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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.03.2014 VR130011

21. März 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·997 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Rekurs gegen den Beschluss KA130056 der Fachgruppe Dolmetscherwesen vom 6. September 2013

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR130011-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 21. März 2014

in Sachen

A._____, Rekurrentin

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss KA130056 der Fachgruppe Dolmetscherwesen vom 6. September 2013

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Am 3. August 2013 beantragte A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) ihre Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich für die Sprachen Englisch und Französisch (act. 4/1/1-2). Mit Beschluss vom 6. September 2013 wies die Rekursgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, im aktuellen Dolmetscherverzeichnis seien bereits 70 Dolmetscher für die Sprache Französisch sowie 89 Dolmetscher für Sprache Englisch aufgeführt, weshalb eine Neuaufnahme nur bei Vorliegen besonderer Fähigkeiten erfolge und es keinen Rechtsanspruch auf die Eintragung ins Verzeichnis gäbe (act. 4/6). Mit ihrem Beschluss sprach die Rekursgegnerin der Rekurrentin die besonderen Fähigkeiten - zumindest konkludent - ab. 1.2. Gegen diesen Beschluss erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 bei der hiesigen Instanz innert Frist Rekurs und beantragte sinngemäss, in Gutheissung des Rekurses sei der Beschluss der Rekursgegnerin aufzuheben und dem Antrag um Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis stattzugeben (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 wurde der Rekursgegnerin Frist angesetzt, um zum Rekurs Stellung zu nehmen (act. 2). Am 22. November 2013 beantragte die Rekursgegnerin sinngemäss die Abweisung des Rekurses (act. 3). Auf eine weitere Fristansetzung hin (act. 5) verzichtete die Rekurrentin auf eine Stellungnahme. II. 1. Gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17) setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleis-

- 3 tungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme (§ 9 Abs. 2 Dolmetscherverordnung). Ist der Bedarf an Übersetzern gedeckt, so werden nach der Praxis der Rekursgegnerin in Anwendung von § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung grundsätzlich keine neuen Dolmetscher mehr ins Dolmetscherverzeichnis aufgenommen, es sei denn, die gesuchstellende Person verfüge über eine einschlägige Ausbildung wie bspw. ein Konferenzdolmetscherdiplom oder ein Lizentiat in Rechtswissenschaften (sog. besondere Fähigkeiten). 2. Unbestritten ist vorliegend, dass die Rekurrentin nicht über die erwähnten besonderen Fähigkeiten verfügt (act. 1, act. 2). Vielmehr begründet sie ihren Anspruch auf Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis mit dem bestehenden Bedarf an weiteren Übersetzern in den Sprachen Englisch und Französisch und verweist hierzu auf Aussagen von betroffenen Behördenmitgliedern, welche sich ihr gegenüber dahingehend geäussert hätten, dass es sehr aufwendig sei, insbesondere für die Sprache Französisch Dolmetscher zu finden (act. 1). 3. Die Rekursgegnerin anerkennt in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2013 zwar die von der Rekurrentin geschilderte Problematik hinsichtlich der Bestellung von Dolmetschern für die betreffenden Sprachen. Sie begründet diese jedoch nicht mit den fehlenden Kapazitäten, sondern damit, dass die einzelnen Übersetzer in Englisch und Französisch aufgrund der grossen Anzahl von Dolmetschenden nur sehr wenige Aufträge erhielten, so dass sie gezwungen seien, nebenbei einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit entfalle die Flexibilität hinsichtlich einzelner, oft kurzfristig angesetzter Einsätze, weshalb es für die Behörden schwierig sei, Dolmetscher zu finden (act. 3). Diese Begründung erscheint überzeugend und wurde von der Rekurrentin nicht in Frage gestellt. Im Sinne der Ausführungen der Rekursgegnerin (act. 3 S. 2) steht für den Kanton Zürich eine ausreichende Anzahl von Dolmetschern für die Sprachen Englisch und Französisch zu Verfügung. Wie

- 4 die Rekursgegnerin sodann zutreffend ausgeführt hat, würde eine Erhöhung der Anzahl Dolmetschenden für die besagten Sprachen das Problem nicht lösen, sondern eher verschärfen, da der Einzelne noch weniger Aufträge generieren könnte und sich umso mehr gezwungen sähe, einer weiteren Beschäftigung nachzugehen. Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang sodann darauf, dass der Rekursgegnerin bei der Auslegung des Begriffs des Bedarfs gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung ein Ermessen zusteht. Die Rechtsmittelinstanz ist zwar befugt, eine sog. Ermessenskontrolle vorzunehmen und die vorinstanzliche Ermessenausübung auf ihre Fehlerhaftigkeit hin zu überprüfen, sie greift jedoch nach gängiger Praxis nur mit Zurückhaltung ein. Ein solches Eingreifen drängt sich gestützt auf die gegebenen Umstände, namentlich aufgrund der oben dargelegten Ursache für die Verfügbarkeitsproblematik, nicht auf. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin selbst bei Erfüllung aller Voraussetzungen keinen Anspruch auf Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis hat (§ 9 Abs. 2 Dolmetscherverordnung), d.h. selbst dann nicht, wenn grundsätzlich ein Bedarf an weiteren Dolmetschern bestünde. 4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Entscheid der Rekursgegnerin, die Rekurrentin nicht ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich aufzunehmen, nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 6. September 2013 bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 21. März 2014 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Urteil vom 21. März 2014 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 6. September 2013 bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich...

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