E. 3.1). Um diese Funktion als "Public Watchdog" wirksam ausüben zu können, sind die Medien auf möglichst ungehinderten Zugang zu Informationen angewiesen (vgl. auch BGE 137 I 8 E. 2.5). Daher dürfen die Hürden zur Einsicht in einen abschliessenden Entscheid nicht zu hoch sein. Das schutzwürdige Interesse eines Journalisten an einem verfahrensabschliessenden Entscheid ist damit als sehr gewichtig einzustufen (vgl. auch BGE 147 I 407 E. 6.4.2, wonach spezifischen Einsichtsinteressen von Medienschaffenden ein erhöhtes Gewicht zukommt). 2.3. Es ist unstrittig, dass es sich beim Rekurrenten um den ... [Funktion] der E._____ Gruppe in den Jahren 2015-2020 sowie einen aktuellen …-kandidaten der F._____ [Staat] handelt. Ebenfalls ist unstrittig, dass der Rekurrent
- 9 eine Person des öffentlichen Lebens und der Zeitgeschichte ist (act. 4 E. 5.4). Der Rekurrent ist aber der Ansicht, dass kein Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit als früherer ... [Funktion] der E._____ Gruppe oder als Kandidierender für das Amt des … der F._____ [Staat] bestehe, weshalb das Interesse des Rekurrenten an der Geheimhaltung des Entscheids überwiege (act. 1 Rz. 20, 22, 29). Der Rekurrent übersieht, dass gerade bei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens mit repräsentativen Funktionen, was sowohl im Falle eines (ehemaligen) ... [Funktion] einer grossen Bank-Gruppe als auch eines …-kandidaten zu bejahen ist, auch ein öffentliches Informationsinteresse an Tatsachen aus dem Privatleben besteht, sofern und soweit diese für ihre besondere Aufgabe von Bedeutung ist, z.B. hinsichtlich ihrer moralischen Eignung oder möglicher Erpressbarkeit (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., 2020, Nr. 692). Gerade der Umgang mit (privaten) Angestellten kann in diesem Zusammenhang von Relevanz sein. Vorliegend ist denn auch ein genügender zeitlicher Konnex gegeben: Das Verfahren Geschäfts-Nr. AN200002-G geht auf Umstände zurück, die sich während der Tätigkeit des Rekurrenten als ... [Funktion] der E._____ Gruppe zutrugen (vgl. act. 6/6 E. III.2, III.9). Darüber hinaus ist der Rekurrent aktueller …-kandidat der F._____ [Staat]; die Wahl ist für den tt.mm.2025 vorgesehen. Damit ist die erst wenige Jahre zurückliegende arbeitsrechtliche Streitigkeit auch in diesem Zusammenhang von öffentlichem Interesse. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, spielt es keine Rolle, dass es sich bei der …-kandidatur in der F._____ [Staat] nicht um primär inländische Interessen handelt (act. 4 E. 5.5). Die Wahl eines … eines fremden Landes ist durchaus auch für die Öffentlichkeit in der Schweiz relevant (anders wäre allenfalls bei einem Lokalpolitiker zu urteilen); dies umso mehr, wenn es sich um den ehemaligen ... [Funktion] der E._____ Gruppe handelt, deren späterer Zerfall für den schweizerischen Finanzplatz von grosser Bedeutung war. Vor diesem Hintergrund überwiegt das schützenswerte Interesse des Rekursgegners an der Einsicht in den Entscheid das Interesse des Rekurrenten. 2.4. Was die Interessen der Familienangehörigen des Rekurrenten (wie im Übrigen auch weiterer Drittpersonen) angeht, so hat die Vorinstanz diesen Rech-
- 10 nung getragen, indem sie entsprechende Namen und/oder Hinweise auf die Beziehung zum Rekurrenten geschwärzt hat (siehe act. 6/6). Insbesondere in den vom Rekurrenten erwähnten E. III.8, III.9 und IV.6.1.2 hat die Vorinstanz diverse Schwärzungen vorgenommen (siehe act. 6/6). Inwiefern diese Schwärzungen zum Schutz der Privatsphäre des Rekurrenten und seiner Familie ungenügend sein sollen, legt dieser nicht weiter dar und ist auch nicht ersichtlich. Diesen Interessen kann durch die von der Vorinstanz vorgenommene Anonymisierung ausreichend Rechnung getragen werden, weshalb auch diese Drittinteressen dem überwiegenden Interesse des Rekursgegners nicht entgegenstehen. 