Skip to content

Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.05.2015 VO150065

7. Mai 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·2,162 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO150065-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 7. Mai 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchstellerin

vertreten durch Avv. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 13. April 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt X._____ einreichen. Das Gesuch betrifft ein beim Friedensrichteramt Winterthur hängiges Schlichtungsverfahren betreffend Forderungsklage gegen die B._____ SA (act. 1 und act. 3/E). 1.2. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (act. 5) liess die Gesuchstellerin verschiedene Unterlagen ins Recht reichen (act. 7-8/A-E). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines

- 3 unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwir-

- 4 kungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die in Italien lebende Gesuchstellerin lässt ausführen, sie sei zurzeit arbeitslos und beim Arbeitslosenamt gemeldet. Sie habe jedoch weder Anspruch auf Arbeitslosengeld noch auf sonstige Leistungen (act. 1 Rz 4, act. 7). Als Beleg liess sie eine Einschreibebestätigung des Arbeitsamtes der Stadt … vom 28. April 2015 (act. 8/A) sowie ein Bestätigungsschreiben einer italienischen Fürsorgeeinrichtung einreichen (act. 8/D). Ihre Vermögensverhältnisse belegt sie mit einem aktuellen Kontoauszug. Daraus ergibt sich ein Saldo von Euro 1'267.35 (= Fr. 1'322.45, Wechselkurs vom 5.5.2015, act. 8/B). Hinsichtlich der notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstellerin einzig die Mietkosten von Euro 450.- pro Monat (= Fr. 469.50, Wechselkurs am 5.5.2015, act. 3/C). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags von Fr. 864.- (rund 72% von Fr. 1'200.- gemäss der Dokumentation der UBS - Preise und Löhne: Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt, 2012 S. 14) ist damit von notwendigen Lebenshaltungskosten von Fr. 1'333.50 auszugehen. Damit ist die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ausgewiesen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).

- 5 - 2.7. Die Gesuchstellerin lässt die Klage in der Hauptsache damit begründen, die Beklagte habe den ihr zustehenden Anteil aus der zusammen mit ihrem ehemaligen Ehegatten abgeschlossenen Versicherung vertragswidrig dem Ehegatten ausbezahlt. Die Beklagte habe die Vertragsverletzung eingestanden (act. 3/E Rz 3 f.). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich die Kopie des erneuerten Versicherungsvertrages vom 23. Juli 2002 (act. 8/C), die Kopie des Protokolls der Scheidungsverhandlung vom 11. Juli 2002 (act. 8/E) und die Kopien der Korrespondenz zwischen der Gesuchstellerin und der Beklagten in der Hauptsache (act. 8/E) erweist sich die Klage nicht von vornherein als aussichtslos. Folglich kann dem Antrag der Gesuchstellerin entsprochen werden und ist ihr für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Winterthur betreffend oberwähnte Forderungsklage die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2.8. Die Gesuchstellerin lässt sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen (act. 1). Damit die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Eine Partei hat Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.). 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Die Gesuchstellerin klagt einen Betrag von

- 6 - Fr. 13'700.- ein (act. 3/E S. 1). Die Klage tangiert damit ihre (finanziellen) Interessen in erheblicher Weise. Zu beachten ist sodann auch, dass es sich bei der B._____ SA um eine Versicherung handelt, welche über Erfahrung im Zusammenhang mit Prozessen der vorliegenden Art verfügt und zur Führung von solchen in aller Regel Juristen einsetzt. Unter all diesen Umständen ist die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren zu bejahen und ist der Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend von der Stadt Winterthur. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Stadt Winterthur erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt. 4. Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 4.2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgelt-

- 7 liche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Winterthur betreffend Forderungsklage gegen die B._____ SA die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Winterthur betreffend Forderungsklage gegen die B._____ SA in der Person von Rechtsanwalt X._____, … [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Winterthur. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, − das Friedensrichteramt der Stadt Winterthur, − die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ SA, … [Adresse].

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 8 - Zürich, 7. Mai 2015

Obergericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 7. Mai 2015 Erwägungen: 1. Ausgangslage 2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZP... Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der g... 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer G... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.5. Die in Italien lebende Gesuchstellerin lässt ausführen, sie sei zurzeit arbeitslos und beim Arbeitslosenamt gemeldet. Sie habe jedoch weder Anspruch auf Arbeitslosengeld noch auf sonstige Leistungen (act. 1 Rz 4, act. 7). Als Beleg liess sie eine... Ihre Vermögensverhältnisse belegt sie mit einem aktuellen Kontoauszug. Daraus ergibt sich ein Saldo von Euro 1'267.35 (= Fr. 1'322.45, Wechselkurs vom 5.5.2015, act. 8/B). Hinsichtlich der notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstellerin einzig die Mietkosten von Euro 450.- pro Monat (= Fr. 469.50, Wechselkurs am 5.5.2015, act. 3/C). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags von Fr. 864.- (rund 72... 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichts... 2.7. Die Gesuchstellerin lässt die Klage in der Hauptsache damit begründen, die Beklagte habe den ihr zustehenden Anteil aus der zusammen mit ihrem ehemaligen Ehegatten abgeschlossenen Versicherung vertragswidrig dem Ehegatten ausbezahlt. Die Beklagt... Gestützt auf die eingereichten Unterlagen, namentlich die Kopie des erneuerten Versicherungsvertrages vom 23. Juli 2002 (act. 8/C), die Kopie des Protokolls der Scheidungsverhandlung vom 11. Juli 2002 (act. 8/E) und die Kopien der Korrespondenz zwisc... Damit die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände. Eine Partei hat Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn ihre Interesse... 2.9. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Die Gesuchstellerin klagt einen Betrag von Fr. 13'700.- ein (act. 3/E S. 1). Die Klage tangiert damit ihre (finanziellen) Interessen in erhebliche... 3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Kanton" getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom "Kanton" entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Ob... 4. Kosten und Rechtsmittel Es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Winterthur betreffend Forderungsklage gegen die B._____ SA die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Winterthur betreffend Forderungsklage gegen die B._____ SA in der Person von Rechtsanwalt X._____, … [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Winterthur. 4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:  den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin,  das Friedensrichteramt der Stadt Winterthur,  die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ SA, … [Adresse]. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr...

VO150065 — Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.05.2015 VO150065 — Swissrulings