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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 01.04.2015 VR150001

1. April 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,536 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KC140045-O) vom 19. November 2014

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR150001-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 1. April 2015

in Sachen

A._____, Rekurrent

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KC140045-O) vom 19. November 2014

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss vom 19. November 2014 löschte die Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) A._____ (nachfolgend: Rekurrent) für die Sprachen Französisch, Englisch und … aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich. Aufgrund der geringen Anzahl an Dolmetschenden für die Sprache … behielt sie jedoch seine Unterlagen mit dem Hinweis zurück, dass sie den Rekurrenten für die besagte Sprache bei Bedarf den anfragenden Behörden und Gerichten vermitteln würde (act. 4). 2. Gegen diesen Beschluss erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 3. Januar 2015 innert Frist Rekurs und beantragte sinngemäss, es sei der Beschluss vom 19. November 2014 aufzuheben (act. 1). 3. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 2) hielt die Rekursgegnerin an ihrem Beschluss fest (act. 3). Die Stellungnahme wurde dem Rekurrenten am 23. Februar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 6). II. Gemäss § 21 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17, DolmV) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Dolmetscherwesen oder deren Ausschuss der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses des Rekurrenten gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 19. November 2014 zuständig.

- 3 - III. 1. Die Rekursgegnerin stellt sich in ihrem Beschluss zusammengefasst auf den Standpunkt (act. 4), seit mindestens Januar 2013 habe der Rekurrent keine Einsätze mehr als Behörden- und Gerichtsdolmetscher für den Kanton Zürich geleistet. Es sei Aufgabe der Rekursgegnerin, für eine hohe Qualität der Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen zu sorgen. Aus administrativen Gründen könne eine Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis vorgenommen werden, wenn zahlreiche besser qualifizierte Personen zur Verfügung stünden. Um eine möglichst effiziente Suche von Dolmetschenden zu gewährleisten, seien im Dolmetscherverzeichnis nur Personen aufzuführen, welche verfügbar seien, innert nützlicher Zeit am Einsatzort sein könnten und welche die Bereitschaft mit sich brächten, tatsächlich regelmässig Einsätze zu leisten. Fehlende Praxiserfahrung könne sich negativ auf die Qualität der Dolmetscherleistung auswirken. Der Rekurrent sei auf seinen Wunsch hin seit dem Oktober 2011 temporär aus dem Dolmetscherverzeichnis entfernt worden. Es fehle ihm daher an der nötigen aktuellen Praxiserfahrung. Ebenso wenig stehe er aktuell für Einsätze zur Verfügung. Für die Sprachen Englisch und Französisch gebe es zahlreiche besser qualifizierte Dolmetschende. Für diese Sprachen sei er daher aus dem Dolmetscherverzeichnis zu löschen. Gleiches gälte für die Sprache …, für welche er aber aufgrund der wenigen zur Verfügung stehenden Dolmetscher bei Bedarf für Einsätze angefragt werden könne. Die Löschung des Rekurrenten aus dem Verzeichnis erweise sich als verhältnismässig. 2. Der Rekurrent begründet seinen Rekurs (act. 1) im Wesentlichen damit, er sei für die Sprachen Englisch, Französisch und … im Dolmetscherverzeichnis aufgenommen worden, weil er hierfür qualifiziert gewesen sei. Man habe seine Qualifikation ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Die Aufnahme in das Verzeichnis für die Sprache … erhöhe weder seine Bereitschaft noch seine Verfügbarkeit. Korrekt wäre es gewesen, ihn im Dolmetscherverzeichnis bzw. auf der Abwesenheitsliste zu belassen, worum er denn auch ersuche.

