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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 09.04.2015 VO150050

9. April 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,508 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO150050-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 9. April 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchstellerin

vertreten durch Beiständin B._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 17. März 2015 reichte die Beiständin (act. 3) von A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (act. 1). Das Gesuch betrifft ein beim Friedensrichteramt Stäfa anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren der Gesuchstellerin gegen C._____ betreffend unrechtmässige Verwendung von Geldern (act. 2). Um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte die Gesuchstellerin explizit nicht (act. 2 S. 4). 1.2. Mit Verfügung vom 19. März 2015 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um insbesondere aktuelle Belege zu ihren Vermögensverhältnissen einzureichen (act. 6). Innert Frist ging keine Eingabe ein (vgl. auch act. 7). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder

- 3 - "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

- 4 - 2.5. Zu ihren finanziellen Verhältnissen lässt die in einem Pflegeheim wohnende Gesuchstellerin ausführen, sie generiere monatliche Einkünfte von Fr. 6'377.-, bestehend aus einer Invalidenrente von Fr. 1'271.- pro Monat, Ergänzungsleistungen von Fr. 4'476.- pro Monat sowie einer Hilfslosenentschädigung und Prämienverbilligungen von Fr. 630.- pro Monat (act. 2 S. 2). Als Belege liess sie die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 13. Februar 2015 (act. 4/1) sowie einen Beleg betreffend Ergänzungsleistungen vom 5. Januar 2015 (act. 4/2) ins Recht reichen. Die notwendigen Lebenshaltungskosten lässt die Gesuchstellerin wie folgt beziffern und belegen: Kosten für die Pflege, Infrastruktur, Betreuung und Hotellerie Fr. 5'565.- pro Monat (act. 4/3), Krankenkassenprämien KVG Fr. 183.10 pro Monat (act. 4/4), AHV-Beiträge Fr. 42.- pro Monat (act. 4/5) sowie Steuern Fr. 6.65 pro Monat (act. 4/6). Die Kosten für die Krankenkassenprämien nach VVG sind in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen (DIKE Kommentar-ZPO, Huber, Art. 117 N 47). Der Aufforderung, ihre Vermögensverhältnisse mittels aktuellen Belegen zu dokumentieren (act. 6), ist die Gesuchstellerin innert Frist nicht nachgekommen. Der Steuerveranlagung 2013 kann zwar entnommen werden, dass die Gesuchstellerin per 31. Dezember 2013 vermögenslos war (act. 4/7). Hierbei handelt es sich aber nicht um einen aktuellen Beleg, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Da die Ausrichtung der Hilfslosenentschädigung vom Vermögen des Berechtigten unabhängig ist (vgl. Merkblatt "Hilflosenentschädigungen der IV", abrufbar unter www.ahv-iv.ch) und bei Ergänzungsleistungen für Alleinstehende ein Vermögensfreibetrag von Fr. 37'500.gewährt wird (vgl. Merkblatt "Ergänzungsleistungen zur AHV und IV", abrufbar unter www.ahv-iv.ch), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellerin seit dem Jahre 2013 Vermögen äufnen konnte. Mangels Belegen zu den aktuellen Vermögensverhältnissen ist es dem Obergerichtspräsidenten unter diesen Umständen nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin abschliessend zu beurteilen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher infolge Verletzung der

- 5 - Mitwirkungspflicht abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: - die Beiständin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein,

- 6 - - das Friedensrichteramt Stäfa, Verfahren GV.2015.00012, gegen Empfangsschein, sowie - den Beklagten in der Hauptsache, C._____, … [Adresse], gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 9. April 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Urteil vom 9. April 2015 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.2. Mit Verfügung vom 19. März 2015 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um insbesondere aktuelle Belege zu ihren Vermögensverhältnissen einzureichen (act. 6). Innert Frist ging keine Eingabe ein (vgl. auch act. 7). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der g... 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind – anders als vor einer Gerichtsinst... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: - die Beiständin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein, - das Friedensrichteramt Stäfa, Verfahren GV.2015.00012, gegen Empfangsschein, sowie - den Beklagten in der Hauptsache, C._____, … [Adresse], gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 9. April 2015

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