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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.01.2017 VR160005

27. Januar 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,837 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KC160019-O) vom 4. November 2016

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR160005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 27. Januar 2017

in Sachen

A._____, Rekurrentin

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KC160019-O) vom 4. November 2016

- 2 - Erwägungen: I. 1. Nachdem A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) bereits in früheren Jahren als Gerichts- und Behördendolmetscherin tätig gewesen war, wurde sie im Jahre 1996 auf Antrag hin in das damalige Dolmetscherverzeichnis für Gerichte, Untersuchungs- und Anklagebehörden sowie Polizei im Kanton Zürich aufgenommen. Nach dem Inkrafttreten der Dolmetscherverordnung im Jahre 2004 wurde sie für die Sprachen Englisch und B._____ (nur mündlich) in das neu geschaffene Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen (act. 6/2). 2. Da die Rekurrentin seit mindestens Januar 2014 keine Dolmetschereinsätzen mehr geleistet hatte, ersuchte die Fachgruppe/Zentralstelle Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) sie mit Schreiben vom 23. Juli 2015 um Mitteilung, ob sie weiterhin im Dolmetscherverzeichnis verbleiben wolle. Aufgrund der positiven Rückmeldung der Rekurrentin liess die Rekursgegnerin den Eintrag bestehen (act. 6/3). Am 13. Juli 2016 ersuchte die Rekursgegnerin die Rekurrentin aufgrund von fehlenden Einsätzen seit mindestens Januar 2015 erneut um Mitteilung, ob sie weiterhin Interesse am Verbleib im Dolmetscherverzeichnis habe (act. 6/1). Obwohl Letztere am 24. Juli 2016 ihr Interesse am weiteren Verbleib bekundet hatte (act. 6/4), löschte sie die Rekursgegnerin mit Beschluss vom 4. November 2016 (Prozessnummer KC160019-O) aus administrativen Gründen aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich (act. 3). 3. Dagegen erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 29. November 2016 (act. 1) bei der hiesigen Instanz innert Frist Rekurs und stellte sinngemäss den Antrag, den besagten Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und sie im Verzeichnis zu belassen.

- 3 - 4. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beantwortung des Rekurses sowie zur Einsendung der Akten angesetzt (act. 4). Am 11. Januar 2017 kam die Rekursgegnerin letzterer Einladung nach und verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 5). II. 1. Die Rekursgegnerin begründete die Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis zusammengefasst damit, Letztere habe seit mindestens Januar 2014 und damit seit mehr als zweieinhalb Jahren keine Einsätze mehr als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin im Kanton Zürich geleistet. Obschon sie als selbständige Dolmetscherin bzw. Übersetzerin tätig sei, verfüge sie nicht mehr über die nötige aktuelle Praxiserfahrung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin. Ihre Verfügbarkeit sei insoweit eingeschränkt, als kurzfristige Einsätze für sie nicht möglich seien. Sie sei daher aus administrativen Gründen aus dem Verzeichnis zu löschen, zumal zahlreiche andere Dolmetschende für die Sprachen Englisch und B._____ zur Verfügung stünden, welche über aktuelle Praxiserfahrung verfügten (act. 3). 2. Die Rekurrentin bringt zur Begründung des Rekurses (act. 1) im Wesentlichen vor, aufgrund ihrer Ausbildung zur Übersetzerin/Konsekutiv- Dolmetscherin, der langjährigen Tätigkeit als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin (seit ca. 1983) sowie ihrer hauptberuflichen Tätigkeit als selbständige Dolmetscherin seien ihre Fähigkeiten, die Qualität ihrer Dolmetschertätigkeit sowie eine hinreichende Praxiserfahrung gewährleistet. Auftraggeber würden ihre guten Leistungen bestätigen. Aufgrund einer schweren Erkrankung im Jahre 2014 habe sie beruflich kürzer treten und sich auf ihre Haupterwerbstätigkeit konzentrieren müssen. Bei der Tätigkeit als Gerichts- und Behördendolmetscherin handle es sich um einen Nebenerwerb, weshalb es ihr nicht möglich sei, jeden Auftrag anzunehmen. Gewisse Aufträge, hinsichtlich welchen sie via Telefonbeantworter angefragt worden sei,

