Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.03.2025 VR240009

24. März 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·3,485 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Oktober 2024

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR240009-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger Beschluss vom 24. März 2025 in Sachen A._____, Rekurrent vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Rekursgegner betreffend Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Oktober 2024 (Gesch. Nr. BV240027-G)

- 2 - Erwägungen: I. 1. B._____ (fortan: Rekursgegner) ersuchte mit Schreiben vom 17. September 2024 (act. 5/1) die Vorinstanz um Einsicht in die arbeitsrechtlichen Urteile Geschäfts-Nrn. AN200005-G und AN-200007-G. 2. Mit Verfügungen vom 18. September 2024 (act. 8/92; act. 9/113) setzte die Vorinstanz den Parteien der Verfahren Geschäfts-Nrn. AN200005-G und AN200007-G Frist zur Stellungnahme zum Akteneinsichtsgesuch des Rekursgegners an. Die Klägerin des Verfahrens Geschäfts-Nr. AN200007-G teilte mit Schreiben vom 30. September 2024 (act. 5/2) mit, dass sie mit der Akteneinsicht durch den Rekursgegner nicht einverstanden sei. Mit Eingaben vom 30. September 2024 (act. 5/3–4) beantragte der Rekurrent, welcher jeweils Beklagter in den Verfahren Geschäfts-Nrn. AN200005-G und AN200007-G war, jeweils die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs, eventualiter die Beschränkung der Akteneinsicht auf das Rubrum und Dispositiv des Abschreibungsbeschlusses. Der Kläger des Verfahrens Geschäfts-Nr. AN200005-G liess sich nicht vernehmen. 3. Die Vorinstanz eröffnete daraufhin das Verfahren Geschäfts-Nr. BV240027-G. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 (act. 3/1; act. 5/7) hiess sie das Akteneinsichtsgesuch des Rekursgegners gut, wobei sie die Entscheide in Bezug auf die Identität der Kläger der Verfahren Geschäfts-Nrn. AN200005-G und AN200007-G sowie die aktuelle Adresse des Beklagten anonymisierte (siehe act. 5/5–6). 4. Dagegen erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 11. November 2024 (act. 1) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich fristgerecht Rekurs und stellte die folgenden Anträge: "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Gerichtsleitung, vom 9. Oktober 2024 (Geschäfts-Nr. BV240027-G/U/Ro/at), Dispositiv-Ziffer 1, aufzuheben und es sei das Gesuch um Einsicht in den Beschluss vom 22. November 2022 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr.

- 3 - AN200005-G und in den Beschluss und die Verfügung vom 3. Mai 2023 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN200007-G abzuweisen; eventualiter sei die Akteneinsicht auf das Rubrum und das Dispositiv der verfahrenserledigenden Entscheide (Beschluss vom 22. November 2022 im Verfahren AN200005-G und Beschluss und Verfügung vom 3. Mai 2023 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. AN200007-G) zu beschränken. 2. Eventualiter, es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Gerichtsleitung, vom 9. Oktober 2024 (Geschäfts-Nr. BV240027-G/U/Ro/at), Dispositiv-Ziffer 1, aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners." 5. Die Verwaltungskommission zog in der Folge die Akten der Verfahren Geschäfts-Nrn. BV240027-G (act. 5/1–8), AN200005-G (act. 8/1–95) und AN200007-G (act. 9/1–118) bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; LS 109]). 6. Mit Verfügung vom 18. November 2024 (act. 6) setzte die Verwaltungskommission dem Rekursgegner Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an. Der Rekursgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Der Entscheid über die Akteneinsicht eines Dritten in ein abgeschlossenes Verfahren betrifft nicht die Parteirechte und damit nicht das Prozessrecht. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Angelegenheit der Justizverwaltung (HAU- SER/SCHWERI/LIEBER, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 131 N 26). Der Entscheid über die Akteneinsicht der Vorinstanz ist damit mit Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts anzufechten (§ 15 der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte [IAV; LS 211.15] i.V.m. § 19 Abs. 1 VRG und § 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafverfahren [GOG; LS 211.1] sowie § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51]). Die Verwaltungskommission ist damit vorliegend zuständig.

