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Zürich Obergericht Verwaltungskommission 02.03.2015 VO150029

2. März 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Verwaltungskommission·PDF·964 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich Präsidium

Geschäfts-Nr.: VO150029-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 2. März 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte beim Friedensrichteramt Dübendorf ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage gegen seine Tochter B._____ auf Abänderung des Unterhaltsbeitrages (act. 2/2). Die Schlichtungsverhandlung fand am 16. Dezember 2014 statt, wobei zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte. Dem Gesuchsteller wurde die Klagebewilligung ausgestellt. Die Kosten des Schlichtungsverfahren wurden auf Fr. 65.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt (act. 2/4). 1.2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 (Datum Poststempel: 12. Februar 2015) ersuchte der Gesuchsteller um (rückwirkende) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Dübendorf (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann. Für ein gerichtliches Verfahren ist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes direkt beim zuständigen Bezirksgericht einzureichen. Entsprechend ist der Gesuchsteller vorgegangen, hat er doch in seiner Klage-

- 3 schrift an das Bezirksgericht Uster vom 6. Februar 2014 [recte: 2015] ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gestellt (act. 2 S. 2). 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege entfaltet ihre Wirkungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und vermag insbesondere nicht von Vorschüssen oder Kosten, welche im Zeitpunkt des Gesuches bereits geleistet wurden, zu befreien. Solche Leistungen werden nicht zurückerstattet (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 24 zu Art. 118 mit Hinweisen). Das Friedensrichteramt Dübendorf hat die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 65.dem Gesuchsteller auferlegt (act. 2/4 S. 2). Gemäss Mitteilung des Friedensrichteramtes Dübendorf wurde dieser Betrag durch den Gesuchsteller am 29. Dezember 2014 bezahlt (act. 3). Damit werden im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Dübendorf keine weiteren Kosten auf den Gesuchsteller zukommen, weshalb kein Interesse an der (rückwirkenden) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren besteht. Auf das vorliegende Gesuch ist deshalb nicht einzutreten. 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

- 4 - Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um (rückwirkende) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Dübendorf (GV.2014.00147/SB.2014.00145) wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller − das Friedensrichteramt Dübendorf (GV.2014.00147/SB.2014.00145), Postfach 625, Bettlistrasse 28, 8600 Dübendorf je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zürich, 2. März 2015 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber versandt am:

Urteil vom 2. März 2015 Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte beim Friedensrichteramt Dübendorf ein Schlichtungsgesuch ein betreffend eine Klage gegen seine Tochter B._____ auf Abänderung des Unterhaltsbeitrages (act. 2/2). Die Schlichtungsverhandlung fand am 16.... 1.2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 (Datum Poststempel: 12. Februar 2015) ersuchte der Gesuchsteller um (rückwirkende) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Dübendorf (act. 1). 1.3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3... 2. Beurteilung des Gesuchs 2.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ge... 2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege entfaltet ihre Wirkungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und vermag insbesondere nicht von Vorschüssen oder Kosten, welche im Zeitpunkt des Gesuches bereits geleistet wurden, zu befreien.... 3. Kosten und Rechtsmittel 3.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. 3.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch bef... Es wird verfügt: 1. Auf das Gesuch um (rückwirkende) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Dübendorf (GV.2014.00147/SB.2014.00145) wird nicht eingetreten. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den Gesuchsteller  das Friedensrichteramt Dübendorf (GV.2014.00147/SB.2014.00145), Postfach 625, Bettlistrasse 28, 8600 Dübendorf 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschr... Zürich, 2. März 2015 versandt am:

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