Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.10.2012 VR120005

17. Oktober 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,157 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Rekurs

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR120005-O/U Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 17. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Rekurrentin

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Entscheid vom 11. Juni 2012 (KA120025)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 15. April 2012 beantragte A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) ihre Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis für die Sprachen Englisch und Tschechisch (act. 5/1). Mit Beschluss vom 11. Juni 2012 wies die Rekursgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, im aktuellen Dolmetscherverzeichnis seien bereits genügend Dolmetscher/innen für die Sprachen Englisch und Tschechisch aufgeführt, weshalb Neuaufnahmen nur bei Vorliegen besonderer Fähigkeiten erfolgten; diese sprach sie der Rekurrentin - zumindest konkludent - ab (act. 5/3). Gegen diesen Beschluss erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 19. Juni 2012 innert Frist Rekurs und beantragte sinngemäss, in Gutheissung des Rekurses sei die Verfügung der Fachgruppe Dolmetscherwesen aufzuheben und dem Antrag um Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis stattzugeben (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 25. Juni 2012 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beantwortung des Rekurses sowie zur Einsendung der Akten angesetzt (act. 3). Am 12. Juli 2012 liess sich die Rekursgegnerin zum Rekurs vernehmen (act. 4). Mit Verfügung vom 10. August 2012 wurde der Rekurrentin Frist angesetzt, um zur Rekursantwort der Rekursgegnerin Stellung zu nehmen (act. 6). Innert Frist ging keine Stellungnahme ein. II. 1. Die Rekurrentin begründet den Rekurs im Wesentlichen damit, während ihres 20-jährigen Aufenthalts in den USA sei sie als Dolmetscherin beim … Court … County sowie bei privaten Firmen, Rechtsanwälten und Schulen tätig gewesen. Sie habe eine Ausbildung als Dolmetscherin in den Sprachen Englisch, Tschechisch und Deutsch (act. 1).

- 3 - 2.1. Gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17) setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen im Sinne von § 10 besagter Verordnung erfüllt. Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme (§ 9 Abs. 2 Dolmetscherverordnung). 2.2. Nach der Praxis der Rekursgegnerin werden für die gängigen Sprachen aufgrund des gedeckten Bedarfs an Übersetzern in Anwendung von § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung grundsätzlich keine neuen Dolmetscher mehr ins Dolmetscherverzeichnis aufgenommen. Angesichts der Bestimmung in § 3 Abs. 5 der Dolmetscherverordnung, wonach durch die Auswahl der dolmetschenden Personen für eine hohe Qualität zu sorgen ist, und des öffentlichen Interesses, Dolmetscher/innen mit guten Qualifikationen zur Verfügung zu haben, werden jedoch insofern Ausnahmen gemacht, als die gesuchstellende Person über eine einschlägige Ausbildung wie bspw. ein Konferenzdolmetscherdiplom oder ein Lizentiat in Rechtswissenschaften verfügt (siehe hierzu das Merkblatt 'Das Dolmetscherwesen des Kantons Zürich' auf www.gerichte-zh.ch). Damit wird dem qualitativen Bedarf Rechnung getragen. 2.3. Die Rekurrentin bewirbt sich vorliegend für die Sprachen Englisch und Tschechisch. In quantitativer Hinsicht ist der Bedarf mit 93 Dolmetschern/innen für die Sprache Englisch und 13 Dolmetschern/innen für die Sprache Tschechisch gedeckt (vgl. act. 4). Die Rekurrentin bestreitet dies nicht. Sie stellt sich indes auf den Standpunkt, aufgrund ihrer Fähigkeiten rechtfertige sich ein Eintrag dennoch (act. 1; vgl. auch act. 5/9). Aus den seitens der Rekurrentin ins Recht gereichten Lebensläufen geht hervor, dass sie nach Ausbildungen zur Einzelhandelskauffrau sowie in Buchhaltung und Rechnungswesen im Jahre 2006 eine Ausbildung zur gewerblichen Buchhalterin beim B._____ …, C._____ [Land in Europa], absolvierte. Beruflich war sie in den letzten Jahrzehnten bei verschiedenen Unternehmen in den

- 4 - USA, Österreich und der Schweiz im Buchhaltungsbereich tätig. Im Weiteren gab sie in den Jahren 2000 bis 2005 als Kursleiterin Sprachunterricht in Englisch an der D._____ in E._____ [Stadt in C._____], an den Volkshochschulen in … und … sowie am …college in E._____. Seit dem Jahre 2000 betätigt sich die Rekurrentin offenbar auch als Dolmetscherin für die Sprachen Englisch/Deutsch insbesondere für Rechtsanwälte, für Privatkunden wie F._____, G._____ University, H._____ Versicherung sowie für Bundesund Landgerichte (act. 5/2/1-2). Trotz dieser langjährigen Berufserfahrung im Dolmetschen sowie im Bereich der Buchhaltung sind den aktenkundigen Unterlagen zu ihrem beruflichen Werdegang keine besonderen Qualifikationen zu entnehmen, welche eine Ausnahme zu obgenanntem Regelfall zu begründen vermöchten. So bestehen keine Anhaltspunkte, die Rekurrentin verfüge über eine einschlägige Ausbildung wie bspw. ein Konferenzdolmetscherdiplom oder ein Lizentiat in Rechtswissenschaften, obwohl sie in ihrer Rekurseingabe vom 19. Juni 2012 vorbringt, in den massgebenden Sprachen eine Ausbildung absolviert zu haben (act. 1); diesbezügliche Zertifikate fehlen jedoch. Im Weiteren sind keine Arbeitszeugnisse bzw. Arbeitsbestätigungen aktenkundig, welche ihr sehr gute Dolmetscherqualifikationen attestieren würden. Namentlich befinden sich in den Akten keine Bestätigungen betreffend ihre Übersetzertätigkeit an Bundes- und Landgerichten (act. 5/2/2). Dass die Rekurrentin sodann längere Zeit beim … Court … County als Übersetzerin tätig gewesen ist (act. 1), stellt für sich allein ebenfalls keine besondere Qualifikation dar, zumal die Tätigkeit schon mehr als zehn Jahre zurückliegt (act. 2/2) und unklar ist, wie oft die Rekurrentin dort übersetzte. Die blosse Übersetzertätigkeit in der Rechtspflege vermag für sich allein ohnehin keinen Ausnahmefall zu begründen. Aus dem Umstand, dass die Rekurrentin in … und in … in das Dolmetscherverzeichnis aufgenommen wurde (vgl. act. 5/5), ergibt sich schliesslich kein Anspruch auf die Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich. 2.4. Insgesamt sind somit keine Qualifikationen ersichtlich, die es rechtfertigen würden, die Rekurrentin trotz des fehlenden quantitativen Bedarfs aufgrund ihrer Ausbildung bzw. Berufserfahrung ins Dolmetscherverzeichnis aufzu-

- 5 nehmen. Bei diesem Verfahrensausgang kann offen gelassen werden, ob die Rekurrentin die zusätzlichen persönlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung erfüllt. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Rekurs unbegründet und daher abzuweisen ist. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 11. Juni 2012 wird bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 17. Oktober 2012

- 6 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Beschluss vom 17. Oktober 2012 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 11. Juni 2012 wird bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich...

VR120005 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.10.2012 VR120005 — Swissrulings