- 4 - 3. In ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2015 (act. 3) hält die Rekursgegnerin fest, bei der Abwesenheitsliste handle es sich um ein administratives Hilfsmittel. Die Liste sei für die Behörden und Gerichte nicht einsehbar. Sie sei für Dolmetschende gedacht, welchen es temporär unmöglich sei, Einsätze zu leisten, und helfe der Zentralstelle, auf einfache Weise sicherzustellen, dass im Dolmetscherverzeichnis nur verfügbare Personen aufgelistet seien. Die Abwesenheitsliste könne aber nicht dazu dienen, jemandem mit einer unbefristeten Vollzeitanstellung eine schnelle und unkomplizierte Rückkehr ins Dolmetscherverzeichnis zu ermöglichen. Dies insbesondere deshalb, weil mit der fehlenden Praxis die praktischen Dolmetscherfertigkeiten und das klare Rollenverständnis verloren gingen. Zudem müsse die Abwesenheitsliste gepflegt werden, was mit Kosten verbunden sei. Nebst der Abwesenheitsliste führe die Zentralstelle eine nicht einsehbare Liste mit Personen, welche eine Sprache beherrschten, für die es nur wenige Dolmetschende im Dolmetscherverzeichnis gebe. Hierbei handle es sich nicht um unqualifizierte Dolmetschende, zumal solche Personen nie vermittelt würden. Diese Liste sei dazu da, im Falle von Engpässen doch noch eine Person vermitteln zu können. 4.1. Nach § 7 Abs. 1 DolmV führt die Fachgruppe ein Verzeichnis von Personen, denen die Gerichts- und Verwaltungsbehörden Dolmetscher- und Übersetzungsaufträge erteilen können. § 9 Abs. 2 DolmV zufolge kann eine Person dann ins Dolmetscherverzeichnis aufgenommen werden, wenn ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen besteht und sie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. In fachlicher Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hochdeutsche Sprache sowie eine Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrscht (§ 10 Abs. 1 lit. a und b DolmV) und korrekt, vollständig und rasch dolmetschen oder übersetzen kann (§ 10 Abs. 1 lit. c DolmV). In persönlicher Hinsicht wird sodann gefordert, dass die sich bewerbende Person handlungsfähig ist (§ 10 Abs. 2 lit. a DolmV), über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, verfügt (§ 10 Abs. 2 lit. b DolmV), in aller Regel Schweizer Bürger

- 5 ist oder seit mehreren Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (§ 10 Abs. 2 lit. c DolmV) und gestützt auf die bisherige Tätigkeit eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten gewährleisten kann (§ 10 Abs. 2 lit. d DolmV). § 3 Abs. 5 DolmV gibt der Fachgruppe Dolmetscherwesen den Auftrag, insbesondere durch Auswahl, Schulung und Kontrolle für eine hohe Qualität der Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen zu sorgen. Erfüllt eine im Verzeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr, wird der Eintrag gelöscht (§ 13 Abs. 1 DolmV). Dabei ist die Fachgruppe verpflichtet, vorab die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen und allenfalls Experten beizuziehen (§ 13 Abs. 2 DolmV). Nach § 13 Abs. 3 DolmV kann eine Person zwar aus administrativen Gründen aus dem Dolmetscherverzeichnis gelöscht werden, namentlich dann, wenn zahlreiche besser qualifizierte Personen zur Verfügung stehen. Eine Löschung muss jedoch auf jeden Fall dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht werden, zumal es sich hierbei um ein verfassungsrechtliches Prinzip handelt (Art. 5 BV). 4.2. Bei der Abwesenheitsliste handelt es sich gemäss den Ausführungen der Rekursgegnerin um ein rein administratives Hilfsmittel ohne Rechtsgrundlage in der Dolmetscherverordnung (act. 3 S. 2). Sie ist demnach Bestandteil des Dolmetscherverzeichnisses. Zweck der Abwesenheitsliste ist es, das Dolmetscherverzeichnis übersichtlich zu behalten, indem Personen, welche vorübergehend für Dolmetschereinsätze nicht zur Verfügung stehen, aus dem Verzeichnis entfernt und in die Abwesenheitsliste eingetragen werden. Damit erscheinen im Dolmetscherverzeichnis keine Personen, welche zurzeit keine Dolmetschereinsätze leisten können, wodurch ein schnelles Auffinden eines einsatzbereiten Dolmetschenden gewährleistet wird. Obwohl die Abwesenheitsliste in der Dolmetscherverordnung nicht explizit vorgesehen ist, erweist sich ihre Einführung aus Praktikabilitätsgründen als sinnvoll. Wird eine Person aus der Abwesenheitsliste entfernt, ohne wieder ins Dolmetscherverzeichnis eingetragen zu werden, so kommt dies einer Löschung im Dolmetscherverzeichnis gleich. Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich

- 6 daher nur dann, wenn die Voraussetzungen zur Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis ebenfalls erfüllt sind. 4.3. Wie dargelegt ist es die Aufgabe der Rekursgegnerin, durch Kontrollmassnahmen für eine hohe Qualität der Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen zu sorgen (§ 3 Abs. 5 DolmV). Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit hat sie sicher zu stellen, dass die fachlichen Voraussetzungen, welche bei der Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis geprüft werden (§ 10 Abs. 1 lit. a-c DolmV), auch später erfüllt bleiben. Der für die Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis notwendigen Voraussetzung, korrekt, vollständig und rasch dolmetschen bzw. übersetzen zu können (§ 10 Abs. 1 lit. c DolmV), muss eine dolmetschende Person demnach auch während ihrer Eintragung im Dolmetscherverzeichnis gerecht werden. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass sie nicht nur die Verfahrenssprache sowie die massgebliche Fremdsprache einwandfrei beherrscht, sondern auch grundlegende Kenntnisse über unser Rechtssystem aufweist. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die massgeblichen Behörden und Prozessgesetze sowie die damit zusammenhängende einschlägige juristische Terminologie. Zudem muss sich die dolmetschende Person über ihre Rolle während des Dolmetschereinsatzes im Klaren sein, insbesondere über die Pflicht, sich gegenüber den Parteien neutral und unparteilich zu verhalten, nicht auf die Parteien einzuwirken, nicht mit ihnen zu sympathisieren und keine Emotionen zu zeigen. Ebenso hat sie über die notwendige Dolmetschertechnik zu verfügen. Diesen Anforderungen wird eine dolmetschende Person nur gerecht, wenn sie immer wieder Dolmetschereinsätze leistet und dabei die Dolmetschertechnik pflegt und die Entwicklungen in der Rechtsetzung und die damit zusammenhängenden Änderungen bezüglich der Verfahrensabläufe mitverfolgt. Je länger eine Person keine Dolmetscheraufträge annimmt, desto weniger ist gewährleistet, dass sie mit dem notwendigen Fachwissen und der erforderlichen Übersetzungstechnik bzw. ihrem Rollenverständnis vertraut ist und damit die obgenannten Anforderungen erfüllt.

- 7 - 5.1. Den Akten zufolge wurde der Rekurrent mit Beschluss vom 17. Juni 2004 auf seinen Antrag (act. 5/2/1) hin für die Sprachen Englisch, Französisch und … (seltene afrikanische Sprache) ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich aufgenommen (act. 5/2/10). Im Oktober 2011 ersuchte er darum, ihn wegen seiner hauptberuflichen Tätigkeit vorübergehend aus dem Dolmetscherverzeichnis zu entfernen, welchem Begehren stattgegeben wurde (act. 5/2/19). Bis zum Entscheid der Rekursgegnerin vom 19. November 2014 war der Rekurrent im Kanton Zürich offenbar nicht mehr als Behördenoder Gerichtsdolmetscher tätig. Gegenteiliges macht er zumindest nicht geltend und ergibt sich auch aus den Akten nicht. Vielmehr kann dem E- Mailverkehr zwischen den Parteien entnommen werden, dass sich der Rekurrent ab Oktober 2011 bis auf Weiteres nicht mehr als Dolmetscher zur Verfügung stellte und ankündigte, sich wieder zu melden, wenn er mehr Zeit habe (act. 5/2/18 S. 2, act. 5/2/19). Eine solche Rückmeldung ist nicht aktenkundig (vgl. auch act. 5/2/22-24). Damit hat der Rekurrent seit rund dreieinhalb Jahren keine Dolmetschereinsätze mehr geleistet. Es ist davon auszugehen, dass sich diese lange Abwesenheit infolge der fehlenden Praxis negativ auf seine Dolmetscherfertigkeiten und sein Rollenverständnis auswirkt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Rekurrent bereits vor dem Jahre 2004 in Deutschland als Behördendolmetscher tätig war (act. 5/2/12), mithin eine langjährige Dolmetschertätigkeit aufweist, zumal auch diese schon etliche Jahre zurückliegt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass per 1. Januar 2011 mit der schweizerischen Straf- und Zivilprozessordnung neue Prozessgesetze in Kraft traten. Auch wenn aus den Akten nicht ersichtlich ist, wie viele Einsätze der Rekurrent zwischen Januar und Oktober 2011 geleistet hat, so muss aufgrund seiner langjährigen Absenz davon ausgegangen werden, dass er sich mit den Verfahrensabläufen, wie sie in den neuen Prozessgesetzen vorgesehen sind, nicht hinreichend tief auseinandersetzen konnte und es ihm damit am notwendigen Wissen über die massgeblichen Änderungen fehlt, zumal er sich nicht auf den Standpunkt stellt, er habe in dieser Zeit in anderen Kantonen als Gerichts- bzw. Behördendolmetscher gearbeitet. Der Beschluss der Rekursgegnerin, den Rekur-