- 4 - III. 1.1. Der Rekurrent macht zunächst geltend, dass verfahrenserledigende Entscheide zufolge Vergleichs nicht der Justizöffentlichkeit unterstünden und daher generell vom Akteneinsichtsrecht Dritter ausgenommen seien (act. 1 Rz. 4). Da Vergleichsgespräche und eine daraus resultierende Vergleichsvereinbarung nicht der Justizöffentlichkeit unterstünden (BGE 146 I 30, E. 2), gelte dies auch für die daran anschliessenden Erledigungsentscheide (act. 1 Rz. 10). So halte auch das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über das Vorgehen bei der öffentlichen Verkündung von Entscheiden vom 1. Juli 2009 (VU060013) in Ziff. 11 fest, dass Entscheide, die auf Parteierklärungen beruhen, nicht der öffentlichen Urteilsverkündung unterliegen (act. 1 Rz. 11). Nach Auffassung des Rekurrenten ist das Akteneinsichtsrecht auf Verfahren mit öffentlicher Urteilsverkündung beschränkt (act. 1 Rz. 13) und erstreckt sich nicht auf Erledigungsentscheide, die als Folge von Parteierklärungen ergehen (act. 1 Rz. 9). 1.2. Zunächst ist zwischen der öffentlichen Urteilsverkündung gemäss Art. 54 ZPO sowie Art. 30 Abs. 3 BV, welche auch in Ziff. 11 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts über das Vorgehen bei der öffentlichen Verkündung von Entscheiden vom 1. Juli 2009 (VU060013) konkretisiert wird, und dem Akteneinsichtsrecht nach § 131 Abs. 2 und 3 GOG i.V.m. §§ 19 ff. IAV sowie Art. 29 Abs. 2 BV zu unterscheiden. Nur weil nicht zwingend eine öffentliche Urteilsverkündung zu erfolgen hat, bedeutet dies nicht, dass ein Akteneinsichtsrecht eines Dritten per se ausgeschlossen wäre. Vielmehr hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass Dritten Akteneinsicht gewährt werden kann, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (§ 131 Abs. 3 GOG bzw. § 19 Abs. 2 IAV; vgl. hierzu auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV: BGE 147 I 463 E. 3.3.3; BGE 129 I 249 E. 3; BGer 5A_956/2012 vom 25. Juni 2013, E. 2.1; STEINMANN/SCHIND-

- 5 - LER/WYSS, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl., 2023, Art. 29 N 70). 1.3. Daran ändert auch die vom Rekurrenten zitierte Rechtsprechung zur Vertraulichkeit von Vergleichsgesprächen nichts: Das Bundesgericht hat in BGE 146 I 30 festgehalten, dass das Gericht im Rahmen von Vergleichsgesprächen zwischen den Parteien vermitteln und hierzu eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage zum Ausdruck bringen darf. Da der Inhalt der Vergleichsgespräche nicht protokolliert und einem allfälligen Entscheid des Gerichts nicht zugrunde gelegt werden dürfe, stellten Vergleichsgespräche keinen Schritt auf dem Weg zur gerichtlichen Entscheidung über den Streitgegenstand dar. Dies kann aber nicht einfach ohne Weiteres auf den darauffolgenden Abschreibungsentscheid ausgedehnt werden. Denn dieser schliesst das Verfahren formell ab und gehört damit sehr wohl zum eigentlichen gerichtlichen Verfahren. Dass es sich nicht um einen Sachentscheid handelt, ändert hieran nichts. Die Vorinstanz führt im Übrigen zu Recht aus (act. 3/1 E. 5.5), dass weder der Beschluss vom 22. November 2022, Geschäfts-Nr. AN200005-G (act. 5/5) noch der Beschluss und die Verfügung vom 3. Mai 2023, Geschäfts-Nr. AN200007 (act. 5/6) den Inhalt des jeweiligen Vergleichs enthalte. 1.4. Damit ist entgegen dem Rekurrenten die Einsicht in die Abschreibungsentscheide der Verfahren Geschäfts-Nrn. AN200005-G sowie AN200007-G nicht per se ausgeschlossen. Vielmehr ist die Akteneinsicht zu gewähren, soweit der Rekursgegner ein schützenswertes Interesse geltend macht und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (§ 131 Abs. 3 GOG bzw. § 19 Abs. 2 IAV; Art. 29 Abs. 2 BV). 2.1. Der Rekurrent macht betreffend das schützenswerte Interesse des Rekursgegners geltend, dass der Rekursgegner "kein akkreditierter Medienschaffender" sei. Daher sei das Gesuch des Rekursgegners nicht unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Akteneinsicht von Medienschaffenden zu prüfen (act. 1 Rz. 5 und 14 ff.). Die fehlende Akkreditierung des Rekursgegegners führe dazu, dass für den Rekursgegner §§ 23–42 IAV nicht