- 4 hätte sie zwar annehmen können, sie habe aber die Behörden mangels Bekanntgabe einer Telefonnummer nicht zurückrufen können, bzw. diese seien in der Zwischenzeit schon anderweitig fündig geworden. Zudem seien die Anfragen teilweise ausgeblieben. III. 1. Gemäss § 21 der Dolmetscherverordnung (DolmV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Dolmetscherwesen oder deren Ausschuss der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. 2.1. Nach § 7 Abs. 1 DolmV führt die Fachgruppe Dolmetscherwesen ein Verzeichnis von Personen, denen die Gerichts- und Verwaltungsbehörden Dolmetscher- und Übersetzungsaufträge erteilen können. Die Aufnahme in das Verzeichnis begründet jedoch keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von Aufträgen (§ 7 Abs. 3 lit. b DolmV). Erfüllt eine im Verzeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr, wird der Eintrag gelöscht (§ 13 Abs. 1 DolmV). Dabei ist die Fachgruppe Dolmetscherwesen verpflichtet, vorab die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen und allenfalls Experten beizuziehen (§ 13 Abs. 2 DolmV). Nach § 13 Abs. 3 DolmV kann eine Person aus administrativen Gründen aus dem Dolmetscherverzeichnis gelöscht werden, namentlich dann, wenn zahlreiche besser qualifizierte Personen zur Verfügung stehen. Eine Löschung muss jedoch auf jeden Fall dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht werden, zumal es sich hierbei um ein verfassungsrechtliches Prinzip handelt (Art. 5 BV). 2.2. § 3 Abs. 5 DolmV gibt der Fachgruppe Dolmetscherwesen den Auftrag, insbesondere durch Auswahl, Schulung und Kontrolle für eine hohe Qualität der Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen zu sorgen. Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit hat sie sicher zu stellen, dass die fachlichen Voraussetzun-

- 5 gen, welche bei der Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis geprüft werden (§ 10 Abs. 1 lit. a – c DolmV), auch später erfüllt bleiben. Grundvoraussetzungen für eine hinreichende Übersetzungsleistung sind nebst dem einwandfreien Beherrschen der Verfahrens- und der massgeblichen Fremdsprache auch grundlegende Kenntnisse über das Schweizer Rechtssystem. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die massgeblichen Behörden und Prozessgesetze sowie die damit zusammenhängende einschlägige juristische Terminologie. Zudem müssen sich die dolmetschenden Personen über ihre Rolle während des Dolmetschereinsatzes im Klaren sein, insbesondere über die Pflicht, sich gegenüber den Parteien neutral und unparteilich zu verhalten, nicht auf die Parteien einzuwirken, nicht mit ihnen zu sympathisieren und keine Emotionen zu zeigen. Ebenso haben sie über die notwendige Dolmetschertechnik zu verfügen. Diesen Anforderungen werden dolmetschende Personen nur gerecht, wenn sie bei Behörden und Gerichten immer wieder Dolmetschereinsätze leisten, dabei die Dolmetschertechnik pflegen und die Entwicklungen in der Rechtsetzung sowie die damit zusammenhängenden Änderungen bezüglich der Verfahrensabläufe mitverfolgen. Je länger sie bei Behörden und Gerichten keine Dolmetscheraufträge annehmen bzw. je unregelmässiger sie entsprechende Einsätze leisten, desto weniger ist gewährleistet, dass sie mit dem notwendigen Fachwissen, der erforderlichen Übersetzungstechnik und ihrem Rollenverständnis vertraut sind, die massgebliche Praxiserfahrung mit sich bringen und damit die obgenannten Anforderungen erfüllen. 3.1. Die Rekursgegnerin beanstandet die fehlende aktuelle Praxiserfahrung der Rekurrentin (act. 3 E. 3). Gemäss den beigezogenen Akten, Verfahrensnummer KC160019-O, liess sich die Rekurrentin bereits im Jahre 1989 in das damalige Register für nebenamtliche Übersetzer der Bezirksanwaltschaft Zürich eintragen (act. 6/2). Nach einem Unterbruch wurde sie am 15. Juli 1996 wieder ins Dolmetscherverzeichnis bzw. dem diesem vorausgegangenen Verzeichnis für Gerichte, Untersuchungs- und Anklagebehörden sowie Polizei im Kanton Zürich als Dolmetscherin eingetragen (act. 6/2). Bei der Rekurrentin handelt es sich demnach um eine langjährige Gerichts-

- 6 und Behördendolmetscherin. Ab Januar 2014 bis zum vorinstanzlichen Entscheid am 4. November 2016 hat sie aber, was ihrerseits nicht bestritten wird (act. 1), mit Ausnahme eines einzigen Einsatzes beim Friedensrichteramt C._____ am 25. Oktober 2016 (act. 2/2) keine Aufträge als Gerichtsund Behördendolmetscherin mehr geleistet (vgl. auch act. 6/3/2). Die Rekurrentin war somit über zweidreiviertel Jahre nicht mehr als solche tätig. Zwar ergibt sich aus der Rekursschrift und den eingereichten Beilagen, dass sie in den vergangenen Jahren für Anwaltskanzleien als Übersetzerin bzw. Dolmetscherin tätig war und dabei ihre Arbeit professionell und qualitativ einwandfrei ausgeübt hat (act. 2/1 und act. 2/3). Für eine qualitativ hochwertige Dolmetsch- bzw. Übersetzungstätigkeit an Gerichten und bei Behörden sind jedoch nicht nur die reinen Sprachkenntnisse massgeblich, welche unbestrittenermassen auch bei anderen Dolmetschertätigkeiten erworben bzw. beibehalten werden können, sondern - wie dargelegt - auch die praktischen Dolmetschfertigkeiten im Gerichts- bzw. Behördenalltag, ein klares Rollenverständnis in diesem Umfeld sowie hinreichende Kenntnisse betreffend das schweizerische Rechtssystem. Insbesondere die letztgenannte Voraussetzung erfordert regelmässige Einsätze an Gerichten bzw. bei Behörden, um mit den Verfahrensabläufen vertraut zu bleiben. Bei einem Unterbruch von knapp drei Jahren mit einem einzigen nachgewiesenen Behördeneinsatz (act. 2/2) kann nicht mehr von regelmässigen Einsätzen und von einer hinreichenden Praxiserfahrung ausgegangen werden. Die Rekurrentin macht zwar geltend, aufgrund einer schweren Erkrankung mit einer darauffolgenden Operation im Jahre 2014 habe sie nur noch ihrem Haupterwerb nachgehen können (act. 1 S. 2). Aus ihren weiteren Eingaben (act. 6/3/2, act. 6/4) ergibt sich jedoch, dass sie vor allem aufgrund ihres zeitintensiven Haupterwerbes als selbständige Dolmetscherin an Gerichts- bzw. Behördeneinsätzen verhindert war. 3.2. Zuzustimmen ist der Rekursgegnerin ferner hinsichtlich ihres weiteren Vorbringens, im Dolmetscherverzeichnis sollten grundsätzlich nur Personen aufgeführt sein, welche verfügbar und innert nützlicher Frist am Einsatzort sein könnten (act. 3 E. 2). Dies gilt vor allem für Dolmetschende, welche -

- 7 wie vorliegend - für mündliche Einsätze zur Verfügung stehen, und zwar unabhängig von allfälligen Problemen hinsichtlich der Erreichbarkeit (act. 1 S. 1). Die Rekurrentin führt nicht aus, in naher Zukunft könne sie wieder vermehrt Aufträge annehmen. Vielmehr ergibt sich aus ihren Ausführungen, dass sie aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit nur beschränkt zur Verfügung stehe (act. 1 S. 1, vgl. auch act. 6/3/2). 3.3. Eine Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis aus administrativen Gründen steht sodann im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. So ist die Massnahme geeignet und erforderlich, um dem öffentlichen Interesse an einer hohen Qualität von Dolmetschenden gerecht zu werden. Namentlich sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche zum selben Ziel führten. Auch überwiegt dieses öffentliche Interesse das private Interesse der Rekurrentin, im Verzeichnis zu verbleiben. Insbesondere macht sie kein finanzielles Interesse geltend, handelt es sich doch bei ihrer Tätigkeit als Gerichts- und Behördendolmetscherin um einen blossen Nebenerwerb (act. 1 S. 2). 4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Rekurrentin nicht mehr über die notwendige aktuelle Praxiserfahrung verfügt, um im Dolmetscherverzeichnis zu verbleiben. Der Rekurs ist demnach abzuweisen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 4. November 2016, Verfahrensnummer KC160019-O, zu bestätigen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

- 8 - Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 4. November 2016, Verfahrensnummer KC160019-O, wird abgewiesen. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 6). 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 27. Januar 2017 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 27. Januar 2017 Erwägungen: I. II. III. IV. 1. Der Rekurs gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 4. November 2016, Verfahrensnummer KC160019-O, wird abgewiesen. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 6). 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich... Zürich, 27. Januar 2017

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