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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 13.07.2011 VR100006

13. Juli 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,661 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Rekurs

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR100006-O/U

Verwaltungskommission

Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 13. Juli 2011

in Sachen

A._____, Rekurrentin

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen, Ausschuss, Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss KA100081 vom 29. September 2010

- 2 - Die Verwaltungskommission erwägt: 1.a) A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) war im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich für die Sprache Englisch eingetragen. Am 15. April 2009 ging bei der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) das durch die Kantonspolizei Zürich ausgefüllte Beschwerdeformular betreffend Dolmetschereinsatz vom 12. April 2009 ein, in welchem die Englischkenntnisse der Rekurrentin und ein mangelndes Rollenverständnis beanstandet wurden (Urk. 16/1). Die Rekursgegnerin beschloss am 16. November 2009, die Rekurrentin mit sofortiger Wirkung aus dem Dolmetscherverzeichnis zu löschen (Urk. 16/8). Dieser Beschluss blieb unangefochten. Am 27. November 2009 reichte die Kantonspolizei Zürich bei der Rekursgegnerin eine Beschwerde ein, in welcher ebenfalls die fehlende Unabhängigkeit/Unparteilichkeit der Rekurrentin bemängelt wurde (Urk. 16/14). b) Am 6. Dezember 2009 ersuchte die Rekurrentin die Rekursgegnerin, den Beschluss vom 16. November 2009 in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 16/18). Mit Beschluss vom 18. Februar 2010 wurde das Wiedererwägungsgesuch der Rekurrentin abgewiesen (Urk. 16/19). c) Die Rekurrentin stellte mit Eingabe vom 26. Juli 2010 bei der Rekursgegnerin ein Gesuch um Wiederaufnahme ins Dolmetscherverzeichnis (Urk. 15/2). Die Rekursgegnerin wies diesen Antrag mit Beschluss vom 29. September 2010 ab (Urk. 2). Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 21. November 2010 fristgerecht Rekurs mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 1, sinngemäss): Es sei der Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen vom 29. September 2010 aufzuheben und die Rekurrentin sei wieder in das Dolmetscherverzeichnis aufzunehmen.

d) Mit Verfügung vom 30. November 2010 wurde der Rekurrentin Frist angesetzt zur Nachreichung einer eigenhändig unterzeichneten Rekursschrift (Urk. 4). Nachdem ihr diese Verfügung zwei Mal nicht zugestellt werden konnte

- 3 - (Urk. 5 und 6), nahm die Rekurrentin diese am 14. Januar 2011 entgegen (Urk. 10) und reichte ein unterschriebenes Exemplar der Rekursschrift zu den Akten (Urk. 11). e) Mit Verfügung vom 2. Februar 2011 wurde der Rekursgegnerin Frist angesetzt zur schriftlichen Beantwortung und zur Einsendung der Akten (Urk. 12). Mit Eingabe vom 9. Februar 2011 reichte die Rekursgegnerin die Akten ein und verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 14). 2.a) Die Rekursgegnerin begründet die Abweisung des Antrages der Rekurrentin auf Wiederaufnahme ins Dolmetscherverzeichnis damit, dass die Rekurrentin aufgrund einer Beschwerde mit Beschluss vom 16. November 2009 aus dem Dolmetscherverzeichnis gelöscht worden sei, zumal offensichtliche Mängel in ihrem Rollenverständnis als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin vorgelegen seien. Zudem würde die Aufnahme voraussetzen, dass überhaupt ein Bedarf an Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in der angebotenen Sprache vorhanden sei. Da im aktuellen Dolmetscherverzeichnis bereits 98 Dolmetscher/innen für die Sprache Englisch aufgeführt seien, könnten Neuaufnahmen nur bei Vorliegen besonderer Fähigkeiten erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis bestehe nicht (Urk. 2). b) Die Rekurrentin macht geltend, sie könne den Beschluss der Rekursgegnerin nicht akzeptieren. Es sei ihr ein grosses Anliegen gewesen, die Vorkommnisse in einem persönlichen Gespräch mit der Rekursgegnerin zu klären, doch habe man sie und ihre Bemühungen nicht ernst genommen. Nach Erhalt der Reklamation vom 15. April 2009 habe sie am 13. Mai 2009 die Rekursgegnerin angerufen. Die Nachricht auf dem Anrufbeantworter habe sie leider nicht gehört, da es sich um den Anschluss ihrer Eltern gehandelt habe. Das Schreiben vom 23. Juni 2009 habe sie nicht erhalten, da sie in den Ferien gewesen sei. Es sei eine Unterstellung, dass sie am 8. November 2009 bei der Befragung von B._____ für eine grosse Unruhe gesorgt oder sich massgeblich eingemischt habe. Nach der Befragung habe sich eine im gleichen Raum arbeitende Polizistin beschwert, woraufhin sie - die Rekurrentin - sich entschuldigt und erklärt habe, dass sie nicht auf die Befragung habe Einfluss nehmen wollen. Sie - die Rekurrentin -