- 6 zur Anwendung gelangten, sondern ihm die Stellung eines Dritten nach §§ 19–21 IAV zukomme. Der Rekursgegner habe kein Gesuch um Einzelfall- Akkreditierung gestellt (act. 1 Rz. 15). Da der Rekursgegner das Privileg für Medienschaffende nicht in Anspruch nehmen könne, müsse sich ein allfälliges schützenswertes Interesse des Rekursgegners auf eine andere berufliche Tätigkeit als diejenige eines Medienschaffenden stützen können. Andernfalls würden die Pflichten, die mit der Akkreditierung verbunden seien, unterlaufen (act. 1 Rz. 16, 19). Das Gesuch des Rekursgegners dürfe daher nicht unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Informationsinteresses an der Akteneinsicht von Medienschaffenden geprüft werden (act. 1 Rz. 20, 26). Es obliege dem Rekursgegner, in der Gesuchsbegründung ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme darzutun (act. 1 Rz. 32). Diesem Erfordernis sei der Rekursgegner mit der bloss rudimentären Begründung im Akteneinsichtsgesuch vom 8. August 2024 (recte: 17. September 2024) (act. 1) nicht nachgekommen (act. 1 Rz. 32). 2.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch nach §§ 19–21 IAV und nicht – wie der Rekurrent suggeriert – nach §§ 23–42 IAV geprüft hat (vgl. act. 3/1 E. 4). Insbesondere geht es vorliegend auch nicht um eine Einzelfallakkreditierung. Der Rekurrent verkennt in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer Akkreditierung eines Medienschaffenden nach §§ 23–42 IAV. Die Akkreditierung bringt gegenüber nicht akkreditierten Medienschaffenden zusätzliche Vorteilsrechte, welche sich aus § 26 ff. IAV ergeben. Sie führt aber nicht dazu, dass die Rechte nicht akkreditierter Medienschaffender beschnitten würden oder ein nicht akkreditierter Medienschaffender nicht von der Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV erfasst würde. Vorliegend geht es gerade nicht um ein zusätzliches Vorteilsrecht nach § 26 ff. IAV, sondern vielmehr um eine "gewöhnliche" Akteneinsicht nach §§ 19–21 IAV, welche auch von nicht akkreditierten Medienschaffenden geltend gemacht werden kann. Von einer "Umgehung der Akkreditierungsvorschriften" kann damit nicht die Rede sein.

- 7 - 2.3. Das schützenswerte Interesse i.S.v. § 131 Abs. 3 GOG bzw. § 19 Abs. 2 lit. a IAV kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben (vgl. BGE 129 I 249 E. 3; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl., 2023, Art. 29 N 70). § 21 IAV zählt als "anderes schützenswertes Interesse" beispielhaft die "Einsicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit" auf. Bei den Anforderungen, die an das schützenswerte Interesse gestellt werden, ist zwischen einer umfassenden Einsicht in die Prozessakten einerseits und der Kenntnisnahme von Urteilen andererseits zu unterscheiden. Um einen rechtskräftigen Entscheid einzusehen, ist ein ernsthaftes Interesse an der Kenntnisnahme grundsätzlich ausreichend. Ein journalistisches Informationsinteresse genügt aufgrund der wichtigen Kontroll- und Kritikfunktion der Medien im demokratischen Rechtsstaat grundsätzlich ohne Weiteres für die Einsichtnahme in einen Entscheid (vgl. BGE 137 I 16 E. 2.4; demgegenüber im Zusammenhang mit der Einsicht in die vollständigen Akten verneinend: BGE 147 I 463 E. 5). Dabei ist nicht zwischen akkreditierten und nicht akkreditierten Medienschaffenden zu unterscheiden. 3.4. Vorliegend verlangt der Rekursgegner, bei welchem es sich unbestrittenermassen um einen Medienschaffenden handelt, nicht Einsicht in die gesamten Prozessakten, sondern lediglich in die verfahrensabschliessenden Entscheide. Damit genügt die – nach Auffassung des Rekurrenten – "bloss rudimentäre Begründung" den Anforderungen an ein schützenswertes Interesse zur Einsicht in die verfahrenserledigenden Entscheide. 3.5. Der Vollständigkeit halber ist auch bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch nicht akkreditierte Medienschaffende den Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ff. ZGB sowie Art. 173 StGB zu beachten haben (vgl. auch BGE 143 I 194 E. 3.6.3; GUIDON, Wechselwirkungen zwischen Medien und Gerichten, in: Anwaltsrevue 2019, 271 ff., S. 273; siehe E. III.4.2. nachstehend). Hinzu kommt, dass zwar der Rekursgegner nicht akkreditiert ist und damit die "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Jour-

