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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 18.03.2015 VO150047

18. März 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·1,759 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsident

Geschäfts-Nr.: VO150047-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 18. März 2015

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Am 16. März 2015 leitete das Friedensrichteramt B._____ dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich zuständigkeitshalber ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und (vorprozessuale) Rechtsverbeiständung von A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) weiter (act. 1). Das Gesuch betrifft ein anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren in Sachen der Gesuchstellerin gegen C._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung (act. 2). 1.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilli-

- 3 gung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO werden im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Die Gesuchstellerin lässt den Streitwert der Klage vorliegend mit Fr. 50'092.50 beziffern (act. 2 S. 2). Damit liegt der Streitwert über Fr. 30'000.-, weshalb das Verfahren nicht kostenlos ist. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher im Folgenden zu befinden. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Als Lebensaufwandkosten sind zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4). 2.3. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Ande-

- 4 rerseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint. 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.5. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, ihr Ehemann generiere ein durchschnittliches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 3'680.- pro Monat und belegt dies mittels Lohnausweis 2014 sowie den Lohnabrechnungen Januar und Februar 2015. Daraus ergeben sich monatliche Nettoeinkünfte von durchschnittlich rund Fr. 3'625.- pro Monat (act. 5/17). Die Gesuchstellerin bezieht zurzeit eine Taggeldentschädigung der Arbeitslosenkasse Unia in der durchschnittlichen Höhe von Fr. 3'252.- pro Monat (act. 5/18). Die anrechenbaren Einkünfte belaufen sich damit auf Fr. 6'877.- pro Monat. Gemäss den eingereichten Kontoauszügen der UBS AG bzw. der Credit Suisse AG verfügen die Gesuchstellerin und ihr Ehegatte sodann über keine Kontoguthaben (act. 5/19-5/20). Den Ausführungen im Gesuch zufolge muss indes davon ausgegangen werden, dass der Ehegatte der Gesuchstellerin ein Fahrzeug besitzt (act. 2 Rz 18). Nähere Angaben hierzu fehlen zwar, jedoch kann auf weitere Abklärungen verzichtet werden, da diese am Ausgang des Verfahrens ohnehin nichts ändern würden. Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich, den Ehegatten und die beiden minderjährigen Kinder werden im Gesuch sodann wie folgt beziffert und belegt: Mietkosten Fr. 1'950.- pro Monat (act. 5/11-13), Krankenkassenprämien KVG Fr. 506.30 pro Monat (inkl. IPV, act. 5/14) sowie Fremdbetreuung Kinder Fr. 678.30 pro Monat (act. 5/15). Im Weiteren beruft sich die

- 5 - Gesuchstellerin auf Arbeitswegkosten ihres Ehegatten von Fr. 790.- pro Monat (act. 2 Rz 18). Da sie nicht geltend macht, dem Fahrzeug komme Kompetenzcharakter zu und hierfür auch keine Hinweise bestehen, können einzig die Kosten des öffentlichen Verkehrs von Fr. 240.- pro Monat berücksichtigt werden (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 173, 6 Zonen für die Strecke …-…). Die Mietkosten für den Garagenplatz von Fr. 140.- sind in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 26). Die Kosten für die Kommunikation und die Billag sind bereits im Grundbetrag enthalten und können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (DIKE- Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 49). Die Kosten für die auswärtige Verpflegung wurden sodann nicht ausgewiesen und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung (vgl. insb. DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 46; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betr. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Gleiches gilt für die Kosten für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung sowie für die Steuern. Bei den ausgewiesenen finanziellen Verhältnissen (mtl. Einkünfte Fr. 6'877.-, kein anrechenbares Vermögen, mtl. Notbedarf Fr. 6'074.60 inkl. Grundbeträge von Fr. 2'700.-) ist es der Gesuchstellerin bzw. ihrem Ehegatten zumutbar, die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Kosten der Rechtsvertretung selbst zu begleichen. Damit besteht vorliegend keine Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und (vorprozessuale) unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. Auf eine Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Begehrens in der Hauptsache sowie der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Der Gesuchstellerin ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

- 6 - 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das beim Friedensrichteramt B._____ anhängig gemachte Schlichtungsverfahren in Sachen A._____ gegen C._____, D._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- 7 - - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt B._____, - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, D._____, ... [Adresse], vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, ... [Adresse]. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 18. März 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu versandt am:

Urteil vom 18. März 2015 Erwägungen: 1. Ausgangslage 2. Beurteilung des Gesuchs Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur b... 2.4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende ... Die notwendigen Lebenshaltungskosten für sich, den Ehegatten und die beiden minderjährigen Kinder werden im Gesuch sodann wie folgt beziffert und belegt: Mietkosten Fr. 1'950.- pro Monat (act. 5/11-13), Krankenkassenprämien KVG Fr. 506.30 pro Monat (... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das G... 3.3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht... Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das beim Friedensrichteramt B._____ anhängig gemachte Schlichtungsverfahren in Sachen A._____ gegen C._____, D._____, betreffend arbe... 2. Das Gesuch um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, - das Friedensrichteramt B._____, - die Gegenpartei in der Hauptsache, C._____, D._____, ... [Adresse], vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, ... [Adresse]. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 18. März 2015

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