- 4 sei davon ausgegangen, dass man in der Folge in gutem Einvernehmen auseinander gegangen sei. Es treffe nicht zu, dass sie nicht gewillt sei, die ihr übertragenen Dolmetscheraufträge in unabhängiger Art und Weise auszuführen. Es habe sich um einen einmaligen und aussergewöhnlichen Vorfall gehandelt, der sich in einer schwierigen und sehr angespannten Situation ereignet habe. Ihre anderen Einsätze seien zur vollständigen Zufriedenheit aller abgelaufen. Es sei ihr gelungen, zwei Referenzen zu organisieren. Weitere Referenzen könnten telefonisch eingeholt werden. Sie verstehe nicht, weshalb sie aufgrund zweier Reklamationen aus dem Dolmetscherverzeichnis gestrichen worden sei. Im Weiteren habe sie den Basis- und Aufbaukurs besucht und erfülle somit die im Reglement festgehaltenen Voraussetzungen für den Eintrag. Dass bereits genügend Englischdolmetscher vorhanden seien, könne nicht ausschlaggebend sein. Die Polizei müsse manchmal mehrere Dolmetscher anfragen, bevor sie jemanden aufbieten könnten. Ausserdem könne sie sehr schnell am Flughafen, in Kloten, Uster, Winterthur, Dübendorf oder Zürich erscheinen und sie scheue sich auch nicht, dies nach Mitternacht zu tun. Ihre im Aufbau begriffene selbständige Berufsausübung werde durch den Ausschluss extrem erschwert. Sie sei auf die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Dienst und den Eintrag auf der Liste angewiesen. Es wäre unangemessen, dies alles so leichtfertig zu zerstören (Urk. 1). 3. Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend einzig die Frage der Eintragung der Rekurrentin im Dolmetscherverzeichnis zu beurteilen ist. Auf die Ausführungen der Rekurrentin, welche sich gegen die mit Beschluss vom 16. November 2009 erfolgte Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis und das betreffende Verfahren richten, ist deshalb nicht weiter einzugehen. 4.a) Gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17) setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme. b) Entgegen der Ansicht der Rekurrentin und gemäss dem klaren Wortlaut von § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung ist das Bestehen eines Bedarfes für

- 5 die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen Voraussetzung für die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis. Gemäss Praxis der Rekursgegnerin kann von diesem Erfordernis ausnahmsweise abgesehen werden, wenn aufgrund von besonderen Fähigkeiten des Antragstellers trotz des Fehlens eines Bedarfes ein Eintrag in Betracht gezogen werden kann (siehe hierzu das Merkblatt 'Das Dolmetscherwesen des Kantons Zürich' auf www.gerichte-zh.ch). Die Rekursgegnerin ist vorliegend zum Schluss gekommen, dass grundsätzlich kein Bedarf an weiteren Dolmetscher- oder Übersetzungsleistungen in der Sprache Englisch besteht, da bereits 98 Einträge für diese Sprache im Dolmetscherverzeichnis vorliegen. Dass manchmal mehrere Dolmetscher angefragt werden müssen, bevor jemand aufgeboten werden kann, vermag das Bestehen eines Bedarfes nicht zu begründen. Es ist daher von der Richtigkeit der Einschätzung der Rekursgegnerin auszugehen, zumal dies die hohe Anzahl der Einträge ohnehin nahe legt. Im Weiteren ist weder aus den Ausführungen der Rekurrentin noch aus den Akten ersichtlich, dass die Rekurrentin über besondere Fähigkeiten für die Dolmetscherund Übersetzertätigkeit verfügt, die trotz des erwähnten mangelnden Bedarfs einen Eintrag im Verzeichnis im Sinne der Praxis der Rekursgegnerin nahelegen würden. Ein zentraler Wohnsitz sowie die Bereitschaft, auch nach Mitternacht Einsätze zu übernehmen, genügen dafür nicht. Damit sind die Voraussetzungen für einen Eintrag im Dolmetscherverzeichnis gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung nicht erfüllt und der Rekurs ist bereits deshalb abzuweisen. c) Die Rekursgegnerin erwog zudem, die Rekurrentin sei mit Beschluss vom 16. November 2009 aus dem Dolmetscherverzeichnis gelöscht worden, da offensichtliche Mängel in ihrem Rollenverständnis als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin vorgelegen seien (Urk. 2 S. 2). Damit verneinte die Rekursgegnerin das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen zur Aufnahme in das Dolmetscherverzeichnis (vgl. § 10 Abs. 2 lit. d der Dolmetscherverordnung). Aufgrund der aktenkundigen Vorfälle erscheint es in der Tat zumindest als fraglich, ob die Rekurrentin eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten gewährleisten kann. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass die zweite Reklamation betreffend das Verhalten der Rekurrentin zu einem Zeitpunkt erfolgte, als diese von der ersten Beschwerde Kenntnis hatte und sie deshalb betreffend ihres Rol-

- 6 lenverständnisses hätte sensibilisiert sein müssen. Auch in dieser Hinsicht sind die Ausführungen der Rekursgegnerin somit nicht zu beanstanden. d) Soweit die Rekurrentin geltend macht, dass die Nichtaufnahme ins Dolmetscherverzeichnis zu einer unangemessenen Einschränkung ihrer Berufsausübung führe und dass sie auf den Eintrag im Dolmetscherverzeichnis angewiesen sei, rügt sie sinngemäss eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 geregelte Dolmetscher- und Übersetzertätigkeit nicht als private Tätigkeit zu qualifizieren ist und demnach nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV fällt (BGE 1P_58/2004 E. 2.1). Soweit die Rekurrentin eine Einschränkung ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit als selbständige Dolmetscherin rügt, ist festzuhalten, dass die Wirtschaftsfreiheit - unter Vorbehalt des hier nicht interessierenden bedingten Anspruchs auf gesteigerten Gemeingebrauch - grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Leistungen verschafft (BGE 1P_58/2004 E. 2.1). Auch aus der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 BV ergibt sich somit kein Anspruch der Rekurrentin auf Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis. e) Der Rekurs ist folglich abzuweisen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 29. September 2010 zu bestätigen. 4. Bei diesem Ausgang hat die Rekurrentin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 29. September 2010 wird bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten werden der Rekurrentin auferlegt.

- 7 - 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. A. Gürber

Beschluss vom 13. Juli 2011 Die Verwaltungskommission erwägt: Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 29. September 2010 wird bestätigt. 2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentlich...

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