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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.04.2015 VO150061

7. April 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,907 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO150061-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 7. April 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 1. April 2015 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein bei der Schlichtungsbehörde Zürich hängiges Schlichtungsverfahren stellen (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage der B._____ AG gegen die Gesuchstellerin betreffend Forderung (act. 4/5). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Die Gesuchstellerin ersucht insbesondere um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das besagte Schlichtungsverfahren (act. 1). Da Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen im Schlichtungsverfahren kostenlos sind (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO), ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird sodann bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittello-

- 3 sigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Zu ihren finanziellen Verhältnissen lässt die Gesuchstellerin ausführen, im letzten Jahr habe sie einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 1'004.70 generiert (act. 1 Rz 7). Als Beleg reichte sie zwei Lohnausweise für das Jahr 2014 sowie Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2014 bis Februar

- 4 - 2015 ins Recht (act. 4/6-7 und act. 4/11-13). Aus Ersteren ergibt sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 1'720.- pro Monat, aus Letzteren ein solches von Fr. 2'022.45 pro Monat. Dem Auszug aus dem Protokoll der Sozialbehörde der Gemeinde C._____ vom 26. November 2014 kann sodann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin im Rahmen ihres sozialhilferechtlichen Bedarfs finanziell unterstützt wird (act. 4/9). Ihre Vermögensverhältnisse belegt die Gesuchstellerin mittels Kontoauszugs der Credit Suisse vom 11. Februar 2015, woraus sich ein Saldo von Fr. 2'458.48 ergibt (act. 4/10). Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstellerin wie folgt: Mietkosten Fr. 1'055.- pro Monat (act. 4/14), Krankenkassenprämien KVG Fr. 270.20 pro Monat (inkl. IPV, act. 4/15-16) sowie Kosten öffentlicher Verkehr Fr. 130.- pro Monat (act. 4/17). Die Kosten für Telefon inkl. Billag sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Die Kosten für die Hausratversicherung wurden nicht ausgewiesen und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung. Von einer Fristansetzung zur Nachreichung des entsprechenden Belegs kann abgesehen werden, da der Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen ohnehin nicht zugemutet werden kann, die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren anfallenden anwaltlichen Aufwendungen selbst zu tragen. Es ist damit von der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin auszugehen. 2.6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20). Die Aussichtslosigkeit ist unabhängig von

- 5 der Parteirolle für eine klagende wie für eine beklagte Partei grundsätzlich nach den gleichen Kriterien zu beurteilen (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 18). Demnach ist auch für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit auf Seiten der beklagten Partei eine gewisse Prozessprognose vonnöten. Die beklagte Partei hat darzutun, weshalb sie der Ansicht ist, sich zu Recht gegen die sie gerichteten Ansprüche zu wehren. 2.7. Die Gesuchstellerin lässt zum Begehren in der Hauptsache ausführen, bis Ende Februar 2013 habe sie mit ihrem damaligen Ehegatten in der Wohnung an der …strasse … in Zürich gelebt. Obwohl er sich im Scheidungsverfahren verpflichtet habe, sie ab ihrem Auszug bezüglich der Mietzinse schadlos zu halten, werde sie nun von der Vermieterschaft gestützt auf die solidarische Haftung für ausstehende Mietzinszahlungen zur Verantwortung gezogen. Sie habe ihrem ehemaligen Ehegatten im Hauptsachenverfahren den Streit verkündet. Ein einvernehmlicher Verfahrensausgang könne nicht ausgeschlossen werden (act. 1 Rz 2 ff.). 2.8. Die Gesuchstellerin bestreitet nicht, im Aussenverhältnis, d.h. gegenüber der Vermieterschaft, für die angefallenen Mietkosten solidarisch zu haften (act. 1 Rz 5). Sie macht lediglich geltend, ihr ehemaliger Ehemann müsse sie gemäss Scheidungsurteil schadlos halten (act. 1 Rz 5). Dies ist zwar zutreffend (vgl. act. 4/2 S. 3 Ziff. 5), doch hat eine Verpflichtung zur Schadloshaltung im Innenverhältnis keine Auswirkungen auf das Aussenverhältnis zwischen der Gesuchstellerin und der Vermieterschaft. Vielmehr sind Abmachungen im Innenverhältnis vom Aussenverhältnis strikte zu trennen. Unter diesen Umständen erscheint ein Obsiegen der Gesuchstellerin im Hauptsachenverfahren beträchtlich geringer als ein Unterliegen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Parteien im Rahmen des Schlichtungsverfahrens allenfalls einen Vergleich abschliessen (act. 1 Rz 10), denn diese Möglichkeit besteht in jedem Schlichtungsverfahren. Ein Vergleichsabschluss stellt kein Obsiegen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Demzufolge erweist sich das Begehren der Gesuchstellerin in der Hauptsache als aussichtslos. Damit ist das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts-

- 6 beiständin abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Zürich betreffend Forderung aus Mietverhältnis, MK150187-L, wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet-

- 7 und Pachtsachen des Bezirkes Zürich betreffend Forderung aus Mietverhältnis, MK150187-L, wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich (Verfahren MK150187-L), - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse], vertreten durch D._____, c/o E._____ AG, … [Adresse], zweifach.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 7. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 7. April 2015 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird sodann bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit"), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) un... Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der g... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 2.8. Die Gesuchstellerin bestreitet nicht, im Aussenverhältnis, d.h. gegenüber der Vermieterschaft, für die angefallenen Mietkosten solidarisch zu haften (act. 1 Rz 5). Sie macht lediglich geltend, ihr ehemaliger Ehemann müsse sie gemäss Scheidungsurt... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich betreffend Forderung aus Mietverhältnis, MK150187-L, wird nicht einget... 2. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Schlichtungsverfahren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich betreffend Forderung aus Mietverhältnis, MK150187-L, wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich (Verfahren MK150187-L), - die Gegenpartei in der Hauptsache, B._____ AG, … [Adresse], vertreten durch D._____, c/o E._____ AG, … [Adresse], zweifach. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 7. April 2015

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