- 8 renten unter diesen Umständen mangels hinreichender Praxiserfahrung aus der Abwesenheitsliste und dem Dolmetscherverzeichnis zu löschen, ist nicht beanstanden. Insbesondere hält er auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. Dieser besagt, dass eine staatliche Massnahme in Rechtsetzung oder Rechtsanwendung geeignet und erforderlich sein muss und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf (Hangartner in: Die schweizerische Bundesverfassung - Kommentar, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 N 36). Die Löschung des Rekurrenten aus dem Dolmetscherverzeichnis erweist sich als geeignet und erforderlich, um eine effiziente Suche nach zur Verfügung stehenden Dolmetschern und damit im Endeffekt das Funktionieren der Strafverfolgung und Rechtspflege zu gewährleisten. Insbesondere rechtfertigt sich ein längerer Verbleib in der Abwesenheitsliste aufgrund ihres temporären Charakters nicht mehr, da der Rekurrent nun schon seit rund dreieinhalb Jahren darin aufgeführt ist. Schliesslich stellt die Löschung des Rekurrenten aus dem Dolmetscherverzeichnis für diesen keine besonders harte Massnahme dar, zumal er seit längerer Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ohne Dolmetschereinsätze zu leisten (act. 5/2/19), und offenbar auch nicht beabsichtigt, Dolmetscheraufträge in naher Zukunft anzunehmen. Die Rekursgegnerin teilte dem Rekurrenten sodann mit Schreiben vom 30. Juni 2014 mit, dass fehlende Praxiserfahrung zur Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis führen könne (act. 5/1). Dem Rekurrenten wurde damit die Möglichkeit eingeräumt, die angedrohte mögliche Löschung durch Dolmetschereinsätze zu verhindern. Auch von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet erweist sich seine Löschung als verhältnismässig. 5.2. Mit der berechtigten Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis hat der Rekurrent auch keinen Anspruch auf Verbleib in der Abwesenheitsliste, da diese als technisches Hilfsmittel als Bestandteil des Dolmetscherverzeichnisses zu betrachten ist.

- 9 - 5.3. Aus dem Umstand, dass der Rekurrent für die Sprache … in einem dritten Verzeichnis, in welchem Dolmetschende mit seltenen Sprachen aufgeführt sind, eingetragen bleibt, kann er sodann mit Blick auf die Beibehaltung seiner Eintragung im Dolmetscherverzeichnis bzw. in der Abwesenheitsliste für die Sprachen Englisch und Französisch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar fehlt ihm auch für die Sprache ... die notwendige Praxis. Doch rechtfertigt es das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Strafverfolgung und Rechtspflege, ein solches Verzeichnis zu führen, um zu gewährleisten, dass die Behörden auch bei seltenen Sprachen, bei welchen nur wenige Übersetzer im Dolmetscherverzeichnis eingetragen sind, bei Bedarf auf einen Dolmetscher zurückgreifen können. § 7 Abs. 2 DolmV sieht denn auch vor, dass nicht registrierten Personen Dolmetscheraufträge erteilt werden können, wenn im Einzelfall eine registrierte Person nicht zur Verfügung steht, eine solche innert nützlicher Frist nicht aufgeboten werden kann oder sonstige besondere Umstände vorliegen. Vorausgesetzt wird lediglich, dass die auftraggebende Behörde die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen als gegeben erachtet. Die besagte Bestimmung schliesst damit nicht aus, dass ein Dolmetscherauftrag ausnahmsweise einer nicht eingetragenen Person übertragen werden kann, welche die Prüfung zur Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis bestanden hat, nun aber mangels ausreichender Praxis nicht mehr im Dolmetscherverzeichnis eingetragen ist. Die Eintragung in diesem dritten Verzeichnis gibt dem Rekurrenten keinen Anspruch darauf, im Dolmetscherverzeichnis aufgelistet zu bleiben. 5.4. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschluss der Rekursgegnerin vom 19. November 2014, den Rekurrenten für die Sprachen Französisch, Englisch und … aus dem Dolmetscherverzeichnis und damit einhergehend aus der Abwesenheitsliste zu löschen ist, nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

- 10 - IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 19. November 2014 bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten. 6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Zürich, 1. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Beschluss vom 1. April 2015 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 19. November 2014 bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten. 6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche B... Zürich, 1. April 2015

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