- 8 nalisten" des Schweizer Presserates nicht ausdrücklich gegenüber dem Obergericht des Kantons Zürich anerkannt hat (§ 30 Abs. 3 lit. a IAV). Wie die Vorinstanz aber zutreffend ausführt, handelt es sich bei der C._____ der D._____ AG um ein akkreditiertes Medienunternehmen der Zürcher Gerichte (https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Medien/Listen_akkreditierte_Medien_Medienschaffende/20250131_Medienunternehmen.pdf). Dieses hat mit dem Antrag für eine Akkreditierung für Medienunternehmen an den Zürcher Gerichten gemäss neuer Informations- und Akteneinsichtsverordnung bestätigt, dass das Medienunternehmen und die für dieses arbeitenden Medienschaffenden die Pflichten der Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV) einhalten werden. Damit ist auch der Rekursgegner als nicht akkreditierter Medienschaffender zu einer fairen Berichterstattung verpflichtet. 4.1. Weiter macht der Rekurrent geltend, dass der Akteneinsicht sein überwiegendes Interesse an der Wahrung seiner Privatsphäre und des Familienlebens entgegenstehe (act. 1 Rz. 21 ff.). Er verweist dabei auf BGE 127 I 145 E. 5c/bb, wonach sich auch in der Öffentlichkeit stehende Personen nicht gefallen lassen müssen, dass die Massenmedien mehr über sie berichten, als durch ein legitimes Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist. Es sei ihrem Schutzbedürfnis ebenfalls Rechnung zu tragen (act. 1 Rz. 28). Die Vorinstanz habe nicht in rechtsgenügender Weise eine auf den vorliegenden konkreten Fall bezogene Interessenabwägung vorgenommen (act. 1 Rz. 29). Die Vorinstanz übergehe das Vorbringen des Rekurrenten, dass der von der Vorinstanz beurteilte Sachverhalt in keinem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des Rekurrenten als ehemaliger … [Position] der E._____ noch mit dem Wahlkampf des Rekurrenten als … [Politisches Amt] der F._____ [Staat] stehe. Die Vorinstanz habe lediglich festgehalten, dass der Rekurrent "keine konkreten Angaben dazu" gemacht habe, "welche im Entscheid enthaltenen Informationen aus seinem Privat- und Familienleben umfasst seien" (act. 1 Rz. 30). 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Akteneinsicht eines Medienschaffenden in die verfahrensabschliessenden Entscheide ist; es geht damit erst um die Phase der Informationsbeschaffung und https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Medien/Listen_akkreditierte_Medien_Medienschaffende/20250131_Medienunternehmen.pdf https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Medien/Listen_akkreditierte_Medien_Medienschaffende/20250131_Medienunternehmen.pdf

- 9 daher (noch) nicht um die Rechtmässigkeit eines allenfalls später publizierten Zeitungsartikels. Eine bewilligte Akteneinsicht bedeutet keine freie Verfügung über die gewonnenen Daten zu Lasten der betroffenen Personen. In erster Linie sind es die Medien (und nicht die Gerichte), welche die Verantwortung für eine faire Berichterstattung tragen. Die Einsicht nehmende Person darf die entnommenen Informationen damit also nicht durch Bekanntmachung, Aufmachung oder Publikation in einer Art verwenden, die den Betroffenen in seiner Persönlichkeit verletzen würde (so auch das Bundesgericht in BGE 127 I 145 E. 4.bb betreffend das Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung [Archivierungsgesetz, BGA; SR 152.1]). Neben zivilrechtlichen Klagen nach Art. 28 ff. ZGB droht allenfalls auch die Einleitung von Strafverfahren, insbesondere wegen Verletzung von Art. 173 ff. StGB (vgl. auch BGE 143 I 194 E. 3.6.3; BGer 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018, E. 2; GUIDON, Wechselwirkungen zwischen Medien und Gerichten, in: Anwaltsrevue 2019, 271 ff., S. 273). Das bedeutet, dass vorliegend die Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 2 ZGB, insbesondere auch der vom Rekurrenten zitierte BGE 127 III 481, nicht unbesehen übernommen werden kann. Art. 28 ZGB regelt denn auch ausschliesslich die Beziehungen unter Privaten und ist nicht auf den Staat und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse handeln, anwendbar (MEILI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], BSK ZGB, 7. Aufl. 2022, Art. 28 N 37; vgl. BGer 2C_37/2018 vom 15. August 2018, E. 8). Vorliegend geht es darüber hinaus nicht nur um das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern auch um die Kontrollfunktion der Medien und die Vermeidung einer "Geheimjustiz". Es soll Spekulationen begegnet werden, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (vgl. BGE 147 I 407 E. 6.1; BGE 146 I 30 E. 2.2; BGE 143 I 194 E. 3.1). Um diese Funktion als "Public Watchdog" wirksam ausüben zu können, sind die Medien auf möglichst ungehinderten Zugang zu Informationen angewiesen (vgl. auch BGE 137 I 8 E. 2.5). Daher dürfen die Hürden zur Einsicht in einen verfahrensabschliessenden Entscheid nicht zu hoch sein. Dies trifft umso mehr zu, als die gegenständlichen Entscheide nie öffentlich

- 10 verkündet oder vollständig publiziert worden sind. Das schutzwürdige Interesse eines Medienschaffenden an einem verfahrensabschliessenden Entscheid ist damit als sehr gewichtig einzustufen (siehe auch BGE 147 I 407 E. 6.4.2, wonach Einsichtsinteressen von Medienschaffenden ein erhöhtes Gewicht zukommt). 4.4. Es ist unstrittig, dass es sich beim Rekurrenten um den … [Position] der E._____ in den Jahren jjjj.–jjjj. sowie einen aktuellen … [Politisches Amt] der F._____ [Staat] handelt. Ebenfalls ist unstrittig, dass der Rekurrent eine Person des öffentlichen Lebens und der Zeitgeschichte ist (act. 3/1 E. 5.4). Der Rekurrent ist aber der Ansicht, dass kein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Rekurrenten als früherer … [Position] der E._____ oder als … [Politisches Amt] für das Amt des … [Politisches Amt] der F._____ [Staat] bestehe, weshalb das Interesse des Rekurrenten an der Geheimhaltung des Entscheids überwiege (act. 1 Rz. 34). Der Rekurrent übersieht, dass gerade bei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens mit repräsentativen Funktionen, was sowohl im Falle eines (ehemaligen) … [Position] einer grossen … [Arbeitsgeber] als auch eines … [Politisches Amt] zu bejahen ist, auch ein öffentliches Informationsinteresse an Tatsachen aus dem Privatleben besteht, sofern und soweit diese für ihre besondere Aufgabe von Bedeutung ist, z.B. hinsichtlich ihrer moralischen Eignung oder möglicher Erpressbarkeit (vgl. HAUS- HEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., 2020, Nr. 692). Gerade der Umgang mit (privaten) Angestellten kann in diesem Zusammenhang von Relevanz sein. Vorliegend ist denn auch ein genügender zeitlicher Konnex gegeben: Beide Verfahren Geschäfts-Nrn. AN200005-G und AN200007-G gehen auf Umstände zurück, die sich während der Tätigkeit des Rekurrenten als … [Position] der E._____ zutrugen (vgl. act. 8/2 Rz. 21, 23, 82; act. 8/27 Rz. 4, 8, 33; act. 9/2 Rz. 2, Rz. 23, Rz. 109; act. 9/15 Rz. 9). Darüber hinaus ist der Rekurrent aktueller … [Politisches Amt] der F._____ [Staat]; die Wahl ist für den tt.mm.2025 vorgesehen. Damit sind die erst wenige Jahre zurückliegenden arbeitsrechtlichen Streitigkeiten auch in diesem Zusammenhang von öffentlichem Interesse. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, spielt es keine Rolle, dass es sich bei der … [Politi-