2.5. Im Übrigen ist weder die vergangene Berichterstattung über den Rekurrenten noch sind allfällige Vertraulichkeitsvereinbarungen im Arbeitsvertrag bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Die bereits erfolgte Berichterstattung über den Rekurrenten ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es steht dem Rekurrenten frei, ein entsprechendes gerichtliches Verfahren gegen die D._____ AG einzuleiten. Beim vereinbarten Vertraulichkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag zwischen dem Rekurrenten und der Klägerin des Verfahrens AN200002-G (act. 9/20/1) handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung, welche nicht per se zur Einschränkung öffentlich-rechtlicher Einsichtsansprüche führen kann. 2.6. Vor diesem Hintergrund ist die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Das öffentliche Informationsinteresse und damit das schützenswerte Interesse des Rekursgegners an der Akteneinsicht ist höher zu gewichten als allfällige private Interessen des Rekurrenten an der Geheimhaltung der Entscheide. Allfälligen Drittinteressen ist mit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Anonymisierung (act. 6/6) genügend Rechnung getragen. 3.1. Schliesslich beantragt der Rekurrent eventualiter, dass die Akteneinsicht auf das Rubrum und das Dispositiv des Urteils vom 6. September 2023 zu beschränken sei. Da es sich beim Rekursgegner nicht um einen bei den zürcherischen Gerichten akkreditierten Medienschaffenden handle, stehe diesem je-
- 11 denfalls keine weitergehende Akteneinsicht zu (act. 1 Rz. 32). Das Einsichtsrecht Dritter beschränke sich in der Regel auf den Entscheid (§ 22 Abs. 1 Satz 2 IAV). Gemäss § 5 Abs. 1 IAV betreffend die Entscheidauflage beschränke sich die Einsichtnahme in "Gerichtsentscheide" auf das Rubrum und das Dispositiv. Die IAV gehe von einem einheitlichen Begriff des "Entscheides" aus und es sei nicht ersichtlich, dass der Begriff "Entscheid" in § 22 Abs. 1 Abs. 2 IAV in einem anderen und weiteren Sinn zu verstehen sei. Nur für akkreditierte Medienschaffende bestehe eine besondere Regel mit § 36 IAV, wonach diesen auch ein schriftlich begründeter Endentscheid ausgehändigt werde (act. 1 Rz. 34). 3.2. § 5 IAV definiert keineswegs den Begriff des Entscheids. Vielmehr ergibt sich der Inhalt eines "Entscheids" aus Art. 238 ZPO. Demgemäss beinhaltet ein Entscheid insbesondere die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts (lit. a), den Ort und das Datum des Entscheids (lit. b), die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung (lit. c), die wesentlichen Entscheidgründe (lit. g) und das Dispositiv (lit. d). Aus der Tatsache, dass sich die Entscheidauflage gemäss § 5 IAV auf das Rubrum und das Dispositiv des Entscheides beschränkt, lässt sich nicht ableiten, dass auch die Einsicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 IAV auf diese Bestandteile des Entscheids beschränkt wäre. Im Gegenteil: Die Tatsache, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 IAV diese Einschränkung nicht vorsieht, weist vielmehr darauf hin, dass der Einsichtsanspruch das ganze Urteil mit Rubrum, Sachverhalt, Begründung und Dispositiv, einschliesslich der Bekanntgabe des Spruchkörpers betrifft. 4. Folglich erweist sich der Rekurs als unbegründet. Dieser ist somit abzuweisen. IV. 1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 13 Abs. 1 VRG i.V.m. § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG; LS 211.11]). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Dem Rekursgegner ist
- 12 mangels Umtrieben keine Prozessentschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Oktober 2024, Geschäfts-Nr. BV240028-G, wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 700.– festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt. 3. Dem Rekursgegner wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rekurrenten, - den Rekursgegner (teilweise anonymisiert), - Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, G._____ AG, … [Adresse] für die Klägerin im Verfahren Geschäfts-Nrn. AN200002-G, unter Beilage von act. 1 (teilweise anonymisiert), und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - das Bezirksgericht Meilen, unter Rücksendung der beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BV240028-G (act. 6/1–8). 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 13 - Zürich, 24. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw C. Honegger versandt am: