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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 31.08.2016 VR160002

31. August 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,181 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA160028-O) vom 14. Juni 2016

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR160002-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 31. August 2016

in Sachen

A._____, Rekurrentin

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KA160028-O) vom 14. Juni 2016

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 25. Mai 2016 beantragte A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) ihre erneute Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich für die Sprache Englisch (act. 7/1). Aus diesem war sie am tt.mm.2009 gelöscht worden, nachdem sie die von der Rekursgegnerin infolge einer negativen Rückmeldung angeordnete Sprachüberprüfung Deutsch-Englisch-Deutsch nicht erfolgreich absolviert hatte (act. 7/4/12). 2. Mit Beschluss vom 14. Juni 2016 wies die Rekursgegnerin den Antrag auf Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis mit der Begründung ab, im aktuellen Verzeichnis seien bereits 89 Dolmetscher für die Sprache Englisch aufgeführt, weshalb eine Aufnahme nur bei Vorliegen besonderer Fähigkeiten erfolge, und es gebe keinen Rechtsanspruch auf die Eintragung ins Verzeichnis. Besondere Fähigkeiten weise die Rekurrentin nicht auf (act. 3). 3. Gegen diesen Beschluss erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 22. Juli 2016 bei der hiesigen Instanz innert Frist Rekurs und beantragte sinngemäss, in Gutheissung des Rekurses sei der Beschluss der Rekursgegnerin aufzuheben und dem Antrag um Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis stattzugeben (act. 1). 4. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beantwortung des Rekurses sowie zur Einsendung der Akten angesetzt (act. 4). Am 19. August 2016 kam die Rekursgegnerin letzterer Einladung nach und verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 5). II. 1. Die Rekurrentin bringt zur Begründung des Rekurses (act. 1) im Wesentlichen vor, im Herbst 2015 habe sie sich bei der Rekursgegnerin erkundigt, welche Vorkehrungen sie für einen Eintrag ins Dolmetscherverzeichnis tref-

- 3 fen müsse. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie ihre hinreichende Qualifikation beispielsweise mit der Vorlage eines C2 Englisch Proficiency- Abschlusses nachweisen könne. Die Prüfung habe sie in der Folge erfolgreich absolviert. Sie, die Rekurrentin, sei zu keinem Zeitpunkt darüber informiert worden, dass ihr Antrag neu geprüft werde. Sie sei davon ausgegangen, dass sie ihre Qualifikation für die Dolmetschertätigkeit mit dem positiven Prüfungsergebnis hinreichend nachgewiesen habe. 2.1. Gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17) setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme (§ 9 Abs. 2 Dolmetscherverordnung). Ist der Bedarf an Übersetzern gedeckt, so werden nach der Praxis der Rekursgegnerin in Anwendung von § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung grundsätzlich keine neuen Dolmetscher mehr ins Dolmetscherverzeichnis aufgenommen. Angesichts der Bestimmung in § 3 Abs. 5 der Dolmetscherverordnung, wonach durch die Auswahl der dolmetschenden Personen für eine hohe Qualität zu sorgen ist, und des öffentlichen Interesses, Dolmetscher/innen mit guten Qualifikationen zur Verfügung zu haben, werden jedoch insofern Ausnahmen gemacht, als die gesuchstellende Person über eine einschlägige Ausbildung wie bspw. ein Konferenzdolmetscherdiplom oder ein Lizentiat in Rechtswissenschaften verfügt (sog. besondere Fähigkeiten, siehe hierzu das Merkblatt 'Das Dolmetscherwesen des Kantons Zürich' auf www.gerichte-zh.ch). Damit wird dem qualitativen Bedarf Rechnung getragen. 2.2. Der Rekursgegnerin steht bei der Auslegung des Begriffs des "Bedarfs" nach § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung ein Ermessen zu. Dieses Ermessen erstreckt sich auch auf die Festlegung allfälliger Ausnahmen von der Bedarfsregelung. Gebunden ist die Rekursgegnerin dabei einzig an den Auftrag zur Gewährleistung einer hohen Qualität der Dolmetscherleistungen

- 4 gemäss § 3 Abs. 5 der Dolmetscherverordnung. Es steht ihr im Rahmen dieser Ermessensausübung frei festzulegen, welches einen Ausnahmefall begründende hinreichende Fähigkeiten sind, solange sie dem Verordnungsauftrag Rechnung trägt. Die Rekursgegnerin legt den Begriff "Bedarf" mit ihrer Praxis zwar relativ streng aus. Dies ist jedoch mit Blick auf ihre Pflicht, das Funktionieren der Rechtspflege zu gewährleisten, nicht zu beanstanden. 3.1. Die Rekurrentin bewirbt sich vorliegend für die englische Sprache. In quantitativer Hinsicht ist der Bedarf mit 89 Dolmetschern/innen für die Sprache Englisch gedeckt. Die Rekurrentin bestreitet dies nicht. Sie stellt sich indes implizit auf den Standpunkt, aufgrund ihrer Fähigkeiten, welche sich aus dem vorgewiesenen Sprachdiplom (Niveau C2) ergäben, rechtfertige sich eine Eintragung dennoch und stelle diese lediglich eine Formsache dar (act. 1; vgl. auch act. 7/1). 3.2. Mit dem erfolgreich abgeschlossenen Cambridge Certificate of Proficiency (act. 7/2) vermag die Rekurrentin zwar ihre sehr guten Englischkenntnisse (Niveau C2) darzulegen. Dieses Diplom reicht für sich alleine jedoch nicht aus, um eine Ausnahme im obgenannten Sinne zu begründen. Anders als beim Konferenzdolmetscherdiplom oder dem Lizentiat in Rechtswissenschaften liegt dem Cambridge Certificate of Proficiency kein fächerübergreifendes, an einer Fachhochschule bzw. an einer Universität absolviertes mehrjähriges Studium zu Grunde. Vielmehr handelt es sich um nichts anderes als um einen Sprachtest. Ein solcher stellt keine äquivalente Ausbildungen zu den genannten Ausnahmen dar. Anderweitige massgebliche Qualifikationen hat die Rekurrentin nicht ins Recht gereicht und sind auch nicht aktenkundig (vgl. hierzu auch act. 7/3/3-4). Damit verfügt die Rekurrentin nicht über eine einschlägige Ausbildung, wie sie seitens der Rekursgegnerin verlangt wird. Aus den Ausführungen, sie habe keine Kenntnis gehabt, dass ihr Antrag von der Rekursgegnerin neu geprüft werde (act. 1), vermag die Rekurrentin sodann nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Rekursgegnerin ist gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung verpflichtet, Gesuche um (Wieder-)Eintragung auf die Erfüllung der Voraussetzungen hin zu überprü-

- 5 fen. Dies musste denn auch die Rekurrentin wissen, hatte sie doch bereits im Oktober 2004 erfolgreich um ihre Eintragung im Dolmetscherverzeichnis ersucht. 3.3. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass es sich bei den gegebenen Umständen nicht rechtfertigt, die Rekurrentin trotz des fehlenden quantitativen Bedarfs ins Dolmetscherverzeichnis aufzunehmen. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 14. Juni 2016 wird bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 7). 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich

- 6 nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 31. August 2016

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 31. August 2016 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 14. Juni 2016 wird bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 7). 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich...

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