- 11 sches Amt] nicht um primär inländische Interessen handelt (act. 3/1 E. 5.6). Die Wahl eines Staatsoberhauptes eines fremden Landes ist durchaus auch für die Öffentlichkeit in der Schweiz relevant (anders wäre allenfalls bei einem Lokalpolitiker zu urteilen); dies umso mehr, wenn es sich um den ehemaligen … [Position] der E._____ handelt, deren späterer Zerfall für den schweizerischen Finanzplatz von grosser Bedeutung war. Wie die Vorinstanz im Übrigen zu recht festhält (act. 3/1 E. 5.5), legt der Rekurrent nicht dar, welche konkreten in den Entscheiden enthaltenen Informationen aus seinem Privat- und Familienbereich besonders schutzwürdig sein sollen. Die Abschreibungsentscheide enthalten – soweit ersichtlich – denn auch keine geheimhaltungswürdigen Inhalte, insbesondere der jeweilige Vergleich ist darin nicht enthalten. 4.6. Vor diesem Hintergrund ist die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Das öffentliche Informationsinteresse und damit das schützenswerte Interesse des Rekursgegners an der Akteneinsicht ist höher zu gewichten als allfällige private Interessen des Rekurrenten an der Geheimhaltung der Entscheide. Allfälligen Drittinteressen ist mit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Anonymisierung (act. 5/5–6) genügend Rechnung getragen. 5.1. Subeventualiter beantragt der Rekurrent, dass das Akteneinsichtsrecht des Rekursgegners auf das Rubrum und das Dispositiv zu beschränken sei. Das Einsichtsrecht Dritter beschränke sich gemäss § 22 Abs. 1 Satz 2 IAV auf den Entscheid. Gemäss § 5 Abs. 1 IAV betreffend die Entscheidauflage beschränke sich die Einsichtnahme in "Gerichtsentscheide" auf das Rubrum und das Dispositiv (act. 1 Rz. 36 ff.). Die IAV gehe von einem einheitlichen Begriff des "Entscheides" aus und es sei nicht ersichtlich, dass der Begriff "Entscheid" in § 22 Abs. 1 Abs. 2 IAV in einem anderen und weiteren Sinn zu verstehen sei. Nur für akkreditierte Medienschaffende bestehe eine besondere Regel mit § 36 IAV, wonach diesen auch ein schriftlich begründeter Endentscheid ausgehändigt werde (act. 1 Rz. 38). 5.2. § 5 IAV definiert keineswegs den Begriff des Entscheids. Vielmehr ergibt sich der Inhalt eines "Entscheids" aus Art. 238 ZPO, der analog auf Entscheidsur-

- 12 rogate i.S.v. Art. 241 Abs. 3 ZPO anwendbar ist (GSCHWEND, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK ZPO, 4. Aufl., 2024, Art. 241 N 17). Demgemäss beinhaltet ein Entscheid insbesondere die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts (lit. a), den Ort und das Datum des Entscheids (lit. b), die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung (lit. c) und das Dispositiv (lit. d). Aus der Tatsache, dass sich die Entscheidauflage gemäss § 5 IAV auf das Rubrum und das Dispositiv des Entscheides beschränkt, lässt sich nicht ableiten, dass auch die Einsicht nach § 22 Abs. 1 Satz 2 IAV auf diese Bestandteile des Entscheids beschränkt wäre. Im Gegenteil: Die Tatsache, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 IAV diese Einschränkung nicht vorsieht, weist vielmehr darauf hin, dass der Einsichtsanspruch grundsätzlich das ganze Urteil mit Rubrum, Sachverhalt, Begründung und Dispositiv, einschliesslich der Bekanntgabe des Spruchkörpers betrifft. 6. Folglich erweist sich der Rekurs als unbegründet. Dieser ist somit abzuweisen. IV. 1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 13 Abs. 1 VRG i.V.m. § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG; LS 211.11]). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Dem Rekursgegner ist mangels Umtrieben keine Prozessentschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Oktober 2024, Geschäfts-Nr. BV240027-G, wird abgewiesen.

- 13 - 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 700.– festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt. 3. Dem Rekursgegner wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rekurrenten, - den Rekursgegner (teilweise anonymisiert), - Rechtsanwalt Dr. iur. Y.______, G._____ AG, … [Adresse], für den Kläger im Verfahren Geschäfts-Nr. AN200005-G, unter Beilage von act. 1 (je teilweise anonymisiert), - Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, H._____ GmbH, für die Klägerin im Verfahren Geschäfts-Nr. AN200007-G, unter Beilage von act. 1 (je teilweise anonymisiert) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - das Bezirksgericht Meilen, unter Rücksendung der beigezogenen Akten Geschäfts-Nrn. BV240027-G (act. 5/1–8), AN200005-G (act. 8/1– 95) und AN200007-G (act. 9/1–118). 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 14 - Zürich, 24. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw C. Honegger versandt am:

VR240009 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.03.2025 VR240009 — Swissrulings