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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 08.05.2015 VO150073

8. Mai 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,721 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO150073-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 8. Mai 2015

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch B._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 21. April 2015 stellte B._____ im Namen von A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für eine bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich (act. 5) anhängig gemachte Klage betreffend Anfechtung der Kündigung der Wohnung (act. 1). Da die ins Recht gereichte Vollmacht nicht von A._____ stammte, wurde B._____ mit Verfügung vom 27. April 2014 aufgefordert, eine hinreichende Vollmacht einzureichen (act. 4). Dieser Aufforderung kam B._____ innert Frist nach (act. 6). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin ersucht insbesondere um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das besagte Schlichtungsverfahren (act. 1). Da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO), ist auf diesen Antrag nicht einzutreten.

- 3 - 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird sodann bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

- 4 - 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.6. Zu ihren finanziellen Verhältnissen lässt die Gesuchstellerin ausführen, sie erhalte eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 4'000.pro Monat (act. 1 und act. 3/1 S. 5). Als Belege reichte sie die Steuerbescheinigung der SVA Zürich vom 25. Dezember 2014 sowie die Verfügung betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 12. Dezember 2014 ins Recht (act. 3/2-3). Ihre Bankkontenguthaben beziffert sie mit insgesamt Fr. 18'255.87 (act. 3/1 S. 6, ohne Mietzinskautionskonto), ohne diese jedoch mittels Dokumenten zu belegen. Die Gesuchstellerin hat sich den Betrag anrechnen zu lassen. Die notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin wie folgt beziffern und belegen: Miete Fr. 1'379.30 pro Monat (act. 3/4), Krankenkassenprämien KVG Fr. 338.50 pro Monat (act. 3/5) sowie Haushaltversicherung Fr. 15.05 pro Monat (act. 3/6). Die übrigen geltend gemachten Auslagen von insgesamt Fr. 837.- pro Monat (act. 3/1 S. 5) wurden nicht belegt, weshalb die Gesuchstellerin insoweit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Eine Fristansetzung zur Nachreichung der massgeblichen Dokumente erweist sich aber nicht als nötig. Denn selbst wenn man diese in der Bedarfsrechnung berücksichtigt, so ist es der Gesuchstellerin bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen (mtl. Einkommen Fr. 4'000.-, Vermögen Fr. 18'255.87, mtl. Notbedarf Fr. 3'769.85 inkl. Grundbetrag von Fr. 1'200.- für Nahrung, Kleidung etc.) zumutbar, die mit dem Schlichtungsverfahren zusammenhängenden anwaltlichen Aufwendungen aus ihrem Vermögen zu begleichen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin geltend macht, es stünden Zahnarztkosten von Fr. 15'000.-

- 5 und Umzugskosten von Fr. 5'000.- an (act. 3/1 S. 6). Hinsichtlich Ersteren ist unklar, ob diese nicht teilweise von der Krankenkasse übernommen werden. Ob Letztere tatsächlich anfallen, ist ebenfalls noch offen, da die Gesuchstellerin die Kündigung der Wohnung angefochten hat (act. 1). Umzugskosten von Fr. 5'000.- erscheinen vorliegend ohnehin als eher hoch. Damit ist abschliessend festzuhalten, dass keine Bedürftigkeit der Gesuchstellerin besteht und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. 2.7. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Gesuchstellerin unbenommen ist, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich anhängig ge-

- 6 machte Klage der Gesuchstellerin betreffend Anfechtung der Kündigung wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich anhängig gemachte Klage der Gesuchstellerin betreffend Anfechtung der Kündigung wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an die Vertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, sowie an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 8. Mai 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 8. Mai 2015 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird sodann bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) un... Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der g... 2.4. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer G... 2.5. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.6. Zu ihren finanziellen Verhältnissen lässt die Gesuchstellerin ausführen, sie erhalte eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 4'000.- pro Monat (act. 1 und act. 3/1 S. 5). Als Belege reichte sie die Steuerbescheinigung der SVA Z... Ihre Bankkontenguthaben beziffert sie mit insgesamt Fr. 18'255.87 (act. 3/1 S. 6, ohne Mietzinskautionskonto), ohne diese jedoch mittels Dokumenten zu belegen. Die Gesuchstellerin hat sich den Betrag anrechnen zu lassen. Die notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin wie folgt beziffern und belegen: Miete Fr. 1'379.30 pro Monat (act. 3/4), Krankenkassenprämien KVG Fr. 338.50 pro Monat (act. 3/5) sowie Haushaltversicherung Fr. 15.05 pro Monat (act. 3/6... 2.7. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Gesuchstellerin unbenommen ist, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich anhängig gemachte Klage der Gesuchstellerin betreffend Anfechtung der Kündigung wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich anhängig gemachte Klage der Gesuchstellerin betreffend Anfechtung der Kündigung wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an die Vertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, sowie an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 8. Mai 2015

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